Die Statue eines Engels ist urheberrechtlich geschützt. Das entschied das OLG Düsseldorf Ende Oktober.
Geklagt hatte ein Künstler der Benediktiner-Abtei Maria Laach. Dieser hatte die Verwertungsrechte an dem zugrundeliegenden Gipsmodell erlangt. Die Beklagte war Inhaberin einer Kunstgießerei, in welcher eine ähnliche Statue hergestellt wurde.
Darauf mahnte der Künstler die Beklagte ab; sie verpflichtete sich, ihre Statuette nicht weiter herzustellen und zu vertreiben. In Berufung hatte das Gericht über Schadensersatzforderungen und einen Herausgabeanspruchs des Künstlers zu entscheiden.
Laut OLG Düsseldorf sei die Figur eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne vom § 2 Abs.2 UrhG, welche als Werk der bildenden Kunst nach §§ 1, 2 Abs. 1 Nr.4 UrhG geschützt sei.
„Die Statuette bringt dank großer künstlerischer Kraft ihres Schöpfers gestalterisch klar zum Ausdruck, was für den Verstand den Begriff eines Engels ausmacht.“
Während das LG Düsseldorf den Bronzeengel der Beklagten noch als freie Benutzung im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG sah, ordnete das OLG sie als bloße Nachbildung ein. Sie übernehme die wesentlichen Merkmale der Gestaltung – allerdings in geringerer handwerklicher Qualität. Die Beklagte könne ihre Statue auch nicht von dem Engel aus Maria Laach abgrenzen, indem sie ihn als Wiedergabe der typischen Form eines dicken Engels bezeichne – „was auch immer darunter zu verstehen sein mag.“.
Mit der Vervielfältigung und Verbreitung ihrer Version habe die Beklagte die Verwertungsrechte des Urhebers verletzt. Sie wurde unter anderem dazu verurteilt Auskunft über die Anzahl der vervielfältigten Exemplare zu erteilen und Schadensersatz gemäß der Auskunft zu zahlen. Eine Revision hat der Senat nicht zugelassen.