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Dissertation zum Auskunftsanspruch gegen Access-Provider

Filesharing ist ein Massengeschäft. In keinem anderen Bereich des Zivilrechts werden Ansprüche in einer solchen Masse, teils sogar automatisiert, abgefertigt. Zentrum der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen bei Filesharing ist der urheberrechtliche Auskunftsanspruch aus § 101 UrhG. Unter dem etwas sperrigen Titel „Inhalt und Grenzen des Auskunftsanspruchs gegen Zugangsanbieter” hat Gottlieb Rafael Wick den Auskunftsanspruch gegen Access-Provider genauer untersucht und seine Ergebnisse nun veröffentlicht.
Gang der Untersuchung

Wick beginnt seine Arbeit wie üblich mit der Problemdefinition und einer Darstellung der Rahmenbedingungen: Warum ist ein Auskunftsanspruch gegen Provider notwendig und mit welchen technischen Voraussetzungen hat man es zu tun? Die technischen Aspekte werden sehr ausführlich behandelt, teils unnötig ausschweifend, teils nicht aktuell und unpräzise. An dieser Stelle wäre weniger mehr gewesen, zumal sich die Ungenauigkeiten auch nicht auf die weitere Untersuchung auswirken. Wer sich schon einmal mit Filesharingsystemen befasst hat, kann diese Kapitel getrost übergehen, ebenso wie die einleitenden Ausführungen zum Urheberrecht generell.

Es folgt eine erste Einführung in den Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG und seine Historie, die für den vorgebildeten Leser wahrscheinlich nicht viel Neues, aber dennoch eine gelungene Zusammenfassung der Vorgeschichte bietet.

Gewerbliches Ausmaß

Anschließend kommt Wick zum ersten Schwerpunkt seiner Arbeit, dem Tatbestandsmerkmal des „gewerblichen Ausmaßes”. Ein Auskunftsanspruch setzt nach § 101 Abs. 1 UrhG voraus, dass die Rechtsverletzung in „gewerblichem Ausmaß” begangen wurde. Mit Anhaltspunkten für die Auslegung hat der Gesetzgeber jedoch gespart. Lediglich § 101 Abs. 1 S. 2 UrhG stellt klar, dass das Ausmaß sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen, als auch aus der Schwere ergeben kann. Wick unterscheidet hier zwischen einem quantitativen („Anzahl”) und einem qualitativen Element („Schwere”).

Auch die Gesetzesbegründung bietet außer wenigen Beispielen nur wenig Hilfe. Dementsprechend hat sich auch die Rechtsprechung schwer getan, einen einheitlichen Maßstab für die Auslegung zu finden. Und auch Rafael Wick zeigt sich hier kritisch: Allein anhand der Anzahl der Rechtsverletzungen lasse sich selten eindeutig ein „gewerbliches Ausmaß” feststellen. Ein einziger Film kann in einer oder in zehn Dateien verteilt werden. Umgekehrt kann sich in einer Datei eine ganze Musiksammlung verbergen. Dieses quantitative Element könne daher nach Auffassung von Wick allenfalls in sehr eindeutigen Fällen ausschlaggebend sein, wobei eine genaue Bezifferung weder möglich noch sinnvoll ist.

Und auch beim quantitativen Element stellen sich zahlreiche Fragen. Maßstab ist hier der beim Rechteinhaber entstandene Schaden, wie sich aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt. Klar ist aber auch, dass nicht jeder Schaden ausreichend sein soll. Es stellt sich also die Frage des Schwellenwertes, ab wann ein solcher Schaden zu einer Rechtsverletzung in „gewerblichem Ausmaß” führen soll. Wick diskutiert hier verschiedene Kriterien, die auch zum Teil von der Rechtsprechung bereits angewendet werden. Etwa der Umfang des Werkes oder der Zeitpunkt der Veröffentlichung. Doch löst keines dieser Kriterien das Problem des Schwellenwertes abschließend: Der Umgang einer Datei lässt etwa nicht zwingend einen Rückschluss auf den Umfang eines Werkes zu, gleichzeitig ist der Schaden beim Rechteinhaber auch nicht unbedingt davon abhängig. Auch Zeitpunkt der Veröffentlichung oder Marktrelevanz des Werkes können allenfalls in Einzelfällen Klarheit bringen.

Eigener Lösungsvorschlag

Wick schlägt deshalb eine eigene Lösung vor: Das quantitative Element soll demnach zunächst nur einen Filter für Bagatellfälle darstellen. Die Anzahl der Up- und Downloads soll also isoliert kein „gewerbliches Ausmaß” begründen können. Vielmehr muss zusätzlich ein qualitatives Merkmal vorliegen. Konkret: Die Veröffentlichung eines Musikalbums soll nur dann „gewerbliches Ausmaß” haben, wenn sie zum Beispiel vor und kurz unmittelbar nach der Erstveröffentlichung in Deutschland erfolgt. Dabei soll gelten: Je größer die Anzahl der zugänglich gemachten Werke, desto geringer die Anforderungen an das qualitative Element. Ziel soll der Schutz des redlichen Benutzers sein, dem zwar die Rechtswidrigkeit seines Tuns bewusst ist (und auch bewusst sein muss), nicht jedoch das Ausmaß des Schadens, der dadurch in der Masse entsteht. So sieht es auch die Enforcement-Richtlinie vor.

Wirklich klar wird die Lage dadurch sicher nicht. Nach wie vor ist der Rechtsanwender für die Auslegung vor allem auf Indizien angewiesen. Dennoch ist der Vorschlag interessant, denn er gibt diesen Indizien doch endlich eine Kontur. Vollständige Klarheit ist auch nicht zu erwarten – schließlich ist es auch Sinn und Zweck unbestimmter Rechtsbegriffe, Vorschriften nicht auf statische Sachverhalte zu beschränken, sondern sie flexibel einsetzen zu können. Umso wichtiger ist es, sich über die Bedeutung einzelner Indizien im Klaren zu sein und so zumindest die äußersten Grenzen der Anwendbarkeit abzustecken. Dafür ist der Vorschlag von Wick sicher ein wertvoller Beitrag.

Speicherung von Verkehrsdaten und Speicherung auf Zuruf

Der schönste Auskunftsanspruch hilft jedoch nichts, wenn es keine Daten gibt, über die Auskunft erteilt werden könnte. Es stellt sich also die Frage, ob die Rechteinhaber auch einen Anspruch auf Speicherung der Daten haben, bzw. ob die Provider überhaupt über die ausdrücklich geregelten Fälle hinaus Daten ihrer Kunden speichern dürfen.

Bei der Speicherung auf Zuruf wenden sich die Rechteinhaber an die Internet-Provider und „bitten” um Speicherung bzw. Nicht-Löschung der relevanten Datensätze. Wick leitet einen Anspruch darauf aus § 101 Abs. 2 UrhG her. Dieser begründe ein gesetzliches Schuldverhältnis, für das zumindest die Erhaltung vorhandener Datensätze eine Nebenpflicht darstelle. Allerdings sagt dieser Anspruch noch nichts darüber aus, ob die Speicherung datenschutzrechtlich zulässig ist. § 96 Abs. 1 S. 2 TKG schreibt ausdrücklich vor, dass Verkehrsdaten unverzüglich gelöscht werden müssen, wenn keine Ausnahme aus Satz 1 vorliegt. So kommt Wick auch zu dem Ergebnis, dass der Anspruch auf „Speicherung auf Zuruf” ins Leere geht. Die Rechteinhaber können zwar die Speicherung verlangen, die Provider sind dazu aber nicht ermächtigt.

Fazit

Insgesamt bietet die Dissertation von Gottlieb Rafael Wick eine gelungene Übersicht über die Probleme des urheberrechtlichen Drittauskunftsanspruchs. Das Werk bietet sowohl einen guten Einstieg für Leser ohne vertiefte Vorkenntnisse im Bereich des § 101 UrhG, als auch interessante Aspekte und Detailfragen für erfahrenere Zielgruppen. Letztlich bietet Wick allerdings mehr Denkstöße als Lösungen. Viele Fragen werden aufgeworfen, ohne beantwortet zu werden. Wick selbst geht davon aus, dass der Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG langfristig in der Bedeutungslosigkeit verschwinden wird. Ob das tatsächlich so kommen wird, hängt sicher auch sehr von der technischen Entwicklung ab. Fest steht: Bis dahin hat Wick noch viele Fragen aufgeworfen, die es zu lösen gilt.

Gottlieb Rafael Wick
Inhalt und Grenzen des Auskunftsanspruchs gegen Zugangsanbieter
Eine Untersuchung des § 101 UrhG unter besonderer Berücksichtigung der Filesharing-Systeme

185 Seiten, Bonn 2010, 34,80 Euro, ISBN 978-3-941192-02-7

Ausführlich bei Medien Internet und Recht.

Cover: © Medien Internet und Recht

, Telemedicus v. 02.02.2011, https://tlmd.in/a/1933

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