Das Landgericht Frankfurt hat im Eilverfahren einen interessanten Präzedenzfall entschieden: Bibliotheken dürfen digitalisierte Bücher ihren Besuchern zwar zum Lesen zur Verfügung stellen; eine Kopie dürfen die Nutzer jedoch nicht anfertigen.
In dem konkreten Verfahren hatte der Eugen Ulmer Verlag eine einstweilige Verfügung gegen die Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt beantragt. In der Darmstädter Bibliothek konnten Bibliotheksbesucher sowohl vor Ort digitalisierte Bücher lesen – als auch Kopien von ihnen anfertigen. Es wurde von der Bibliothek toleriert, dass sich Nutzer Texte auf einen USB-Stick zogen, um zu Hause an den Texten zu arbeiten. Damit zeigten sich die Verlage allerdings nicht einverstanden: Eine digitale Vervielfältigung durch die Bibliotheksnutzer verstoße gegen das Urheberrecht.
Mit Spannung erwartet wurde wie das Gericht § 52 b UrhG auslegen würde. Diese Vorschrift wurde erst kürzlich durch den „Zweiten Korb“ ins Urheberrechtsgesetz eingefügt. Sie erlaubt es den Bibliotheken in Grenzen ihre Bestände zu digitalisieren. Nach Ansicht der Frankfurter Richter erlaubt der neue § 52 b UrhG aber keine Privatkopien von den digitalisierten Werken. Dies entspricht auch dem Wortlaut der Norm, der allein von sog. „elektronischen Leseplätzen“ in der Einrichtung, bzw. Bibliothek, spricht.
Das Urteil zwingt die öffentlichen Bibliotheken nun beim Verlag neben einer gedruckten auch eine digitale Ausgabe des Buches zu kaufen – sofern jedenfalls das Kopieren gestattet werden soll.
Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels hat bereits zugesichert, „das Gespräch mit den Bibliotheken suchen, um einen sinnvollen Rechtsrahmen für digitale Angebote von Bibliotheken festzulegen“. Eine Berufung wird aber nicht ausgeschlossen.
Hintergrundbericht beim dradio mit Statements der beteiligten Parteien.