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Ein Armutszeugnis für den Rechtsstaat

„Wird der Bundestagspräsident Markus Beckedahl verklagen?” fragt Christian Humborg, Geschäftsführer von Transparency International Deutschland bei Carta.info. Auch ohne die Hintergründe zu kennen, wird man diese Frage schnell beantworten können: Wahrscheinlich nicht.

Und doch lohnt es sich, die Geschichte hinter dieser eher plakativen Frage etwas genauer anzuschauen. Es geht um ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages über Rechtsfragen der Abgeordnetenkorruption. Bereits 2008 entstand dieses Gutachten. Der Inhalt war in groben Zügen bekannt, veröffentlicht wurde es aber erst jetzt bei netzpolitik.org. Warum erst so spät? Der Bundestag gibt dieses Gutachten nur unter der Bedingung heraus, dass es nicht veröffentlicht werden darf. Begründung: Das Gutachten ist urheberrechtlich geschützt.

Urheberrecht an Gutachten

Und tatsächlich: Auch Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes können durchaus urheberrechtlich geschützt sein. Generell gibt es beim urheberrechtlichen Schutz einige Einschränkungen, wenn es sich um Texte handelt, die weniger kreativ, sondern mehr durch Sachzwänge entstehen. Zum Beispiel bei gängigen Musterverträgen. Aber bei umfassenden Gutachten greift diese Einschränkung wohl kaum.

Das Urheberrecht wird auch nicht eingeschränkt, weil es sich bei den Gutachten um amtliche Werke handelt. § 5 UrhG sieht zwar einige Ausnahmen vor, aber nur in einigen besonderen Fällen. Zum Beispiel bei Gerichtsurteilen oder Gesetzestexten. Gutachten sind davon aber nicht erfasst.

„Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.”
§ 5 Abs. 1 UrhG

Auch das Zitatrecht nach § 51 UrhG greift nicht. Zum einen gilt das Zitatrecht nur für „veröffentlichte” Werke. Wann genau das der Fall ist, kann im Einzelfall recht schwierig sein. Und auch bei Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes liegt kein ganz eindeutiger Fall vor. Definitiv besteht also ein Risiko, wenn man aus einem solchen Gutachten zitiert.

Zum anderen sind vom Zitatrecht in aller Regel nur kurze Auszüge erfasst. Die Veröffentlichung eines vollständigen Gutachtens kann also in den allermeisten Fällen nicht vom Zitatrecht gedeckt sein. Und so müssen wir feststellen: Nach den Regeln des Urheberrechts ist die Veröffentlichung tatsächlich nicht erlaubt.

Ein rechtsstaatliches Armutszeugnis

Für einen Rechtsstaat ist dieses Ergebnis allerdings ein Armutszeugnis. Es mag gute Gründe geben, nicht jedes Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes zu veröffentlichen. Für solche Fälle gibt es allerdings besondere Regeln. Die Geheimschutzordnung des Bundestages sieht für bestimmte Fälle genau definierte Geheimhaltungsstufen vor. Sensible Informationen können also problemlos nach genau dafür vorgesehenen Regeln geheimgehalten werden.

Dabei heißt es in § 3 Abs. 1 der Geheimschutzordnung:

„Von Geheimeinstufungen ist nur der unbedingt notwendige Gebrauch zu machen. VS [=Verschlusssachen] sind nicht höher einzustufen, als es ihr Inhalt erfordert.”

Erfordert der Inhalt von Dokumenten also keine Geheimhaltung, dann sollen sie auch nicht geheim gehalten werden. Ein relativ einfacher, sinnvoller und vor allem rechtsstaatlich wichtiger Grundsatz.

Genau dieser Grundsatz wird allerdings unterlaufen, wenn das Urheberrecht als neue Geheimschutzordnung herhalten muss. Das Problem ist nicht neu: Schon vor zwei Jahren habe ich bei Telemedicus über das Urheberrecht als Waffe gegen „geleakte” Dokumente geschrieben.

Das enge Zitatrecht, der weite Schutzbereich und die wenigen Ausnahmen für amtliche Dokumente, all diese Probleme sind natürlich noch bedeutend älter. Aber sie haben sich in den vergangenen Jahren bedeutend verschärft. Während es vor 10 Jahren noch unüblich war, Dokumente im Volltext zu veröffentlichen, ist diese Praxis heute ein wichtiger Bestandteil der politischen Berichterstattung. Das Urheberrecht wird an dieser Stelle zunehmend eine Gefahr für freie Berichterstattung, wenn es dazu dient, Geheimschutzvorschriften durch die Hintertür zu erweitern.

Berliner und Brüsseler Konzil

Im Jahr 1963 verabschiedete das zweite vatikanische Konzil ein Dekret namens „inter mirifica”. Mit ihm definierte die katholische Kirche grundlegend ihre Position zu – so wörtlich – „sozialen Kommunikationsmitteln”.

Nun ist die katholische Kirche alles andere als ein Vorbild in Sachen Reformbestrebungen. Und doch ist es erstaunlich, dass sich ausgerechnet der Vatikan bereits in den 60er Jahren intensiver mit Fragen der Pressefreiheit befasst hat, als es das deutsche Urheberrecht bislang geschafft hat.

Filesharing, Abmahnungen, GEMA – viele Baustellen des Urheberrechts dominieren die Diskussion und sorgen dafür, dass sich die meisten Debatten im Kreis drehen. Dabei sind die Auswirkungen des Urheberrechts auf die Meinungs- und Pressefreiheit ein wahrscheinlich noch viel dringenderes Problem.

„Wird der Bundestagspräsident Markus Beckedahl verklagen?” bei carta.info.
„Das Urheberrecht als Waffe gegen geleakte Dokumente” bei Telemedicus.

, Telemedicus v. 06.10.2012, https://tlmd.in/a/2433

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