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Ebay und das ewig „neue EU-Recht“

„Privatverkauf, deshalb nach neuem EU-Recht keine Garantie“ – jeder, der bei Ebay schon mal etwas ersteigert hat, wird diesen Satz kennen. Aber was genau ist eigentlich das „neue EU-Recht“? Und: Kann sich der Verkäufer damit tatsächlich seiner Gewährleistungspflichten entziehen?
Neues Schuldrecht zum 1.1.2002

Zum 1.1.2002 trat in Deutschland ein neues Schuldrecht in Kraft. Viele Vorschriften des BGB wurden in diesem Zusammenhang geändert – auch die zum Kaufrecht. Grundlage war unter anderem die EU-Richtlinie 99/44/EG. Das „neue EU-Recht“ bezeichnet also eine in unser BGB transformierte EU-Richtlinie aus dem vergangenen Jahrhundert.

Bei Kaufverträgen erlaubt unser BGB dem Verkäufer grundsätzlich, die gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistungsrechte vollständig auszuschließen. Gemeint sind Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt oder auch Schadensersatz. Von dieser Möglichkeit machen bei Ebay viele Verkäufer regen Gebrauch. Bisweilen sind die Gewährleistungsausschlüsse jedoch missverständlich formuliert und vermischen verschiedene Begriffe.

Garantie oder Gewährleistung?

Oft werden die Ausdrücke Garantie und Gewährleistung vermengt. Unter Gewährleistung sind, wie eben beschrieben, die vom Gesetzgeber vorgesehenen Mängelrechte zu verstehen. Diese lassen sich grundsätzlich vom Verkäufer ausschließen.

Streng davon zu unterscheiden ist die Garantie, die beim Verkauf von Waren und Produkten nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, sondern freiwillig vom Verkäufer eingeräumt werden kann. In der Werbung versuchen Unternehmen und Verkäufer ihre Produkte durch zusätzliche Garantien für ihre Kunden attraktiver zu machen.

Schließt ein Ebay-Verkäufer – in der Hoffnung, sich aller Gewährleistungspflichten zu entledigen – nach „neuem EU-Recht“ die Garantie aus, bleiben die Gewährleistungsrechte unter Umständen trotzdem erhalten. Lediglich eine Garantie auf die Waren oder Produkte wird nicht eingeräumt. Selbst wenn die Absicht des Verkäufers eine andere war. Ob es letztlich soweit kommt, hängt sehr von der jeweiligen Formulierung ab. Wer auf der sicheren Seite sein will, sollte sich über die Unterschiede jedoch im Klaren sein.

Kein Haftungsausschluss bei gewerblichen Verkäufen

Von der Möglichkeit, seine Haftung für verkaufte Ware auszuschließen, gibt es aber auch Ausnahmen. Und zwar dann, wenn ein sogenannter Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 BGB vorliegt, also ein Unternehmer einem Verbraucher Waren oder Produkte verkauft.

Der Verbraucher soll in solchen Fällen geschützt werden, unabhängig davon, ob er gebrauchte oder neue Ware vom Unternehmer erwirbt. Ein Gewährleistungsausschluss ist aufgrund der Vorschrift des § 475 BGB in diesen Fällen nicht möglich. Außerdem ist ein Haftungsausschluss unwirksam, wenn der Verkäufer ihm bekannte Mängel der Ware arglistig verschweigt, § 444 BGB.

Verbraucher oder Unternehmer?

Bei einem Verbrauchsgüterkauf ist ein Gewährleistungsausschluss also nicht möglich. Folglich haben Verkäufer bei ebay ein Interesse daran hat ihre Artikel „privat“ zu verkaufen. Eine Unterscheidung ergibt sich zunächst aus den §§ 13 und 14 BGB, die die Begriffe Verbraucher und Unternehmer voneinander abgrenzen. Entscheidend ist das gewerbliche Handeln einer Person.

Diese Unterscheidung ist jedoch zu banal und in der Praxis oft unzureichend. Entsprechend vielfältig ist auch die Rechtsprechung – die Grenzen zwischen gewerblichem und privatem Verkauf sind fließend. Kriterien sind beispielsweise die Verkaufsfrequenz und die Art der verkauften Ware. Mit anderen Worten: Jemand, der täglich bei ebay zwei Plasma-Fernseher verkauft, wird eher ein gewerblicher Händler und damit als Unternehmer zu qualifizieren sein als eine Person, die jeden Tag drei Flohmarktsartikel vom eigenen Dachboden versteigert. Nicht jeder deklarierte „Privatverkauf“ ist also auch im juristischen Sinne ein solcher.

Gewährleistungsrechte richtig ausschließen

Wer als privater Verkäufer bei Ebay mit dem Käufer einen wirksamen Gewährleistungsausschluss vereinbaren möchte, sollte unmissverständliche Formulierungen wählen. Zum Beispiel: „Dies ist ein Privatverkauf, sämtliche Gewährleistungsrechte werden ausgeschlossen.“

Fazit

Das „neue EU-Recht“ ist gar nicht mehr so neu und meint eigentlich ganz normale Vorschriften des BGB. Trotzdem ist es inzwischen ein Mythos im deutschsprachigen Internet. Vermutlich wird die Formulierung „nach neuem EU-Recht“ bei ebay deshalb genauso hartnäckig weiter existieren wie der wirkungslose Haftungsausschluss für Links unter Hinweis auf ein Urteil des Landgerichts Hamburg von 1998.

, Telemedicus v. 12.02.2011, https://tlmd.in/a/1942

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