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DRM

DRM steht für „Digital Rights Management“, eine Umschreibung für Kopierschutzprogramme für Musik und Filme.
In Deutschland sind solche Programme seit der Umsetzung der Infosoc-Richtlinie in den §§ 95a ff. UrhG geschützt. § 95a Abs. 1 UrhG besagt:

Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.

Kopien, die unter Verstoß gegen diese Bestimmung angefertigt wurden, dürfen in keiner Weise verwendet werden: also weder für Vorführungen noch für Sendungen, vor allem auch nicht für weitere Vervielfältigungen. Auf diese Weise werden auch solche Kopien verboten, die eigentlich erlaubt wären – zum Beispiel die Privatkopie. Die Bestimmung gilt deshalb in Fachkreisen als systemwidrig.

Für andere Schrankenbestimmungen, wie zum Beispiel die Kopier- und Vorführungsrechte für behinderte Menschen, Sendeunternehmen oder den Schulfunk, gilt aber, dass die Musiklabels auch unverschlüsselte Versionen zur Verfügung stellen müssen.

, Telemedicus v. 12.02.2007, https://tlmd.in/a/54

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