Die Juroren-Arbeit bei „Deutschland sucht den Superstar“ von Dieter Bohlen und seinen Kollegen ist als künstlerische Tätigkeit zu bewerten, so das Kölner Sozialgericht (Az. S 23 KR 3 / 07). RTL muss daher für die Sendungen von 2002 bis 2006 nachträglich ca. 173.000 Euro an die Künstlersozialkasse (KSK) überweisen. Der Kölner Privatsender hatte gegen einen entsprechenden Gebührenbescheid der KSK geklagt, da es sich bei Bohlen und seinen Mitjuroren im konkreten Fall nicht um Künstler, sondern um „Experten“ handele. Für diese seien jedoch keine Abgaben zu entrichten. Das Gericht folgte dieser Auffassung nicht: Die Jury-Aktivitäten gingen weit über die reine Benotung von Gesangsleistungen hinaus.
Aufgabe der Künstlersozialkasse (KSK) ist die Umsetzung des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSGV): Bei der Künstlersozialversicherung handelt es sich um eine Pflichtversicherung für selbständige Künstler und Publizisten. Sie dient der Absicherung für den Renten-, Krankheits- und Pflegefall. Beiträge werden dabei gemeinsam von den Versicherten (50 %) und den Kunst- und Publizistikverwertern wie Galerien, Verlage, Rundfunk, Öffentlichkeitsarbeit etc. (30 %) erbracht und zudem vom Bund bezuschusst (20 %). Gemäß § 2 des Künstlersozialversicherungsgesetz gilt als Künstler,
wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt.
Dazu müsse aber keine bestimmte Qualität erreicht werden, befand jetzt die 23. Kammer um den Vorsitzenden Richter Dieter Volk. Die klassischen Kunstgattungen bestünden nicht mehr, die Kunst sei „aus diesen Käfigen ausgebrochen“. Darbietungen seien bereits dann als Kunst zu werten, wenn sie nur „in Ansätzen eine freie, schöpferische Tätigkeit beinhalten“. Hinzu käme, dass auch in den Verträgen der DSDS-Juroren eine „eigenschöpferische, höchstpersönliche Leistungen“ verlangt werde. RTL sieht das offenbar anders und will weitere Rechtsmittel prüfen.