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Die Thumbnail-Entscheidung des BGH im Detail

Der BGH hat die Entscheidungsgründe zum Urteil über die Google Bildersuche vom 29. April 2010 (Az. I ZR 69/08) veröffentlicht. Die nähere Begründung gibt zum einen Aufschluss darüber, wie das Gericht eine Einwilligung eines Urheberrechteinhabers in die Nutzung durch die Bildersuchmaschine konstruiert. Zum zweiten enthält die Entscheidung ein obiter dictum in Bezug auf Prüfungspflichten des Suchmaschinenbetreibers im Falle von rechtswidrig ins Internet gestellten Bildern.
Der Fall

Screenshot Google Bildersuche

Eine Künstlerin hatte Fotos ihrer Werke im Internet veröffentlicht, die bei Google über Crawler indiziert und als Thumbnails in der Bildersuche angezeigt wurden. Dagegen klagte die Künstlerin zunächst vor dem LG Erfurt und dem OLG Thüringen: Google greife durch die Veröffentlichung der Bilder in ihr Recht auf öffentliche Zugänglichmachung aus § 19a UrhG ein.

Die Entscheidung

Der BGH lehnt mit der Vorinstanz einen Verstoß gegen das Recht des Urhebers, seine Werke in körperlicher Form zu verwerten (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) ab. Zwar handele es sich bei Vorschaubildern um Vervielfältigungen im Sinne von § 16 Abs. 2 UrhG, die Vervielfältigungshandlung – hier die körperliche Festlegung auf Speichermedien – geschehe aber in den USA und sei daher nicht Gegenstand des Verfahrens.

Der BGH bestätigt im Ergebnis auch, dass kein Unterlassungsanspruch wegen einer Verletzung des Rechts der Urhebers seine Werke öffentlich wiederzugeben (§ 15 Abs. 2 Nr. 5 UrhG) vorliegt. Wie die Vorinstanz bejaht der BGH das Merkmal der „öffentlichen Zugänglichmachung“ und lehnt die Einschlägigkeit von Schrankenbestimmung, wie § 23 S. 1 UrhG (Umgestaltung), § 24 Abs. 1 UrhG (Recht auf freie Benutzung), § 12 Abs. 2 UrhG (öffentliche Mitteilung oder Beschreibung eines Inhaltes), § 44a UrhG (vorübergehende Vervielfältigung) und von § 51 UrhG (Zitatrecht) ab. Warum dennoch kein Unterlassungsanspruch besteht, begründet der BGH allerdings anders als die Vorinstanz: So hatte das OLG Thüringen den Anspruch deswegen verneint, weil sich die Klägerin widersprüchlich verhalten würde, wenn sie auf der einen Seite gegen die Indexierung ihrer Bilder vorgehe auf der anderen Seite aber selbst eine Suchmaschinenoptimierung vornehme. Der BGH stützt hingegen die Ablehnung des Unterlassungsanspruchs nicht auf die Rechtsfigur des „venire contra factum proprium“, sondern kommt zu dem Ergebnis, dass Google „aufgrund einer Einwilligung der Klägerin zu der beanstandeten Nutzung der Werke in den Vorschaubildern berechtigt war“.

Konstruktion einer Einwilligung in die Nutzungsrechte

Keine Einwilligung in Nutzungsrechte

Der BGH begründet die Einwilligung nicht mit der Einräumung von Nutzungsrechten im Sinne von § 31 UrhG, sondern stimmt dem Berufungsgericht insoweit zu, dass die Klägerin Google weder ausdrücklich noch konkludent ein Nutzungsrecht eingeräumt habe. Ausgangspunkt dieser Überlegung ist, dass die Überlassung eines Nutzungsrechts dinglichen Charakter habe und daher eine auf Übertragung von Rechten gerichtete Willenserklärung, den Anforderungen an dingliche Verfügungen genügen müsse. Dabei habe insbesondere unzweideutig zum Ausdruck zu kommen, dass der Erklärende Nutzungsrechte einräumen wolle. Dies sei aber vorliegend nicht der Fall. Dem bloßen Einstellen der Bilder könne nicht die konkludente Erklärung entnommen werden, dass Nutzungshandlungen in Bezug auf die Bilder gestattet würden, sondern nur, dass diese Abbildungen von anderen Internetnutzern angesehen werden können. Im Gegenteil käme mit dem angebrachten Urhebervermerk der Klägerin gerade zum Ausdruck, dass sie rechtliche Befugnisse für sich behalten wolle. Dieses Auslegungsergebnis würde auch durch die allgemeine Auslegungsregel gestützt, wonach urheberrechtliche Befugnisse die Tendenz haben, soweit wie möglich beim Urheber zu verbleiben.

Auch der Umstand, dass die Klägerin eine Suchmaschinenoptimierung vorgenommen habe, führe nicht zu einem feststellbaren Übertragungswillen von Nutzungsrechten:

„Dass bestimmte Texte oder Wörter von der Suchmaschine gefunden werden sollen, bringt nicht unzweideutig den Willen zum Ausdruck, dass dem Suchmaschinenbetreiber das Recht übertragen werden soll, auch Abbildungen, die im Zusammenhang mit diesen Wörtern von der Suchmaschine auf der Internetseite aufgefunden werden, im Wege von Vorschaubildern verkleinert anzuzeigen.“

Auch eine schuldrechtliche Gestattung der Werknutzung wird mit der Erwägung abgelehnt, dass eine Willenserklärung mit der Google ein Anspruch auf Vornahme der Nutzungshandlung eingeräumt werden soll, nicht vorläge.

Annahme einer schlichten Einwilligung in die Rechtsverletzung

Dennoch gelangt der BGH zur Ablehnung eines rechtswidrigen Eingriffs aufgrund einer (schlichten) Einwilligung. Die Ansicht der Vorinstanz, wonach eine Einwilligung nur dann angenommen werden könne, wenn diese den allgemeinen Erfordernissen der Rechtsgeschäftslehre an die Einräumung eines Nutzungsrechtes genüge, sei unzutreffend:

„Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend berücksichtigt, dass ein rechtswidriger Eingriff in die urheberrechtlichen Befugnisse nicht nur dann zu verneinen ist, wenn der Berechtigte durch Abgabe von rechtsgeschäftlichen Erklärungen durch Einräumung entsprechender Nutzungsrechte über sein Recht verfügt oder dem Nutzer die entsprechende Werknutzung schuldrechtlich gestattet hat. Daneben besteht vielmehr auch die Möglichkeit, dass die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in ein ausschließliches Verwertungsrecht wegen Vorliegens einer schlichten Einwilligung des Berechtigten ausgeschlossen ist”

Diese schlichte Einwilligung müsse nicht die gleichen Anforderungen wie eine Übertragung von Nutzungsrechten erfüllen. Denn es handele sich bei einer solchen Einwilligung in die Rechtsverletzung nicht um eine auf eine Rechtsfolge gerichtete rechtgeschäftliche Willenserklärung, die einen durchsetzbaren Anspruch eines Dritten zur Folge habe. So führt der BGH weiter aus:

„Die schlichte Einwilligung in die Urheberrechtsverletzung unterscheidet sich von der (dinglichen) Übertragung von Nutzungsrechten und der schuldrechtlichen Gestattung dadurch, dass sie zwar als Erlaubnis zur Rechtmäßigkeit der Handlung führt, der Einwilligungsempfänger aber weder ein dingliches Recht noch einen schuldrechtlichen Anspruch oder ein sonstiges gegen den Willen des Rechtsinhabers durchsetzbares Recht erwirbt […]. Sie erfordert daher auch keine auf den Eintritt einer solchen Rechtsfolge gerichtete rechtsgeschäftliche Willenserklärung.”

Aufgrund dieser unterschiedlichen Rechtsfolgen, muss die schlichte Einwilligung in die Urheberrechtsverletzung auch nicht zum Ausdruck bringen, „dass die Klägerin der Beklagten ein […] Nutzungsrecht einräumen oder ihr die Nutzung (schuldrechtlich) gestatten wolle“, sondern es genüge, dass dem „(schlüssigen) Verhalten der Klägerin entnommen werden kann, sie sei mit der Nutzung ihrer Werke durch die Bildersuchmaschine […] einverstanden“.

Es gilt also zu unterscheiden: Der BGH sagt, dass dem Verhalten zwar kein Wille hinsichtlich einer Rechtsübertragung entnommen werden kann, wohl aber jener Wille, zum Einverständnis in eine Rechtsverletzung besteht.

Die Bejahung einer Einwilligung in die Rechtsverletzung stützt der BGH zum einen auf die von der Klägerin vorgenommene Suchmaschinenoptimierung und zum anderen auf das Unterlassen der Klägerin, Google durch Modifizierung der „robots.txt-Datei” an der Indizierung der Bilder zu hindern:

„Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass das Verhalten der Klägerin, den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschine zugänglich zu machen, ohne von technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen, aus der Sicht der Beklagten als Betreiberin einer Suchmaschine objektiv als Einverständnis damit verstanden werden konnte, dass Abbildungen der Werke der Klägerin in dem bei der Bildersuche üblichen Umfang genutzt werden dürfen. Ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich macht, muss mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen (vgl. BGH, Urt. v. 6.12.2007 – I ZR 94/05, GRUR 2008, 245 Tz. 27 = WRP 2008, 367 – Drucker und Plotter).”

An anderer Stelle des Urteils weist das Gericht auch darauf hin, dass mit dieser Auslegung der Erklärung das öffentliche Interesse an der Tätigkeit von Bildersuchmaschinen zu berücksichtigen ist:

„Soweit Vorschaubilder von Bildersuchmaschinen Abbildungen von Werken erfassen, die – wie im Streitfall – von dem betreffenden Urheber oder mit seiner Zustimmung in das Internet eingestellt worden sind, wird damit dem allgemeinen Interesse an der Tätigkeit von Bildersuchmaschinen in dem gebotenen Maße bei der Auslegung der Erklärungen Rechnung getragen, die im Zusammenhang mit dem Einstellen solcher Abbildungen auf den jeweiligen Internetseiten der Allgemeinheit gegenüber abgegeben werden.”

Einwilligung trotz Widerruf der Urheberrechtsinhaberin

Die Klägerin hatte – nachdem sie von der Indizierung ihrer Bilder erfahren hatte – Google die Nutzung untersagt. Aber trotz dieses Verhaltens geht der BGH davon aus, dass auch nach der Beschwerde weiterhin eine Einwilligung in die Rechtsverletzung vorgelegen habe, da weiterhin keine Sicherung gegen das Auffinden durch die Suchmaschine vorgenommen wurde. Daher entfhalte der Widerruf keine Wirkung, heißt es in der Entscheidung weiter. Es genügt also hiernach nicht, nur einfach der Nutzung zu widersprechen, sondern es muss aktiv gehandelt werden, um die an die Allgemeinheit gerichtete Erklärung des Einverständnisses in die Rechtsverletzung auszuräumen:

„Der lediglich gegenüber dem Betreiber einer einzelnen […] geäußerte Widerspruch, mit dem Auffinden der Bilder durch dessen Bildersuchmaschine nicht einverstanden zu sein, ist für die Auslegung der Einwilligungserklärung, die durch Einstellen der Bilder ins Internet ohne hinreichende Sicherungen gegen das Auffinden durch Bildersuchmaschinen abgegeben wird, schon deshalb ohne Bedeutung, weil diese Einwilligungserklärung als solche an einen unbestimmten Personenkreis gerichtet ist.

Bei ihrer Auslegung können daher nur allgemein erkennbare Umstände berücksichtigt werden; bloß einzelnen Beteiligten bekannte oder erkennbare Umstände haben dagegen außer Betracht zu bleiben […]. Ist der an die Allgemeinheit gerichteten Erklärung demnach weiterhin eine Einwilligung in die Vornahme der mit dem Betrieb von Bildersuchmaschinen üblicherweise verbundenen Nutzungshandlungen zu entnehmen, ist die gegenteilige Verwahrung gegenüber der Beklagten demzufolge auch unter dem Gesichtspunkt einer protestatio facto contraria unbeachtlich […].”

Einwilligung trotz Anzeige bereits gelöschter Bilder

Der Klägerin konnte auch nicht unter dem Aspekt vor dem BGH obsiegen, dass die Bildersuche bereits von der Klägerin gelöschte Bilder noch als Vorschau angezeigt hat. Die Einwilligung bezieht sich nach dem BGH auch darauf, dass der Suchmaschinenbetreiber die üblichen Nutzungshandlungen vornehmen darf. Gemeint ist damit wohl, dass der Urheberrechtsinhaber auch in die Funktionsweise der Suchmaschine –- über Crawler Websiten abzusuchen – einwilligt und damit auch erklärt, die dadurch hervorgerufenen Verzögerungen zwischen Änderungen von Websites und Indexierung zu akzeptieren. Der eingesetzte Crawler-Mechanismus führe im Übrigen dazu, dass entfernte Bilder schnellstmöglich nicht mehr aufgefunden und dann nicht mehr in den Treffelisten angezeigt werden können. Dem vorliegenden Urteil zufolge genügt es, dass der Betreiber der Suchmaschine das zur Zeit technisch Mögliche zur Aktualisierung der Suchergebisse unternimmt.

Obiter dictum: Prüfungspflichten im Falle von rechtswidrig eingestellten Bildern

Im vorliegenden Fall wurden die von Google indizierten Bilder von der Rechteinhaberin ins Netz gestellt. Im Falle von rechtswidrig eingestellten Bildern, in denen also bereits durch die Veröffentlichung im Internet Urheberrechte oder etwa Persönlichkeitsrechte verletzt werden, konnte auch der I. Zivilsenat des BGH keine Einwilligung des Rechteinhabers in die Rechtsverletzung mehr konstruieren:

„In dem […] Fall, dass Bilder von dazu nicht berechtigten Personen eingestellt werden, kann der Betreiber der Bildersuchmaschine (…) aus deren Verhalten keine Berechtigung für einen Eingriff in Urheberrechte Dritter herleiten.”

In einem solchen Fall trete aber die Haftung erst ein, nachdem der Suchmaschinenbetreiber auf die Rechtsverletzung hingewiesen worden ist. Der BGH zieht zur näheren Begründung Art. 14 Abs. 1 der E-Commerce Richtlinie (Priviligierung des Host-Providers) heran, der auch auf Suchmaschinen anwendbar sei:

„Die Möglichkeit einer solchen Haftungsbeschränkung bei der Bereitstellung von Informationen in Suchmaschinen für den Zugriff durch Dritte folgt aus Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Rechts- verkehr. Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG ist auf die Bereitstellung der Dienstleistungen von Suchmaschinen anwendbar, wenn die betreffende Tätigkeit des Suchmaschinenbetreibers rein technischer, automatischer und passiver Art ist und er weder Kenntnis noch Kontrolle über die von ihm gespeicherte oder weitergeleitete Information besitzt (EuGH, Urt. v. 23.3.2010 – C-236/08 bis C-238/08 Tz. 114 – Google France/Louis Vuitton).”

Kurzkommentar

Der I. Zivilsenat wusste sehr genau um die Trageweite seiner Entscheidung. So wies der Vorsitzende in der mündlichen Urteilsbegründung darauf hin, dass das gesamte Geschäftsmodell der Bildersuche in Frage stand.

Der BGH geht in dem Urteil auf die Bedeutung von Suchmaschinen für die Öffentlichkeit mangels Entscheidungserheblichkeit nicht konkret ein. Doch an einer Stelle offenbart er, dass letztlich die Konstruktion einer schlichten Einwilligung auch Allgemeininteressen geschuldet ist. Dies geschieht, wenn er ausführt, dass bei der Auslegung des Erklärungsverhaltens von Urheberrechtsinhabern „dem allgemeinen Interessen an der Tätigkeit von Bildersuchmaschinen im gebotenen Maße bei der Auslegung der Erklärungen Rechnung getragen“ wird.

Keine Einwilligung in Einräumung von Rechten, aber Einwilligung in Rechtsverletzung: Dogmatisch ist der Ansatzpunkt ein und demselben Verhalten unterschiedlichen Erklärungswert zukommen zu lassen, je nachdem wie gravierend die Rechtsfolgen sind nicht unmittelbar einleuchtend.

Zunächst soll mit dem Einstellen von Werken ins Internet allein zum Ausdruck kommen, dass Bilder von Internetnutzern angesehen werden können, an anderer Stelle dann aber plötzlich durch das Einstellen “ohne weiteres” zum Ausduck kommen, dass sich der Rechteinhaber mit der Rechtsverletzung durch Suchmaschinenbetreiber einverstanden erklärt.

Auch die Einordnung einer Beschwerde gegen die Bildernutzung als rechtlich irrelevanter Vorbehalt (protestatio facto contraria non volet) wirft Fragen auf: Auch wenn man konstruiert, dass die schlichte Einwilligung in die Rechtsverletzung an die Allgemeinheit gerichtet ist, müsste doch der Widerruf gegenüber einem einzelnen Betreiber inter partes Wirkung entfalten. Zur Versinnbildlichung: Wer eine Einladung zu einer Feier gegenüber der Allgemeinheit ausspricht, kann nach dem BGH einzelne Personen nicht mehr ausladen. Alle sind willkommen, solange die Tür nicht versperrt wird, also Vorkehrungen gegen den Zugriff der Suchmaschinen ergriffen werden.

Die vieldiskutierte Macht von Google ist mit dieser Entscheidung auch in den Bereich des Rechts vorgedrungen. Dort führt dies zu einer Umkehrung von Vermutungsregeln und urheberrechtlichen Grundsätzen. So wird trotz Annahme einer Rechtsverletzung, im Ergebnis die Vermutung aufgestellt, dass Rechteinhaber mit dem Zugriff des Dienstes einverstanden sind. Zudem galt im Urheberrecht bislang, dass grundsätzlich derjenige aktiv werden muss, der fremde Rechte nutzen will. Die von Google geschaffene Realität wird vom BGH aber als so bedeutsam eingestuft, dass Urheber hier selbst sicherstellen müssen, dass ihre Werke nicht rechtswidrig genutzt werden.

Trotz dieser Kritikpunkte ist die Entscheidung vor dem Hintergrund von Informationinteressen der Bevölkerung begrüßenswert. Der BGH konnte den Dienst der Bildersuchmaschinen nur über die Konstruktion der schlichten Einwilligung retten. Ansonsten wäre nur in Betracht gekommen, den Dienst für rechtswidrig zu erklären und dem Gesetzgeber das Zepter in die Hand zu geben.

Das BGH-Urteil zur Google Bildersuche im Volltext.

, Telemedicus v. 27.05.2010, https://tlmd.in/a/1763

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