Andreas Buske ist eine barocke Erscheinung. Man könnte sich den fülligen Mann, dessen graues Haar bis zum Oberarm reicht, gut am Spieltisch der Arp-Schnitger-Orgel im Hamburger Michel vorstellen – als optischen Wiedergänger Johann Sebastian Bachs.
So geht er los, ein wenig schmeichelhafter Artikel über den Hamburger Presserichter Andreas Buske im Kölner Stadt-Anzeiger. Das LG Hamburg ist von vieler Seite (auch hier) ob seiner Rechtsprechung kritisiert worden – aber dieser Artikel erreicht eine neue Stufe:
Das Problem mit Buske liegt nicht in mangelnder Kompetenz. Selbst Medienanwälte, die ihre Prozesse krachend verlieren, bescheinigen ihm hohes Niveau und konsistente Urteile. Doch lässt sich der Eindruck nicht von der Hand weisen, dass diese in der Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit im Zweifel zulasten der Presse ausfallen.
Aroukatos will sich dem Urteil seiner Kollegen nicht anschließen und fährt scharfes Geschütz auf zur Wirkung der Hamburger Urteile: „Pressefeindliches Rechtsdiktat über ein zentrales Verfassungsgut.“
Der Artikel wirkt so, als ob er selbst darauf anlegen würde, noch Gegenstand eines presserechtlichen Gerichtberfahrens zu werden. Deswegen vorsorglich der Hinweis: Wir machen uns die zitierten Textpassagen nicht zu eigen.