Telemedicus

, von

DTAG vs. BNetzA: Wer bezahlt den Breitbandausbau?

Quelle: pixelquelle.deDie Deutsche Telekom AG (DTAG) weigert sich, den Ausbau von DSL-Netzen durch ihre Konkurrenten mitzufinanzieren. Deswegen wehrt sie sich nun gerichtlich gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur (BNetzA). Dieser verpflichtet das Unternehmen dazu, auf Anfrage Breitband-Infrastruktur bereitzustellen; ein finanzieller Ausgleich soll nur bis zu einer bestimmten „Kappungsgrenze” stattfinden. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann das VG Köln beschließen, dass diese Regulierungsverfügung vorläufig keine Wirkung entfaltet. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn der BNetzA-Beschluss rechtswidrig war.
Breitband für den ländlichen Raum

Genau das macht die DTAG geltend: Die Beschlüse führten dazu, dass sie Wettbewerber regelrecht subventionieren müsse; das sei aber eine keine angemessene Risikoverteilung. Der ehemalige Monopolist und die BNetzA streiten sich schon länger darüber, wie (und vor allem auf wessen Kosten) die „weißen Flecken” der Breitbandversorgung erschlossen werden sollen. Betroffen sind gerade ländliche Gebiete. Hier erfordert der Aufbau einer DSL-Infrastruktur hohe Kosten, die sich wegen der geringen Bevölkerungsdichte nur schwer wieder amortisieren lassen. Kein Wunder also, dass viele TK-Anbieter bisher keine Anstrengungen unternommen haben, Dörfer mit schnellem Internet zu versorgen.

Deswegen sah sich die BNetzA gezwungen, hier mehr Anreize zu schaffen: Anfang März hat sie eine Regulierungsverfügung erlassen; danach können Konkurrenten von der DTAG verlangen, dass sie Zugang zur „letzten Meile” (bzw. Teilnehmeranschlussleitung „TAL”) erhalten – und zwar ab den sog. Schaltverteilern. Die TAL ist der letzte Abschnitt der Internet-Kabel, der direkt zu den Kunden führt. Eine Zugriffsmöglichkeit „ab Schaltverteiler” verkürzt diesen Abstand für den Wettbewerber. Er muss also weniger Infrastruktur selbst aufbauen.

Alles auf Kosten der DTAG?

Das besondere an dieser Verfügung ist, dass die DTAG nicht nur Zugang zu ihren vorhandenen Einrichtungen gewähren muss („Kollokation”); vielmehr ist sie auch dazu verpflichtet, auf Wunsch ihrer Konkurrenten Schaltverteiler dort aufzubauen, wo sie noch fehlen. Prinzipiell darf sie für solche Investitionen einen Ausgleich vom Antragsteller verlangen. Aber in einer zweiten Regulierungsverfügung von Mitte Juni hat die BNetzA die Höhe einer solchen Entschädigung gedeckelt. Damit kann die DTAG nicht die gesamten entstandenen Kosten zurückverlangen.

Das VG Köln wird sich nun damit befassen, ob diese Beschlüsse rechtmäßig waren. Insbesondere wird es um die Frage gehen, ob die BNetzA den ehemaligen Monopolisten auch zur Schaffung von neuen Kapazitäten für seine Konkurrenten – und zwar zum Teil auf eigene Kosten – verpflichten kann. Dies stellt nämlich einen erheblich größeren Eingriff dar, als die bloße Verpflichtung zur Zugangsgewährung. Im Jahr 2006 hat das Gericht die Klage eines Wettbewerbers abgewiesen, der die Schaffung von mehr entbündelten TAL-Zugängen forderte. In dem Urteil heißt es, dass eine Pflicht zum Kapazitätsausbau nur ausnahmsweise besteht – nämlich wenn der davon profitierende Konkurrent das Investitionsrisiko übernimmt. Ob das VG Köln an diesen Grundsätzen auch hier festhalten wird, bleibt abzuwarten. Die DTAG rechnet mit einer Entscheidung noch in den nächsten drei Monaten.

Zur Pressemitteilung der DTAG.

Foto: Claudia Hautumm, pixelio.de

, Telemedicus v. 30.06.2009, https://tlmd.in/a/1385

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Newsletter

In Kooperation mit

Kommunikation & Recht

Hosting

Domainfactory