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Die seltsamen Fundstellenangaben beim EuGH

Man hat ja viel zu erdulden, wenn man sich mit Urteilen des Europäischen Gerichtshofs beschäftigt. Eine besonders haarsträubende Besonderheit ist mir erst kürzlich aufgefallen: Der EuGH hat offenbar über Jahrzehnten hinweg irreführende Fundstellen seiner Urteile angegeben. Das hat zur Folge, dass alleine in die deutschsprachige Fachliteratur mehrere Tausend falsche Verweise aufgenommen wurden.
Worum geht es? Der Europäische Gerichtshof unterhält, wie viele andere Gerichte auch, eine eigene offizielle Entscheidungs-Sammlung. Diese Sammlung besteht einerseits aus gebundenen Buchbänden, in denen alle wichtigen Entscheidungen des EuGH abgedruckt sind. Andererseits hat die Sammlung aber auch die Funktion eines Katalog-Systems. Mit einer Fundstellenangabe der Sammlung kann eine bestimmte Gerichtsentscheidung zweifelsfrei bezeichnet werden. Die Sammlung wird so zum Referenz-System für die gesamte Rechtswissenschaft. Insofern gilt für die EuGH-Sammlung genau das selbe wie für andere vergleichbare Sammlungen, z.B. die BGHZ oder die BVerfGE.


Die Entscheidungssammlung des EuGH (Bildnachweis unten).

Wer auf eine Fundstelle in der EuGH-Sammlung verweist, schreibt zunächst (als Abkürzung für Sammlung) Slg., dann kommt die Jahreszahl, dann die erste Seite im Jahresband. Die Fundstelle der Cassis-de-Dijon-Entscheidung lautet also z.B.: EuGH, Slg. 1979, 649. Fundstellenangaben ab 1990 beziehen sich zusätzlich auf einen von drei Bänden der Sammlung. Auf den Band wird mit einer römischen Ziffer vor der Seitenzahl verwiesen. Die Keck-Entscheidung hat also die folgende Fundstelle: EuGH, Slg. 1993, I-6097.

Eine Fundstelle, viele Entscheidungen

Die Entscheidungen des EuGH werden auch im Internet veröffentlicht. Eine der wichtigsten Datenbanken ist dabei Eur-Lex, das Rechtsinformationssystem der EU-Kommission. Auch hier wurde die Fundstelle aus der offiziellen Sammlung mit angegeben. Das sah bei aktuellen Entscheidungen wie folgt aus:

Auch der EuGH selbst verweist in seinen Entscheidungen mit Vorliebe auf die Fundstellen aus der eigenen, offiziellen Sammlung. Die Verwiese sehen dann z.B. aus wie dieser hier, der aus der aktuellen Scarlet Extended-Entscheidung stammt:

(vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2011, L’Oréal u. a., C-324/09, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 131).

Das Rätsel der I-0000-Angaben

Es dauert seine Zeit, bis man bemerkt, dass hier etwas nicht stimmt. Wie vermutlich die meisten Leser hatte ich zunächst angenommen, dass der EuGH einfach die erste Seite eines Entscheidungsbandes mit „0” beziffert, statt mit „1”. Erst später ist mir aufgefallen, dass dann theoretisch eine Vielzahl von Entscheidungen am selben Ort stehen müssten.

Ich bin deswegen nicht nur stutzig geworden, sondern habe auch einmal bei der EuGH-Pressestelle nachgefragt. Und siehe da: Bei der „0000” handelt es sich nicht um eine Seitenzahl, sondern um einen Platzhalter. Der Gerichtshof veröffentlicht die Entscheidungen, bevor ihre Seitenzahlen in der amtlichen Sammlungen feststehen. Und so lange die Seitenzahlen nicht feststehen, zitiert der Gerichtshof einfach alle Entscheidungen des betreffenden Jahrgangs mit der Seitenzahl „0000”. Später, so sagt es mir die Pressestelle des EuGH, wird dieser Platzhalter durch die richtige Seitenzahl ersetzt. Bis die Korrektur vorgenommen wird, vergehen aber meist mehrere Jahre.

0000: Eine Zahl geht um die Welt

Hingewiesen wird auf die Platzhalter-Funktion der „0000” nicht. Und von alleine fällt so etwas nur den wenigsten auf – wer rechnet denn schon mit absichtlich fehlerhaften Fundstellenangeben, zumal diese fast exakt so aussehen wie die echten, richtigen Verweise? Wer eine EuGH-Entscheidung nur kurz überfliegt, um sie für eine Publikation, Zeitschrift oder Datenbank zu übernehmen, dem wird die Falschbezeichnung nicht auffallen.

Und so kommt es, dass nun in allen möglichen Handbüchern, Kommentaren, Zeitschriften und Urteilsdatenbanken EuGH-Urteile mit falschen Fundstellenangaben stehen. Google Books liefert einen Einblick, wie diese fehlerhaften Angaben sich fortpflanzen:

Es ist schwer abzuschätzen, in welchem Ausmaß sich die falsche Fundstellenangaben verbreitet haben. Einen Anhaltspunkt liefert Beck Online: Wer dort nach der Phrase „Slg. 2010, I-0000”, sucht, der bekommt 886 Treffer angezeigt. Das heißt: Nur für Entscheidungen aus 2010, nur in den durchsuchbaren Publikationen des Beck-Verlags und nur für den deutschsprachigen Raum, sind es 886 Fehlzitate.

Die Praxis mit den 0000-Platzhaltern verwendet der EuGH offenbar schon seit 1987, und zwar in allen Sprachversionen. In ganz Europa dürfte die Zahl der falschen Fundstellenangaben damit deutlich über 10.000 liegen, vielleicht sogar über 100.000.

Eur-Lex ist gerelauncht worden, und in der neuen Version scheint mir der Fehler nicht mehr vorzukommen. Und etwa seit Anfang diesen Jahres hat auch der EuGH die Praxis der 0000-Platzhalter eingestellt, jedenfalls für die neu erscheinenden Gerichtsurteile. In neuen Gerichtsurteilen des EuGH steht nun statt der irreführenden Slg.-Hinweise:

„noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht”.

Was soll man dazu sagen? Besser spät als nie.

Bildnachweis: Bild von ex_libris_gul, CC 2.0 BY/SA/ND.

, Telemedicus v. 02.05.2012, https://tlmd.in/a/2258

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