Nach diesem Eintrag sollte wirklich alles gesagt sein: RA Thomas Schwenke und RA Sebastian Dramburg nennen die gängigsten Fälle von Email- und Webseiten-„disclaimern” und erklärt ihre rechtliche Wirkung. Oder häufiger: Ihre Wirkungslosigkeit.
Eine tatsächlich begangene Rechtsverletzung kann durch einen Disclaimer nicht nach dem Motto „Ich will sie nicht beleidigen, Sie Idiot“ ausgeschlossen werden. Man kann daher noch soviel schreiben, dass man für die Links zu anderen Seiten nicht haftet oder sich die Meinungen der Blogkommentatoren nicht zu eigen machen. Wenn man trotzdem wissentlich auf eine Bombenbauanleitung verlinkt oder im Blog dem Kommentator zu einer pointierten Beleidigung gratuliert, dann haftet man hierfür trotz Disclaimer.
„Es ist nicht alles Schwachsinn, aber doch fast – 21 Fakten über Disclaimer” .