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DSGVO und Meinungsfreiheit: Stellungnahme der BfDI zu Meldepflichten und KUG

Das Verhältnis zwischen DSGVO und Kommunikationsfreiheiten ist nicht einfach. Wir hatten daher kürzlich bei der Europäischen Union, der Bundesdatenschutzbeauftragten und dem Bundesinnenministerium nachgefragt, welche Gesetze die Bundesrepublik Deutschland der Europäischen Kommission als Ausnahmevorschriften zum Schutz der Kommunikationsgrundrechte gemeldet hat.

Nachdem uns die Bundesdatenschutzbeauftragte zunächst an das Bundesinnenministerium verwiesen hatte (das uns mitteilte, dass noch keine Meldung erfolgt ist), hat sie uns nun freundlicherweise auch noch ihre Sicht der Dinge mitgeteilt.

Absatz 1, 2 oder 3 – ob du wirklich richtig stehst…

Um die Ansicht der Bundesdatenschutzbeauftragten zu verstehen, muss man zunächst noch einmal einen Blick ins Gesetz werfen. Art. 85 Abs. 1 DSGVO fordert zunächst die Mitgliedsstaaten allgemein auf, die Regelungen der DSGVO mit den Kommunikationsgrundrechten in Einklang zu bringen:

(1) Die Mitgliedstaaten bringen durch Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken und zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken, in Einklang.

(Alle Hervorhebungen in diesem Artikel durch uns)

Art. 85 Abs. 2 DSGVO sieht sodann eine Verpflichtung vor, für journalistische, wissenschaftliche, künstlerische, und literarische Zwecke konkrete Abweichungen von der DSGVO vorzusehen:

(2) Für die Verarbeitung, die zu journalistischen Zwecken oder zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, sehen die Mitgliedstaaten Abweichungen oder Ausnahmen von Kapitel II (Grundsätze), Kapitel III (Rechte der betroffenen Person), Kapitel IV (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), Kapitel V (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen), Kapitel VI (Unabhängige Aufsichtsbehörden), Kapitel VII (Zusammenarbeit und Kohärenz) und Kapitel IX (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen) vor, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen.

Schließlich sieht Art. 85 Abs. 3 DSGVO für Gesetze nach Absatz 2 – nicht aber für Gesetze nach Absatz 1 – eine Meldepflicht vor:

(3) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die Rechtsvorschriften, die er aufgrund von Absatz 2 erlassen hat, sowie unverzüglich alle späteren Änderungsgesetze oder Änderungen dieser Vorschriften mit.

Föderaler Flickenteppich

Hinzu kommt eine weitere Verkomplizierung: Für viele Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit Kommunikationsgrundrechten ist nicht der Bund zuständig, sondern die Länder. Dementsprechend ist auch die Zuständigkeit der Bundesdatenschutzbeauftragten begrenzt – für viele Sachverhalte sind die Landesdatenschutzbehörden zuständig.

Darauf wies uns auch das Büro der Bundesdatenschutzbeauftragten hin:

„Die unter Art. 85 Abs. 2 DSGVO fallenden Regelungen des deutschen Rechts sind der BfDI im Großen und Ganzen durchaus bekannt. Es handelt sich nahezu ausschließlich um Vorschriften des Landesrechts, sodass mir keine abschließende Liste vorliegt. Unter Art. 85 Abs. 2 fallen – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – z. B. die Landespressegesetze, die Staatsverträge zum Rundfunk, die Rundfunkgesetze der Länder, die (für den privaten Rundfunk geltenden) Landesmediengesetze. Zum Teil finden sich relevante Regelungen auch in den Landesdatenschutzgesetzen.”

Auf Nachfrage stellte der Sprecher zudem klar, dass die Bundesdatenschutzbeauftragte für ihre Tätigkeit „keinen vollständigen Überblick, insbesondere nicht über das Landesrecht”, benötige. Ein Überblick über das „Große und Ganze” genügt demnach.

Hinsichtlich der Regelungen aus dem Bundesrecht, hält die Bundesdatenschutzbeauftragte lediglich die Regelungen über den Datenschutz bei der Deutschen Welle für Ausnahmen nach Art. 85 Abs. 2 DSGVO. Im Übrigen habe der Bund keine Gesetzgebungskompetenz in diesem Bereich.

Smile, please!

Eine Frage drängte sich uns angesichts dessen noch auf: Was ist mit dem Kunsturhebergesetz (KUG)? Dieses sieht spezielle Vorschriften für den Persönlichkeitsschutz beim Veröffentlichen von Fotografien vor – und fällt ebenfalls unter die Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Die Bundesdatenschutzbeauftragte teilte dazu mit:

„[D]as Kunsturhebergesetz wird hier als ein Gesetz im Sinne von Art. 85 Abs. 1 DSGVO betrachtet, sodass die Meldepflicht nach Art. 85 Abs. 3 DSGVO dafür nicht gilt.”

Weil das KUG also nicht nur spezifisch journalistische und künstlerische Zwecke regelt, sondern (auch) allgemein die Meinungsfreiheit, besteht offenbar nach Ansicht der Bundesdatenschutzbeauftragten auch keine Meldepflicht.

Farbe bekennen

Bei spitzfindiger Betrachtung von Art. 85 DSGVO kann man das so sehen. Für die Rechtssicherheit ist diese enge Auslegung allerdings fatal. Welche Regelungen des deutschen Rechts fallen noch unter Art. 85 Abs. 1 DSGVO? Sind beispielsweise die Meinungs-, Informations-, Presse-, Kunst- und Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 GG Rechtsvorschriften, die von der DSGVO abweichen – mit dem Effekt, dass die Solange-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in diesem Bereich faktisch nicht gilt? Gilt dadurch auch die gesamte historische Rechtsprechung zum Äußerungs- und Presserecht unverändert fort?

All diese Fragen bleiben bis zu einer gerichtlichen Klärung offen, wenn man die Meldepflicht nach Art. 85 Abs. 3 DSGVO restriktiv auslegt und den schwierigen bis unmöglichen Versuch unternimmt, eine saubere Differenzierung zwischen den Kommunikationsfreiheiten vorzunehmen und nur solche Gesetze zu melden, die sich eindeutig dem Katalog aus Art. 85 Abs. 2 DSGVO zuordnen lassen. Das schadet nicht nur der Rechtssicherheit und der Gewährleistung der Meinungsfreiheit in Deutschland, sondern auch der Akzeptanz der DSGVO. Es wird daher für alle Beteiligten – Aufsichtsbehörden und Ministerium – Zeit, eindeutig Farbe zu bekennen.

Meinungsfreiheit und DSGVO: Bundesregierung hat keine Ausnahmen gemeldet.

, Telemedicus v. 14.06.2018, https://tlmd.in/a/3295

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