In einem Urteil vom 19.6. stellte das LG München I klar, dass Eltern neben ihren Kindern haftbar gemacht werden können, wenn der Nachwuchs im Internet gegen geltendes Recht verstößt. Die damals 16-jährige Tochter der beklagten Eltern lud Videos, welche aus urheberrechtlichem Material der Klägerin zusammen geschnitten waren, auf zwei Internetportale hoch. Die 7. Zivilrechtskammer des Landgerichts gab der Klage des Rechteinhabers auf Schadensersatz und Auskunft statt.
Nach Auffassung der Klägerin hätten die Eltern ihre elterlichen Pflichten verletzt, indem sie der Tochter einen Internetzugang zur Verfügung stellten, ohne die Nutzung weiter zu kontrollieren. Die Beklagten bestritten hingegen eine Pflichtverletzung. Ihre Tochter sei im Umgang mit dem Internet viel versierter als sie. So habe sie etwa in der Schule an einem IT-Kurs teilgenommen. Zudem sei es bisher zu keinerlei Verstößen gekommen. Überdies fügten sie hinzu, dass der Zugang zum Internet für Eltern heutzutage kaum zu kontrollieren sei.
Das Gericht sah dies jedoch anders und verwies auf die Rechtsprechung des BGH. Hiernach bedürften Minderjährige stets der Aufsicht:
„Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich bei Minderjährigen nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie nach der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens, insgesamt danach, was verständige Eltern vernünftigerweise in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern“.
Insbesondere wurde betont, dass ein mit dem Internet verbundener Computer insoweit einem „gefährlichen Gegenstand“ im Sinne der oben zitierten Rechtssprechung gleichstehe.
Nur, falls der Aufsichtspflichtige nachweise, dass er entweder seine Aufsichtspflicht erfüllt hat, oder dass der Schaden auch bei gehöriger Beaufsichtigung oder wiederholter Belehrung entstanden wäre, könne er sich entlasten. Dies war nach Meinung der Kammer vorliegend nicht der Fall.