Seit dem 01.09.2008 können Urheber von Internetprovidern gemäß § 101 UrhG Auskunft über die Identität von Personen verlangen, die sich hinter einer bestimmten IP verstecken. Voraussetzung hierfür ist, dass über diese IP eine Urheberrechtsverletzung in „gewerblichem Ausmaß“ stattgefunden hat. Was sich hinter diesem Begriff genau verbirgt ist zur Zeit allerdings noch völlig unklar. Dieser Artikel soll die Rechtsprechung zum neuen § 101 UrhG skizzieren und einen Ausblick auf die künftigen Entwicklungen geben.
Die Einführung eines zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs ist eine Neuheit im deutschen Urheberrecht. Notwendig geworden war dies auf Grund einer EU-Richtlinie, die Schwierigkeiten bei der Rechtsdurchsetzung des Urheberrechts beseitigen sollte. Derartige Probleme gab es zumindest in der Vergangenheit auch in Deutschland.
Die bisherige Praxis
Internetnutzer sind im Internet mit einer IP unterwegs, die ihnen vom Internet Service Provider zugewiesen wird. Die Verknüpfung zwischen dem Namen des Internetnutzers und einer konkreten IP liegt folglich alleine dem Internetprovider vor. Hatte der Urheber (oder mit der Rechtewahrnehmung betraute Verwertungsgesellschaft) nun festgestellt, dass über eine bestimmte IP eine Urheberrechtsverletzung in Deutschland begangen wurde, kam er ohne weiteres nicht an die zu der IP gehörige Adresse heran. An den Internetprovider konnte er sich nicht wenden, weil dieser schon aus datenschutzrechtlichen Gründen an der Weitergabe gehindert war. Die Lösung war eine Umgehung des Problems: Zunächst wurde unter Angabe der ermittelten IP eine Strafanzeige wegen Verstoßes gegen § 106 UrhG bei der Staatsanwaltschaft erstattet. Die Staatsanwaltschaft wandte sich dann im Rahmen der Ermittlungen an den jeweiligen Internetprovider, um den Inhaber der IP zu ermitteln. Die Verfahren wurden dann im Regelfall mangels öffentlichem Strafverfolgungsinteresse schnell eingestellt. Allerdings konnten die Rechteinhaber als Betroffene nun über ihre Anwälte Einsicht in die Akten nehmen und zivilrechtlich gegen den in der Akte genannten Anschlussinhaber vorgehen.
Ob die neue Regelung die Schwierigkeiten bei der Rechtsverfolgung in Zukunft ausräumen kann hängt stark davon ab, wie die Gerichte den Begriff des „gewerblichen Ausmaßes“ verstehen. Bisher haben sich zumeist untere Instanzen mit dieser Frage beschäftigt. Inzwischen liegen jedoch auch erste Beschlüsse von Oberlandesgerichten vor. Dennoch sind die Ergebnisse nach wie vor höchst uneinheitlich.
Überblick über die Rechtsprechung
Das Landgericht Köln urteilte bereits Anfang September, dass schon das öffentliche Zugänglichmachen eines Albums als gewerblich einzustufen sei. Dieser Ansicht haben sich bisher das Landgericht Frankfurt am Main und das Oberlandesgericht Köln angeschlossen.
Auch das Landgericht Oldenburg bejaht ein gewerbliches Ausmaß bereits bei der Bereitstellung eines vor kurzem erschienen Musikalbums. Darüber hinaus äußert sich das LG Oldenburg jedoch auch zur Verwendung von Tauschbörsen:
„[…] Es kommt aber noch hinzu, dass das Zur-Verfügung-Stellen im Internet unter Benutzung einer speziellen Tauschsoftware erfolgte. Damit wird der Rahmen des Privaten endgültig überschritten, denn für den Handelnden spielt es offenkundig überhaupt keine Rolle, wer auf die Daten zugreift. Kennzeichen des Privaten ist es aber stets, dass nur ein überschaubarer, begrenzter Kreis von Kontaktpersonen angesprochen wird. […]“
Weniger restriktiv legt dagegen das Landgericht Darmstadt den Begriff aus. In seinem Beschluss vom 09.10.2008 sagt es dazu:
„[…] Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben begegnet es keinen Bedenken, eine Auskunftsverpflichtung auch mit Blick auf Nutzer eines Filesharings anzunehmen, soweit die von ihnen gleichsam als Gegenleistung zum eigenen Download über das Netz bereitgestellten Musiktitel von nicht unerheblicher Anzahl und die sog. Sessions von nicht unerheblicher Dauer sind. […]“
Das Landgericht Frankenthal fasst den Begriff des „gewerblichen Ausmaßes“ dagegen ganz eng. Nach einem Beschluss vom 15.09.2008 fällt hierunter erst das Bereitstellen von etwa 3.000 Musikstücken oder 200 Filmen. Diese Entscheidung wurde von der Folgeinstanz, dem OLG Zweibrücken, bestätigt.
Fazit
Die Auslegung des Begriffs „gewerbliches Ausmaß“ gemäß § 101 I UrhG erfolgt von den Gerichten zur Zeit höchst uneinheitlich. Bis zu einem höchstrichterlichen Urteil ist wohl auch in Zukunft keine einheitliche Rechtsprechung zu erwarten. Von der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird auch abhängen, wie in Zukunft mit Urheberrechtsverletzungen im Internet umgegangen wird. Orientieren sich die Richter an der Rechtsprechung des OLG Köln ist es möglich, dass die Klagen der Rechteinhaber in Zukunft massiv zunehmen. Das könnte letztendlich zu einer enormen Mehrbelastung der Gerichte führen. Eine Auslegung im Sinne des LG Frankenthal würde dagegen zu einer starken Behinderung der zivilrechtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen führen. Zu erwarten ist daher wohl eine einschränkende Auslegung des Begriffs, die sich zwischen diesen beiden Positionen bewegt.
Einig sind sich die Gerichte bisher aber immerhin darin, dass keine konkrete Gewinnerzielungsabsicht (etwa durch das kommerzielle Angebot sogenannter „Raubkopien“) erforderlich ist, um ein gewerbliches Ausmaß zu begründen. Zumindest dieser Ansicht werden wohl auch die höheren Instanzen folgen.