Große Datenmengen sind omnipräsent und Informationen einfacher zugänglich denn je. Das verändert nicht nur den Alltag von Konsumenten, es ist vor allem eine riesige Chance für die Wissenschaft. Eine große Hürde dabei sind dabei aber das deutsche und europäische Urheberrecht. Für die Wissenschaft sind nur wenige, sehr spezielle Ausnahmeregelungen vorgesehen. Zum allergrößten Teil gelten für die Wissenschaft dieselben strengen Grenzen wie für eine kommerzielle Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken.
Brauchen wir angesichts dessen eine allgemeine Wissenschaftsschranke im Urheberrecht? Und wie könnte eine solche aussehen? Diesen Fragen geht eine heute erschienene Studie von Prof. Dr. Katharina de la Durantaye von der Humboldt-Universität Berlin nach.
Besonders interessant ist der internationale Fokus der Studie. Dabei stellt sich interessanterweise heraus, dass die Einschränkungen für den deutschen Gesetzgeber geringer sind, als man meinen möchte. Sowohl die Revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ), TRIPS und andere völkerrechtliche Abkommen, als auch die europäische InfoSoc-Richtlinie sehen Schrankenbestimmungen für Bildung und Wissenschaft vor und lassen den nationalen Gesetzgebern durchaus Handlungsspielraum. Die wichtigste Grenze ist dabei der sog. Drei-Stufen-Test, wonach urheberrechtliche Schranken nur Sonderfälle erfassen und die normale Auswertung eines Werkes nicht beeinträchtigen dürfen.
Mit der Feststellung des internationalen Kontextes schafft die Studie früh eine solide Grundlage für die weitere Untersuchung und steckt die Grenzen des Möglichen ab. Ein pragmatischer Weg, der sich an einer tatsächlichen Umsetzbarkeit orientiert.
Darüber hinaus nimmt die Studie aber auch eine ausführliche Rechtsvergleichung zu Großbritannien und den USA vor. Dabei zeigt sich, dass sowohl britisches als auch US-amerikanisches Recht durch generalklauselartige fair-use-Klauseln bedeutend flexiblere Schrankenregelungen für Bildung und Wissenschaft vorsehen – allerdings auf Kosten der Rechtssicherheit. Im Vergleich dazu sieht das deutsche Recht ein bedeutend restriktiveres Schrankensystem vor. Die rechtsvergleichenden Ausführungen der Studie sind ausgesprochen lesenswert, um einen Einblick in die unterschiedliche Sichtweise auf das Urheberrecht in Deutschland, Großbritannien und den USA zu erhalten.
Die Studie kommt zu dem (wenig überraschenden Ergebnis), dass die deutschen Schrankenregelungen vor allem auch im internationalen Vergleich der Praxis nicht mehr gerecht werden. Konkret kritisiert die Studie folgende Probleme des deutschen Rechts:
In der Konsequenz schlägt die Studie mehrere Handlungsoptionen vor, darunter verschiedene Regelungstechniken, um eine allgemeine Wissenschaftsschranke im Gesetz umzusetzen. Abschließend macht die Studie folgenden Formulierungsvorschlag:
„§ XX – Bildung und Wissenschaft
(1) 1Zulässig ist die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung eines veröffentlichten Werkes zur Veranschaulichung des Unterrichts an Bildungseinrichtungen oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, wenn und soweit die Nutzung in ihrem Umfang durch den jeweiligen Zweck geboten ist und keinen kommerziellen Zwecken dient. 2Zulässig ist dies beispielsweise auch
1. durch den Unterrichtenden zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts,
2. für Prüfungen,
3. als Element einer Sammlung, die Werke einer größeren Anzahl von Urhebern vereinigt und die nach ihrer Beschaffenheit nur zur Veranschaulichung des Unterrichts an Bildungseinrichtungen bestimmt ist,
4. zur eigenen Unterrichtung über den Stand der wissenschaftlichen Forschung und
5. zur automatisierten Analyse des Informationsgehalts auch ganzer, bereits in elektronischer Form befindlicher Werke, wenn die Vervielfältigung einen integralen und wesentlichen Teil des Verfahrens darstellt.(2) 1Im Fall des Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 ist auch die Verbreitung zulässig. 2Für die nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 zulässigen Verwertungen gelten § 46 Absatz 3 und Absatz 5 entsprechend.
(3) 1Zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung ist auch die Vervielfältigung unveröffentlichter Werke zulässig. 2§§ 12 bis 14 bleiben unberührt.
(4) 1Für die öffentliche Zugänglichmachung, die Vervielfältigung im Fall des Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 und die Verbreitung gemäß Absatz 2 ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen. 2Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. 3§§ 54 bis 54h bleiben unberührt.”
Die Studie ist vermutlich die ausführlichste und fundierteste Auseinandersetzung der letzten Jahrzehnte mit den Bildungs- und Wissenschaftsschranken des Urheberrechts. Sie untersucht die internationalen Rahmenbedingungen für das deutsche Urheberrecht, setzt es durch den Vergleich zu Großbritannien und den USA in einen internationalen Kontext und arbeitet die Defizite in der Praxis systematisch auf, um am Ende mehrere Änderungsoptionen vorzuschlagen. Mit dem abschließenden Formulierungsvorschlag weist die Studie schließlich nach, dass eine praktische Umsetzung ihrer Vorschläge möglich und sinnvoll ist.
Aber auch abseits der speziellen Frage der allgemeinen Wissenschaftsschranke ist die Studie lesenswert. Wie wird der deutsche Gesetzgeber im Urheberrecht international eingeschränkt? Wie lösen andere Nationen urheberrechtliche Herausforderungen? Und nicht zuletzt: Wie stellt sich die Systematik der urheberrechtlichen Schranken für Wissenschaft und Bildung aktuell im Urheberrecht genau dar? Für all diese Fragen ist die Studie von Prof. de la Durantaye eine interessante Lektüre.
Die Studie „Allgemeine Bildungs- und Wissenschaftsschranke” im Volltext (~3MB).
Full Disclosure: Telemedicus unterhält gelegentliche Kooperationen mit der HU Berlin sowie Frau Prof. Dr. Katharina de la Durantaye und ihrem Team. Die Studie wurde uns vorab zur Verfügung gestellt.