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EGMR: Verhältnis von Urheberrecht und Pressefreiheit

Konflikte zu lösen ist eine der wichtigsten Aufgaben des Rechts. Viele Rechtsfragen werden deshalb dadurch gelöst, dass man eine Interessenabwägung vornimmt. Stehen sich gegenläufige Rechtspositionen gegenüber, wägt man also ab, welches Recht im konkreten Fall überwiegt.

Im Urheberrecht gibt es für eine solche Interessenabwägung sehr wenig Spielraum. Das europäische Urheberrecht gibt sehr genau vor, wie ein Werk geschützt ist und wann eine Ausnahme greift – eine Abwägung im Einzelfall ist nicht vorgesehen. Und doch kann sie in einigen Konstellationen notwendig sein. Das hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Mitte Januar bestätigt.

Das Urheberrecht wird von der Europäischen Menschenrechtscharta (EMRK) nicht uneingeschränkt geschützt. Das Recht der Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 10 EMRK kann die Interessen des Urhebers im Einzelfall überwiegen, so der EGMR.

Der Fall

Die drei Antragssteller (Ashby Donald, Madeira Moraes und M. Caisse) sind Mode-Photographen. Sie griffen ein Urteil der französischen Cour de Cassation an, die es ihnen verboten hatte, Fotos einer Modeveranstaltung ohne die Einwilligung der Modedesigner zu veröffentlichen, deren Kleidung auf den Bildern zu sehen waren. Die Antragsteller sahen sich durch dieses Verbot in ihrer Meinungs- und Pressefreiheit verletzt und brachten den Fall vor den EGMR.

Der Volltext der EGMR-Entscheidung (Az. 36769/08) ist nur in französischer Sprache verfügbar. Übersetzungen von uns sind ohne Gewähr und nicht immer wörtlich.

Die Entscheidung des EGMR

Der EGMR wies in seiner Entscheidung ausdrücklich darauf hin, dass es eine Wechselwirkung zwischen dem Urheberrecht und der Meinungsfreiheit gebe und dass die Ausnahmen, in denen die Meinungsfreiheit eingeschränkt werden dürfe, restriktiv anzuwenden seien. (Bsp: „Ainsi, si l’article 10 § 2 de la Convention ne laisse guère de place pour des restrictions à la liberté d’expression en matière politique par exemple…”; Nr. 39).

Urheberrecht und Rechte am geistigen Eigentum sind im Zusatzprotokoll der EMRK geschützt (Art. 112 -1 ff.). Die EMRK schütze das geistige Eigentum aber nicht uneingeschränkt. Vielmehr müsse das Recht des Urhebers in jedem Einzelfall gegen die Meinungs- und Informationsfreiheit der Medien und ihrer Nutzer abgewogen werden.

Das Recht Meinungsfreiheit ist eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft sowie eine der wichtigsten Bedingungen der Entwicklung und Entfaltung des Einzelnen. („La liberté d’expression constitue l’un des fondements essentiels d’une société démocratique, l’une des conditions primordiales de son progrès et de l’épanouissement de chacun.”; Nr. 38i). Das Gericht erinnert daran, dass Art. 10 EMRK auch auf die Kommunikation im Internet bezogen ist und hier besondere Schutzwirkung entfalte. („La Cour rappelle que l’article 10 de la Convention a vocation à s’appliquer à la communication au moyen de l’Internet.”; Nr. 34).

Ein Eingriff in Artikel 10 EMRK sei daher nur unter drei besonderes strengen Voraussetzungen zulässig, sofern:

  1. dies gesetzlich vorgeschrieben ist („prévue par la loi”),
  2. ein oder mehrere legitime Ziele verfolgt werden („poursuivait un ou plusieurs buts légimes”) – hier der Schutz des geistigen Eigentums oder der Schutz des Werkes („la protection du droit de propriété des auteurs d’œuvre”); und
  3. dies nach Art. 10 Abs. II EMRK in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sei. („nécessaire dans une société démocratique”).

Die in Art. 10 EMRK verankerten Ausnahmen seien jedoch eng auszulegen und die Notwendigkeit für die Einschränkungen muss überzeugend nachgewiesen werden. („…Telle que la consacre l’article 10, elle est assortie d’exceptions qui appellent toutefois une interprétation étroite, et le besoin de la restreindre doit se trouver établi de manière convaincante.”; Nr. 38i).

Modezeitschriften stellen 1/5 des Marktes der französischen Presse dar und seien daher von allgemeinem überragendem öffentlichen Interesse. Die Öffentlichkeit habe ein Recht darauf, über die aktuellen Geschehnisse im Modebusiness informiert zu sein und dass es einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht darstelle, wenn die Medien dies nicht tun dürften. („Ils en déduisent que le public a le droit d’être informé sur l’actualité de la mode et qu’interdire à des médias sous prétexte de contrefaçon de diffuser des photographies de défilés porte une atteinte disproportionnée à ce droit.”; Nr. 27).

Für einen restriktiv auszulegenden Schutz des Urheberrechts spreche außerdem: Die Designer hätten sich selbst entschieden, ihre Mode im Rahmen von Modenschauen zu präsentieren und dazu die Medien schlechthin eingeladen. Daher können sie sich nicht beschweren, wenn die Modenschau dann zum Spiel der Medien werde. („Selon eux, dès lors qu’ils ont fait le choix de créer l’événement sur la présentation de leurs collections en invitant la presse à des fins de publicité, les créateurs ne peuvent se plaindre de ce que la divulgation dépassait leurs espérances et l’Etat ne peut entrer dans leur jeu en exigeant de la presse qu’elle se conforme à leurs désidératas arbitraires.”; Nr. 28).

Letztlich nahm der EGMR jedoch keine Verletzung der Meinungs- und Pressefreiheit an, weil mit der Veröffentlichung kommerzielle Interessen verfolgt werden und es kein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse gebe. Die Urheberechtsverletzung sei hier schwerwiegender, sodass die Meinungs- und Pressefreiheit zurücktreten müsse. („En l’espèce, les photographies litigieuses ont été publiées sur un site Internet appartenant à une société gérée par les deux premiers requérants, dans le but notamment de les vendre ou d’y donner accès contre rémunération. La démarche des requérants était donc avant tout commerciale.”; Nr. 39).

Hier müssten die Antragssteller einen Eingriff in die Meinungsfreiheit als zulässige Ausnahme hinnehmen und Art. 10 EMRK bzw. die Rechte der Photographen aus Art. 10 EMRK seien nicht verletzt. Der Eingriff in die Meinungsfreiheit sei gesetzlich geregelt und es werde eines der legitimen Ziele des Artikel 10 II EMRK verfolgt – der Schutz der Rechte der Modehäuser, deren Entwürfe Gegenstand der Photographien waren.

Die Auswirkungen

Dass das Urheberrecht trotz seines oft sehr engen Wortlautes bisweilen im Lichte höherrangigen Rechts ausgelegt werden muss, ist in Deutschland nichts Neues. Bereits im Jahr 2000 hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung „Germania 3” (Beschluss v. 29.06.2000, Az. 1 BvR 825/98) ähnlich entschieden. Damals formulierte das BVerfG:

„Steht […] ein geringfügiger Eingriff in die Urheberrechte ohne die Gefahr merklicher wirtschaftlicher Nachteile […] der künstlerischen Entfaltungsfreiheit gegenüber, so haben die Verwertungsinteressen der Urheberrechtsinhaber im Vergleich zu den Nutzungsinteressen für eine künstlerische Auseinandersetzung zurückzutreten.”

Damit liegt der EGMR auf einer Linie mit dem deutschen Bundesverfassungsgericht. Das Urheberrecht ist kein starres Gebilde, das stur nach seinem Wortlaut angewendet werden darf. Vielmehr muss auch das Urheberrecht in Relation zu anderen betroffenen Rechten gesetzt werden – und kann im Einzelfall auch gegenüber solchen anderen Rechten zurückstehen.

In einigen englischsprachigen Medien wurde die Entscheidung des EGMR bereits als Türöffner für eine neue „Sharing Culture” und die Legalisierung von Filesharing gefeiert. Ganz so weit geht die Entscheidung jedoch nicht. Auch wenn der EGMR die Anforderungen an eine Einschränkung der Meinungsfreiheit als „streng” bezeichnet, besteht doch viel Spielraum für ein umfassendes Urheberrecht.

So reichte es dem EGMR auch im konkreten Fall aus, dass das Verbot der Fotoveröffentlichung auf einer gesetzlichen Grundlage geschah, die einen legitimen und demokratischen Zweck verfolgte. Eine Revolution des Urheberrechts ist angesichts dessen nicht zu erwarten.

Spannend dürfte die Entscheidung aber für solche Fälle sein, in denen das Urheberrecht zweckentfremdet wird, zum Beispiel um geleakte Dokumente aus dem Internet zu entfernen oder unliebsame Berichterstattung zu unterbinden. Wenn öffentliche Debatten durch das Urheberrecht behindert werden, könnte künftig eine Abwägung – wie der EGMR sie fordert – zu Gunsten der Meinungsfreiheit ausfallen. Und das wäre ein echter Fortschritt.

Das Urteil des EGMR vom 10. Januar 2013, Az. 36769/08 im Volltext (französisch).
Das Urheberrecht als Waffe gegen geleakte Dokumente.
Eine Urteilsbesprechung bei rechtambild.de.
Ausführliche Hintergründe im Blog von Kluwer Copyright Blog (englisch).

, Telemedicus v. 14.02.2013, https://tlmd.in/a/2518

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