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Einführung in die Verbreiterhaftung: Haftungsfalle Interview?

Inwiefern ist die Presse beim Abdruck von Zitaten oder Interviews für deren Inhalt verantwortlich und wie kann sie sich vor juristischen Konsequenzen schützen? Zunächst muss festgestellt werden, was bei vielen Journalisten Befremdlichkeit auslöst: Verlage und Redakteure haften durch die Verbreitung von fremden Äußerungen für diese grundsätzlich genauso wie die zitierten Personen selbst. Diese Verbreiterhaftung wird jedoch unter bestimmten Voraussetzungen beschränkt, die von der Rechtsprechung entwickelt wurden. Vor allem auf dem Gebiet der Presseinterviews sind sich die Gerichte jedoch uneins, wann die Haftung für eine Äußerung entfällt.

Der Fall Markwort

Aktuell liegt dem BGH ein viel beachteter Fall zu diesem Thema zur Entscheidung vor, in dem sich Focus-Chefredakteur Helmut Markwort in den Vorinstanzen erfolgreich gegen die Verbreitung einer Äußerung in einem Interview in der Saarbrücker Zeitung gewehrt hatte. Das erwartete Urteil könnte Antworten auf einige offene Fragen auf dem Gebiet der Verbreiterhaftung für Presseinterviews geben. Im Hinblick auf diese Entscheidung bieten wir hier einen Überblick über den aktuellen Stand der „Verbreiterhaftung“ der Presse für die Äußerungen Dritter im Allgemeinen sowie im Sonderfall von Interviews.
Dabei geht es zunächst um die wichtigsten Erwägungen, Begriffe und Vorschriften, auf denen diese Haftung beruht. Im Anschluss erfolgt ein Überblick über die Haftungsbeschränkung und ihre grundsätzlichen Voraussetzungen Distanzierung und öffentliches Informationsinteresse. Schließlich wird die Rechtsprechung zur Fallgruppe der Presseinterviews vorgestellt und die Problematik des Markwort-Falls aufgezeigt.

Der Interessenkonflikt: Pressefreiheit gegen Betroffenenschutz

Ob die Presse als Verbreiter einer Äußerung in Anspruch genommen werden kann, hängt grundsätzlich von einer Abwägung der gegenüberstehenden Rechtspositionen im Einzelfall ab. Einer­seits kann die Veröffentlichung einer Äußerung durch die Medien einen Betroffenen besonders schwer in seinen Rechten verletzen. Andererseits wären Presse und Rundfunk nicht mehr imstande, ihrem Auftrag zur Information der Öffentlichkeit und Siche­rung der Mei­nungsvielfalt gemäß Art. 5 I S. 2 GG gerecht zu werden, wenn der Be­troffene die Me­dien für jede von ihnen wiedergegebene unwahre Tatsa­chenbehauptung in Anspruch nehmen könnte.

Gesetzliche und begriffliche Grundlagen: Verbreitest du noch oder behauptest du schon?

Bei der Wiedergabe der Äußerung eines Dritten kann es sich entweder um ein „Verbreiten“ oder um ein „Behaupten“ handeln. Während eine „Be­hauptung“ der „Ausdruck seiner eigenen Ansicht“ ist, ist „Verbreiter“ bereits jeder, der an der Verbreitung ei­ner Behauptung mitwirkt und so als Störer einen Tatbeitrag leistet. Dieser weite Verbreiterbegriff umfasst bei der Presse schon das körper­liche Zugänglichmachen von Druckerzeugnissen wie etwa durch Pressegrossisten als so genannte technische Verbreiter. Die Redakteure und Verleger von Zeitungen, deren Haftung im folgenden erörtert werden soll, gehören demgegenüber der Gruppe der intellektuellen Verbreiter an. Diese zeichnen sich durch ihre gedankliche Beziehung zu den verbreiteten Inhalten aus.

Die Verbreiterhaftung ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut der §§ 824 BGB, 186 f. StGB, die für Tatsachenbe­hauptungen gelten. Aber auch aus anderen Vorschriften lässt sich eine Verbreiterhaftung ableiten. Beispielsweise kann der Verbreiter aus § 823 I BGB i.V.m. dem aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG hergeleiteten allgemeinen Persönlichkeitsrecht auch für diffamierende Mei­nungsäußerungen Dritter als Störer in Anspruch genommen werden.

Haftungsumfang und Haftungsbeschränkung für Verbreiter

Eine Äußerung ist ihrem Verbreiter grundsätzlich genauso zuzurechnen wie demjeni­gen, der sie behauptet, sodass beide gleichermaßen als Störer haften. In ihren Rechtsfolgen unterscheidet sich die Verbreiterhaftung zunächst nur durch den Wegfall eines Anspruchs auf Widerruf und eine abweichende Formulierung im Falle einer Gegendarstellung. Sie wird allerdings unter gerin­geren Anforderungen als die Haftung des Behauptenden eingeschränkt.

So entfällt die Zurechenbarkeit einer Äußerung bei Vorliegen einer ausreichenden Distanzierung und einem öffentlichen In­formationsinteresse an ihrer Mitteilung. Wann diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt stark vom konkreten Sachverhalt ab und ist im Einzelnen umstritten.

Distanzierung: Der Leser muss zweifeln

Durch eine Distanzierung wird zunächst ausgeschlossen, dass sich die Pres­se eine Äußerung zu Eigen macht und sie dadurch nicht bloß verbreitet, sondern behauptet. So hat der BGH schon in seiner „Korruptionsvorwurf“-Entscheidung (GRUR 1969, S. 147 [150]) geurteilt, dass der Ver­breiter der Äußerung eines Dritten für deren Inhalt dann zu haften habe, wenn es „an einem gleichzeitigen ernstlichen Entgegentre­ten“ fehle.

Die Anforderungen an eine solche Distanzierung sind von Fall zu Fall unterschiedlich. Entscheidend ist, wie der Leser die Äußerungen in ihrem Gesamtzusammenhang auffasst. Bei der Beurteilung des Gesamteindrucks sind u.a. die technischen Mittel der Medien und ihre Wirkungsweise zu beachten. So können etwa bei Zeitungsartikeln die gewählte Überschrift oder die Hervorhebung von Zitaten durch Fett­druck Indizi­en für ein Zu-Eigen-machen sein. Insgesamt müssen für eine ausreichende Distanzierung nach Urteil des BGH (NJW 1986, S. 2503 [2504]) aus Sicht des Medienkonsumenten zumindest Zweifel an der Richtigkeit einer Aussage anklingen.

Öffentliches Informationsinteresse: Sensationslust genügt nicht

Damit die Verbreitung einer Äußerung gerechtfer­tigt ist, muss des Weiteren ein öffentliches Informationsinteresse an ihr bestehen. Die Zurechenbarkeit der Äußerung entfällt in diesem Fall nach dem Prinzip der Wahrnehmung berechtigter Interessen, das auch in den §§ 193 StGB und 824 II BGB normiert ist. Nach dem BGH (NJW 1993, S. 930 [931]) kann ein Wahr­nehmen berechtigter Interessen nur vorliegen, wenn es um eine die Öf­fentlichkeit wesentlich berührende Angelegen­heit geht. Dies kann beispielsweise bei Äußerungen öf­fentlich bekannter Persönlichkeiten oder begründeten Vorwürfen schwerer Straftaten angenommen werden (vgl. KG, AfP 2001, S. 65 [66]; BVerfG, Beschluss v. 28.11.2008, Az. 1 BvQ 46/08), nicht jedoch in Fällen reiner Sensationslust.

Dieses öffentliche Informationsinteresse ist gegen die Rechte des von der Äußerung Betroffenen abzuwägen. Somit ist das erforderliche Maß an Informationsinteresse umso höher, je schwerer die Beeinträchtigung ist.

Kein Freifahrschein für falsche Tatsachen: Sorgfaltsanforderungen

Ferner kann die Presse nur dann auf ihr Recht zur Unterrichtung der Öffentlichkeit pochen, wenn sie die gebotene publizistische Sorgfalt wahrt. Denn eine Äußerung hat nur dann Öf­fentlichkeitswert, wenn ihre Richtigkeit in einem bestimmten Maße gewährt ist. Die Presse ist demnach verpflichtet, wiedergegebene Be­hauptungen auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Die Höhe der Sorgfaltsan­forderungen steigt mit dem Maß der Beeinträchtigung der Rechte der Betroffenen.

Bei Meinungsäußerungen be­schränken sich die Sorgfaltsanforderungen auf die Überprüfung, ob die Äußerung wirklich so getätigt wurde wie sie abgedruckt wird. Was die Verbreitung von Tatsachenbehauptungen angeht, muss zusätz­lich auch ihr Inhalt überprüft werden. Es stellt sich aber die Frage, in wel­chem Maße der Presse die Überprüfung der Aussagen Dritter zu­mutbar ist. Dabei sind der Aktualitätszwang der Medien und ihre be­grenzten Mittel zur Ermittlung der Wahrheit zu berücksichti­gen.

Ob die Medien der publizistischen Sorgfalt genügen macht das BVerfG (NJW 2007, S. 2686 [2688]) davon abhängig, ob ein Min­destbestand an Beweistatsachen vorliegt, der für den Wahrheitsgehalt der verbreiteten Information spricht. Falls dies nicht gegeben sei, müs­se von einer Veröffentlichung insgesamt Abstand genommen werden.

Rechtsfolgen der Haftungsbeschränkung

Inwieweit sind also Verlage und Redaktionen von Zeitungen bei Vorliegen von Distanzierung und ausreichendem Informationsinteresse geschützt? Durch die fehlende Rechtswidrigkeit entfällt zwar die Haftung auf Geldentschädigung, Unterlassung und Schadensersatz, einer der medienrechtlichen Hauptansprüche kann jedoch weiterhin bestehen. Denn das Recht auf Gegendarstellung, das lediglich ein „Betroffensein” und ein „berechtigtes Interesse” des Gegendarstellungsberechtigten voraussetzt, bleibt unberührt.

Presseinterviews als Sonderfall der Verbreiterhaftung

Abweichend von den dargestellten allgemeinen Kriterien erscheint es bei bestimmten Arten von Beiträgen in der Presse aufgrund ihrer Eigenart geboten, die Verbreiterhaftung unter gerin­geren Anforderungen einzuschränken. So hat der BGH Ausnahmen von den strengen Haftungsgrundsätzen etwa für den Leserbrief- und Anzeigenteil einer Zeitung angenommen. Eine Privilegierung des Presseinterviews demgegenüber wird uneinheitlich beurteilt.

So gelten etwa nach dem LG Hamburg für Presseinterviews die allgemeinen Grundsätze der Verbreiterhaftung ohne Einschränkung. Will heißen: Eine deutliche inhaltliche Distanzierung in Verbindung mit einem öffentli­chen Informationsinteresse ist zum Ausschluss der Zurechenbarkeit erforderlich. Eine Distanzierung könne etwa durch kritische, redaktionelle Anmerkungen erreicht werden, sich aber auch aus den gestellten Fragen ergeben.

Dem widerspricht ein Teil der Rechtsprechung: Die Presse solle grundsätzlich nicht für die Verbreitungen von Äußerungen in Interviews haften. So hat etwa das LG Düs­seldorf (AfP 2000, S. 518) entschieden, dass bereits die Wiedergabe einer Äußerung in In­terviewform als hinreichende Distanzierung genügen soll.

Prüfungspflicht bei Ehrverletzung: Die Fälle Schwarzer und Markwort

In ihrer jüngsten Rechtsprechung haben das OLG München (AfP 2007, S. 229) und das OLG Hamburg demgegenüber vermittelnde Positionen bezogen und Kriterien aufge­stellt, unter denen die Verbreiterhaftung für Presseinterviews entfallen soll. Im Fall des OLG München hatte die Frauenrechtlerin Alice Schwarzer in einem Interview mit der FAZ unzutreffende Tatsachen über das Frauenbild der Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs e.V. behauptet. Das Gericht lehnte eine Haftung der Zeitung als Verbreiterin ab. Diese sei nicht verpflichtet gewesen, die Behauptungen auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen, weil diese keine besonders schwere Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten enthielten. Eine Prüfung wäre bei­spielsweise erst bei ehrverletzenden, beleidigenden Äußerungen er­forderlich gewesen. Wie bei Leserbriefen bestehe bei Interviews nur eine eingeschränkte Prüfungspflicht.

Ähnlich wie das OLG München mach­te auch das OLG Hamburg das Eingreifen der Verbreiterhaftung im Fall Markwort von der Schwere der Beeinträchtigung des Betroffenen durch die ver­öffentlichte Äußerung abhängig. Der Autor, Kabarettist und Fernsehmoderator Roger Willemsen wurde in einem Interview mit der Saarbrücker Zeitung mit der Behauptung zitiert, Focus-Chefredakteur Helmut Markwort hätte in seinem Magazin angegeben, ein Interview mit Ernst Jünger geführt zu haben, das bereits zwei Jahre zuvor in der Bunten erschienen war. Dies erwies sich als falsche Tatsachenbehauptung. In seiner Vorentscheidung hatte das LG Hamburg die Haftung eines Verlags für eine Drittäußerung in ei­nem Zeitungsinterview bejaht und eine strenge Verbreiterhaftung für Presse­interviews angenommen. Das OLG Hamburg bestätigte dieses Urteil, nahm eine Verbreiterhaftung für ungeprüfte Behauptungen aber nur bei einer besonders schweren Beeinträchtigung von Persönlich­keitsrechten an. Eine solche sei durch den verbreiteten Vorwurf gegen Markwort in seiner Rolle als Chefredakteur gegeben. Eine Revision des Rechtsstreits vor dem BGH wurde zugelassen und wird am 17. November 2009 verhandelt.

Pro und Contra: Strenge Verbreiterhaftung oder Privilegierung für Interviews?

Für die Annahme einer strengen Verbreiterhaftung bei Presseinter­views, wie das LG Hamburg sie fordert, spricht der originär redaktio­nelle Cha­rakter dieser journalistischen Darstellungsform. Sowohl die Aus­wahl und Formulierung der Fragen als auch die finale Bearbeitung des Artikels sind Entscheidungen der Presse. Theoretisch ist auch die Überprüfung aller Aussagen des Interviewpartners auf ihren Wahrheits­gehalt mög­lich. Dies dürfte in der Praxis allerdings Schwierigkeiten bereiten.

Würde man das Interview privilegieren, könnte dies außerdem dazu führen, dass die Presse durch die Wahl dieser Darstellungsweise recht­mäßig unwahre Tatsachenbehauptungen abdrucken würde, deren Ver­breitung andernfalls rechtswidrig wäre. Insofern erscheint es erforder­lich, dass bei der Haftung für die Verbreitung von Äußerungen in Inter­views nichts anderes gilt als für Zitate in anderen redaktionellen Beiträgen.

Es dürfte mit dem Schutz der Betroffenenrechte also nicht ver­einbar sein, die Zurechenbarkeit von Äußerungen in Interviews generell auszuschließen. Andererseits ist auch die Überprüfung jeder Behauptung der Presse nicht zumutbar – so beispielsweise im Falle von Äußerungen anerkannter Experten, bei denen das Vertrauen auf ihre Sachkunde geschützt sein muss. Wohl aber zu­mutbar ist die Nachprüfung des Wahrheitsgehalts von Tatsachenbe­hauptungen, die Dritte ganz offensichtlich besonders schwer in ihren Rechten verletzen können. Es darf mit Spannung erwartet werden, wo der BGH hier im Fall Markwort die genaue Grenze der Zurechenbarkeit zieht.

medium:online: Der Fall Markwort und die Verbreiterhaftung für Interviews.

Bildblog: Beispiel zu den Risiken der Verbreiterhaftung.

, Telemedicus v. 16.11.2009, https://tlmd.in/a/1567

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