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Ein Satz mit X – Kein Anspruch auf einstellige Domain

Die Internetadresse „www.x.de” wird es auch in Zukunft nicht geben. Das Frankfurter Landgericht hat eine Klage gegen die DENIC abgewiesen: Die Registrierungsstelle darf sich weiterhin weigern, einstellige Domainnamen zu vergeben. Nach ihren Vergaberichtlinien müssen Domainnamen aus mindestens drei Buchstaben bestehen. In dem Urteil von Ende Mai wurden die sachlichen Gründe für diese Einschränkung gebilligt. Diese können eventuelle Ungleichbehandlungen ausreichend rechtfertigen.
Ein Anspruch gegen die DENIC, von ihren Vergaberichtlinien abzuweichen, kann sich nur aufgrund ihrer Monopolstellung ergeben. „.de”-Domains kann man nämlich ausschließlich bei ihr ewerben. § 20 Abs. 1 GWB verbietet solchen marktbeherrschenden Unternehmen, andere Marktteilnehmer zu diskriminieren oder zu behindern. Die Klägerin sah sich benachteiligt, weil ihr die Registrierung von „x.de” versagt wurde. Das „x” werde aber von der Internetgemeinde mit „Erwachsenenunterhaltung” assoziiert. Andere Registrierungsstellen würden einstellige Domainnamen zulassen, sodass unter deren Top-Level-Domains eine Vermarktung möglich sei.

Freihaltebedürfnis für Kfz-Zeichen

Ob wirklich eine Ungleichbehandlung vorliegt, hat das Gericht hier offen gelassen. Es ging davon aus, dass auf jeden Fall sachliche Gründe für die Praxis der DENIC vorliegen. Ansprüche aus § 20 Abs. 1 GWB sind nur zu bejahen, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass die Diskrminierung willkürlich und damit nicht zu rechtfertigen war. Die DENIC machte ein Freihaltebdürfnis für einstellige Domainnamen geltend; sie plant nämlich, den Namensraum unter „.de” regional aufzuteilen. Dazu sollen Kfz-Zulassungszeichen auf zweiter Ebene vor „.de” verwendet werden; Kunden können sich Domainnamen dann auf der dritten Ebene registrieren lassen (also z.B. www.telemedicus.ms.de für Münster). Weil das „x” in diesem Zusammenhang von internationalen militärischen Dienststellen verwendet wird, dürfe auch dieser Buchstabe nicht vergeben werden. Dazu heißt es im Urteil:

„Die Nichtvergabe bestimmter Second Level Domains erscheint objektiv sachgemäß, wenn sie – wie vorliegend – dazu dient, einer größeren Zahl von Interessenten eine Registrierung zu ermöglichen. Es sind derzeit über zwölf Millionen Domains registriert, so dass es für Interessenten immer schwieriger wird, sich Bezeichnungen für Second Level Domains zu überlegen, die eine sinnvolle Zuordnung zu ihrer Person bzw. ihrem Unternehmen darstellen, aber noch nicht vergeben sind. Dieses Problem wird durch die beabsichtigte Maßnahme entschärft.”

Im Rahmen der Abwägung haben rein wirtschaftliche Interessen der Klägerin zurückzutreten. Das Gericht weist außerdem darauf hin, dass für ihr Angebot auch mehrstellige Domainnamen in Frage kommen:

„Der Kläger kann unproblematisch jenen Teil der Erwachsenenunterhaltung, den er vermarkten möchte, mindestens dreibuchstabig benennen (z. B. „sex”) und diese dann zulässigen Benennungen dann bei der Beklagten registrieren lassen. Dass u. U. einige dieser Benennungen für Teile der Erwachsenenunterhaltung schon von anderen Internetnutzern bei der Beklagten registriert worden sind, ist für die vorliegend vorzunehmende Abwägung irrelevant.”

Kein Vergleich mit „vw.de”

Das Urteil weist ausdrücklich auf die Unterschiede zum Fall „vw.de” hin: Hier hatte das OLG Frankfurt einen Anspruch von Volkswagen gegen die DENIC auf eine zweistellige Domain bejaht. Hintergrund war, dass gerade im Vergleich zum Konkurrenten BMW eine Ungleichbehandlung vorlag. Das Kürzel „VW” hat sich hier über Jahre etabliert. Im vorliegenden Fall befand sich das Unternehmen der Klägerin aber erst noch im Aufbaustadium.

Das Urteil im Volltext.

, Telemedicus v. 10.07.2009, https://tlmd.in/a/1394

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