Das Thema „Vertragsschluss bei eBay“ ist ein Dauerbrenner. Das Amtsgericht Neuwied hatte sich nun mit einer speziellen Konstellation auseinanderzusetzen: Der Anbieter hatte sein Motorrad bei eBay zum Verkauf gestellt und das Angebot mit einem Mindestpreis versehen. Es wurden daraufhin mehrere Gebote abgegeben, die allesamt den Mindestpreis des Anbieters nicht erreichten. Der Verkäufer brach seine Auktion schließlich ohne Nennung von Gründen vor Auktionsende ab. Der bis dahin Höchstbietende war der Ansicht, dass so zwischen dem Anbieter und ihm ein Kaufvertrag zustande gekommen sei. Er verlangte Übereignung des Motorrads. Der Anbieter lehnte dies ab.
Anbieter fühlt sich zu negativer Feststellungsklage genötigt
Der Höchstbieter setzte den Anbieter weiter unter Druck und bestand vehement auf Übereignung des Motorrads zu seinem Höchstgebot von 610 Euro. Alternativ verlangte er vom Anbieter Schadensersatz von mindestens 1600 Euro – der Differenz seines Höchstgebots zum Marktpreis des Motorrads. Er drohte mit Klage und war der Auffassung, dass sich aus den eBay-AGB, denen sich alle Teilnehmer der Plattform unterworfen hätten, ein Vertragsschluss herleiten ließe – denn in dem Einstellen eines Angebots läge gemäß den eBay-AGB bereits ein rechtsverbindliches Angebot des Anbieters.
Der Anbieter fühlte sich massiv bedrängt, wollte Klarheit und wandte sich daraufhin mit einer negativen Feststellungsklage an das Amtsgericht Neuwied. Er klagte auf Feststellung, dass dem Höchstbieter aus seiner Auktion keinerlei Übereignungs- oder Schadensersatzansprüche zustünden.
AG Neuwied: Kein Kaufvertrag, kein Schadensersatz
Das Gericht gab dem Anbieter mit Urteil vom 08.07.2013 (Az. 42 C 430/13) Recht. Es stellte fest, dass kein Kaufvertrag zwischen dem Anbieter und dem Höchstbietenden zustande gekommen war und entsprechend auch keinerlei Schadensersatzansprüche bestünden.
Als Begründung führte das Gericht aus, dass vor Erreichen des vom Anbieter festgelegten Mindestpreises nicht von einem Rechtsbindungswillen des Anbieters ausgegangen werden könne. Insoweit hätte der Anbieter sein Angebot abbrechen können, ohne dass zwischen ihm und dem bis dahin Höchstbietenden ein Kaufvertrag zustande kommt. Das Abbrechen des eBay-Angebots durch den Anbieter hätte insoweit keinerlei Erklärungswert gehabt.
Fazit
Das Urteil des Amtsgerichts Neuwied vom 08.07.2013 dürfte durchaus praxisrelevant sein, da zu der geschilderten Konstellation bislang keine Rechtsprechung öffentlich geworden ist. Konsequent und folgerichtig wendet das Gericht dabei die Rechtsgeschäftslehre über das Zustandekommen von Verträgen an und verneint sämtliche Ansprüche des Höchstbietenden, mit denen er sich zuvor energisch und eindringlich berühmt hatte.
Eine negative Feststellungsklage ist damit ein geeignetes Instrument für alle eBay-Anbieter, die sich mit vergleichbaren, unberechtigten Forderungen von Bietern konfrontiert sehen. Als Bieter sollte man sich demnach genau überlegen, ob man sich wie im vorliegenden Fall konkreter Ansprüche gegenüber dem Anbieter berühmt. Denn die Kosten eines verlorenen Rechtsstreits sind nicht unerheblich.
Offenlegung: Der Autor war in dem Verfahren für den Anbieter als Rechtsanwalt vertreten.
Zum Urteil des Amtsgerichts Neuwied in der Telemedicus-Urteilsdatenbank.