Der EGMR ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte. Er ist nicht zu verwechseln mit dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH). Seine Rechtsprechung fällt er auf Grundlage der EMRK.
Die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte ist ein völkerrechtlicher Staatsvertrag, der in Deutschland den Rang eines formellen Bundesgesetzes genießt. Daraus folgt, dass das Gesetz gegenüber dem Grundgesetz und Europäischem Gemeinschaftsrecht theoretisch nachrangig ist: Nach dem „lex posteriori“-Grundsatz kommt es im Konfliktfall nicht zur Anwendung. Dieser Grundsatz gilt jedoch nur sehr eingeschränkt, da die deutschen Gesetze nach dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit auszulegen sind. Das heißt, sie sind möglichst so anzuwenden, dass die Bundesrepublik ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen erfüllt.
Zusätzlich kommt der EMRK zu Gute, dass über Art 6 Abs. 2 EU-Vertrag auch EU-Organe an ihre Bestimmungen gebunden sind.
Entscheidung des BVerfG zur verfassungsrechtlichen Wirkung der EMRK.