Aufwendungen für den Kauf einer Domain können nicht von der Steuer abgesetzt werden, so der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil (Az.: III R 6/05). Im Streitfall hatte der Kläger den Domain-Namen (Name eines Flusses bzw. einer Region in Deutschland) vom vorherigen Inhaber erworben. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs handele es sich bei den Aufwendungen des Klägers für den Domain-Namen um Anschaffungskosten für ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, hingegen handele es sich nicht um eine Entschädigungszahlung an den bisherigen Inhaber.
Anschaffungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind jedoch bei der Ermittlung des Gewinns durch Einnahmenüberschussrechnung erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme der angeschafften Wirtschaftsgüter als Betriebsausgaben zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 3 Satz 4 EStG). Auch eine (Teil-)Abschreibung sei daher nicht möglich.
Bei einer Domain-Adresse handelt es sich nach Ansicht des Gerichts deshalb nicht um ein abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut, weil die Nutzbarkeit weder unter rechtlichen noch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zeitlich begrenzt sei. Eine wirtschaftliche Abnutzbarkeit des Domain-Namens ergebe sich im konkreten Streitfall auch nicht daraus, dass sein Wert ohne werterhaltende Maßnahmen einem Wertverfall unterläge, weil der Wert in erheblichem Maße von seinem Bekanntheitsgrad abhängig sei.
Der Bekanntheitsgrad der entsprechenden Domain sei vielmehr von werterhaltenden Maßnahmen sowie vom Zeitgeist unabhängig, weil er einen allgemein bekannten Fluss bzw. eine allgemein bekannte Region in Deutschland bezeichnet. Offen lässt der Bundesfinanzhof daher die Frage, ob ein Domain-Name zumindest dann wirtschaftlich abnutzbar ist, wenn der Name aus einem Schutzrecht wie z.B. einer Marke abgeleitet wurde, weil in einem solchen Fall der Wert der Domain von dem ihr zugrunde liegenden Schutzrecht bestimmt werde.