Die General Public Licence (GPL) ist die wahrscheinlich wichtigste Lizenz im Open Source Bereich. Am 1. Juli ist die überarbeitete Version 3 in Kraft getreten. Am Entwicklungsprozess war Dr. Till Jaeger maßgeblich beteiligt. Er ist Rechtsanwalt in Berlin, Mitbegründer des „Institut für Rechtsfragen der Freien und Open Source Software“ (ifrOSS) und hat an einem Kommentar zur GPL 2 mitgearbeitet.
Telemedicus hat ihn gefragt, welche die wichtigsten Neuerungen der GPL sind und wie es zu den Änderungen kam.
Warum war eine neue Version der GPL überhaupt notwendig?
Ob sie wirklich notwendig war, darüber kann man sich schon streiten. Aber im Wesentlichen war der Grund für die Revision, dass die alte Version schon 16 Jahre alt ist und man hier auf technische und rechtliche Neuerungen reagieren musste. Gleichzeitig wollte man eine bessere Internationalisierung erzielen.
Technische Neuerungen sind etwa technische Schutzmaßnahmen, also DRM-Systeme, aber auch Änderungen in der Programmierung und Software-Dienste, die man 1991 noch nicht so im Blick hatte. Damals war es auch noch nicht selbstverständlich, dass man mit großer Bandbreite auf einen Server zugreifen konnte. Da musste ein Distributor den Source Code immer auch auf einem Datenträger anbieten. Hier wurden die entsprechenden Regelungen etwas geändert.
Rechtliche Änderungen sind zum Beispiel das Thema Software-Patente und die Kooperation zwischen Novell und Microsoft, oder auch neue Gesetze, wie die WIPO-Verträge, durch die technische Schutzmaßnahmen auch rechtlich geschützt wurden, also Kopierschutzumgehungen verboten wurden.
Was die Internationalisierung angeht, hat die GPL zwar bislang funktioniert, aber man hat gemerkt, dass die GPL vor dem Hintergrund des US-Rechts geschrieben wurde. Jetzt hat man die Lizenz an einigen Stellen etwas anders gefasst, damit sie sich auch in andere Rechtsordnungen besser einfügt.
Was sind die großen Neuerungen im Vergleich zur GPL v2?
Die großen Neuerungen sind:
Erstens Kompatibilitätsregelungen, die es einfacher als bislang ermöglichen, GPL-Code mit Code, der unter anderen Lizenzen veröffentlicht wurde zu kombinieren, etwa mit Code unter der Apache-Lizenz.
Zweitens die DRM-Regelungen, die es vorher überhaupt nicht gab.
Drittens haben sich die Regelungen zur Vertragsbeendigung geändert, die sog. „termination clause“.
Wie genau steht die GPL denn zu DRM und technischen Schutzmaßnahmen?
Die Free Software Foundation ist da ja sehr kritisch und wollte zunächst eine Regelung, die so etwas komplett ausschließt. Da gab es aber einigen Widerstand, unter anderem von Linus Torvalds, dem Initiator des Linux Kernel Projekts. Das erste Problem, das zu dem Thema aufgetreten ist, war ein linuxbasierter Videorecoder. Da wurde zwar der Source Code veröffentlicht, aber man konnte veränderte Versionen nicht wieder auf das Gerät aufspielen, weil eine digitale Signatur abgefragt wurde. Die Free Software Foundation war hier der Meinung, dass der Hersteller auch Mittel zum Aufspielen der Software zur Verfügung stellen müsse, wie etwa zur Erstellung einer solchen Signatur. Linus Torvalds war hingegen der Meinung, dass dies Sache des Hardware-Herstellers sei und man sich da raushalten solle.
Man ist dann schließlich zu einem Kompromiss gekommen: Im Endverbrauchermarkt muss die Möglichkeit bestehen, Software wieder aufzuspielen, außerhalb des Endverbrauchermarktes ist das nicht erforderlich.
Dann gibt es noch allgemeine Regelungen zu DRM. Die besagen, dass GPL-Software nie eine wirksame Schutzmaßnahme darstellt. Wenn man DRM mit freier Software umsetzt, gibt man gleichzeitig die Erlaubnis, das DRM-System zu umgehen. DRM ist also nicht verboten, das würde der Open Source Idee widersprechen. Aber man darf GPL-Software immer untersuchen und es sollen keine Restriktionen bei der Verwendung bestehen.
Und wie sehen die Patentregelungen genau aus?
Die GPL 3 enthält eine explizite Patent-Lizenz. Bisher war das nur implizit geregelt. Es war klar, dass jemand, der Software unter die GPL stellt, die entsprechenden Patente lizenziert. Allerdings nur insoweit, wie es die Nutzung der Software erforderlich machte. Nicht mehr und nicht weniger.
Die neuen Regelungen sagen, dass jeder, der GPL-Software vertreibt, für die er Patente benutzt hat, auch anderen ermöglichen muss, diese Patente voll zu nutzen. Entweder darf also jeder diese Patente nutzen oder keiner. Das ist jedenfalls die Intention. Ob das alles auch in der Praxis so funktioniert, müssen wir abwarten.
Wie ist die „termination clause“ in der GPL 3 nun gelöst worden?
In der GPL 2 war es so, dass die Rechte automatisch bei einer Lizenzverletzung weggefallen sind, der Verletzer durfte die Software dann gar nicht mehr nutzen. Das hat zum Beispiel bei uns in Deutschland unproblematisch funktioniert, weil die GPL hier als Vertrag gilt. Wenn man die Verletzung beseitigt hat, zum Beispiel indem man den Source Code nachgeliefert hat, konnte man die Rechte wiedererlangen, weil man einfach den Vertrag neu abgeschlossen hat. Da gab es rechtlich auch nie Diskussionen oder Probleme. Bemerkenswerterweise gab es da unter dem US-Recht mehr Probleme, weil man dort die Auffassung vertritt, dass die GPL kein Vertrag, sondern nur eine Lizenz ist. Und wenn die Lizenz wegfällt, kann man sie nicht so einfach wiedererlangen. Denn die Rechte müssten explizit von jedem Rechteinhaber neu eingeräumt werden, was bei großen Projekten mit sehr vielen Rechteinhabern praktisch zu erheblichen Problemen und Rechtsunsicherheit führt.
Deswegen hat man in den ersten Entwürfen für die GPL 3 ein Kündigungsrecht eingeführt. Danach fallen die Rechte nicht sofort bei einer GPL-Verletzung weg, sondern der Rechteinhaber kann das dem Verletzer anzeigen und ggf. kündigen. Zudem waren auch vorgesehen, dass er die Verletzungen nur innerhalb einer gewissen Frist monieren darf.
Das hätte unter dem US-Recht wohl funktioniert. Im europäischen Recht hätten wir aber das Problem gehabt, dass die Verfolgung von Lizenzverletzungen fast unmöglich geworden wäre.
Das haben wir, das ifrOSS, kritisiert und sind auf der Zielgeraden noch auf offene Ohren gestoßen, so dass die „automatic termination“, also der automatische Wegfall von Rechten, wieder eingeführt wurde. Allerdings mit einer besonderen Regelung, die eine Wiederherstellung von Rechten vorsieht, wenn sich der Lizenznehmer konform verhält. Man hat da einen Kompromiss gefunden, der sowohl unter europäischem, als auch unter US-Recht funktionieren sollte.
Sind denn noch Probleme offen geblieben?
Nein, das würde ich so nicht sagen. Die neue Lizenz muss sich natürlich erst in der Praxis beweisen und es gibt immer Regelungen, die nicht das Einverständnis aller finden. Aber letztendlich ist alles, was man auf der Agenda hatte, abgearbeitet worden.
Der erste Entwurf der neuen GPL wurde Anfang 2006 veröffentlicht, erst jetzt tritt sie in Kraft. Warum hat denn der Entwicklungsprozess so lange gedauert?
Die Free Software Foundation hat sich Mühe gegeben, alle Meinungen von den betroffenen Gruppen und auch der Öffentlichkeit zu sichten, zu prüfen und letztlich – wenn möglich – einfließen zu lassen. Es ist zwar jetzt nicht so, dass es einen demokratischen Entscheidungsprozess gab, aber trotzdem lief das Ganze ähnlich einem Gesetzgebungsverfahren ab, bei dem alle Gruppen ihre Meinungen einbringen.
Außerdem wollte man sicherstellen, dass Software dann auch unter der GPL 3 lizenziert wird, man also eine gewisse Akzeptanz hat. Deshalb hat man sich bemüht, widerstreitende Interessen unter einen Hut zu kriegen.
Was waren dabei die größten Streitpunkte?
Die größten Streitpunkte waren sicherlich die Regelungen zu Softwarepatenten und DRM. Aber am Schluss auch die Frage, was bei Lizenzverletzungen passieren soll.
Kann ich denn als Autor, der seine Software unter der GPL2 veröffentlicht hat, einfach so auf die GPL 3 umsteigen?
Das funktioniert grundsätzlich erst einmal automatisch. Denn in der GPL 2 gibt es eine Regelung, die besagt, dass die Software unter der GPL 2 „or any later version“ genutzt werden darf – also auch unter der GPL 3. Die überwiegende Zahl der GPL-Software kann man jetzt also auch unter der GPL 3 nutzen. Es gibt aber manche Urheber, die ihre Software unter „GPL 2 only“ lizenziert haben. Die müssten explizit erklären, dass die Software auch unter GPL 3 genutzt werden darf. Das müsste also irgendwo im Source Code oder wo auch immer der Lizenzvermerk steht, erklärt werden.
Kann ich meine neue Software auch weiterhin unter der GPL 2 lizenzieren?
Ja, das ist möglich. Die Lizenz wird nicht unwirksam, aber rein praktisch gilt das in vielen Projekten nur, soweit ausschließlich Code benutzt wird, der einmal unter der GPL 2 zugänglich war. Wenn jetzt Code eingefügt wird, der unter der GPL 3 steht, dann kann man die gesamte Software auch nur unter die GPL 3 oder eine kompatible Lizenz stellen. Die GPL 3 ist also nicht rückwärtskompatibel zur GPL 2.
Für wen lohnt es sich denn, in Zukunft auf die GPL 3 umzusteigen oder bei der GPL 2 zu bleiben?
Gute Frage. Das ist schwer zu beurteilen.
Die GPL 2 ist in Deutschland mehrmals vor Gericht durchgesetzt worden. Da gibt es eine gewisse Sicherheit, die die GPL 3 erst einmal erwerben muss. Andererseits deckt die GPL 3 mehrere Fragen ab, die in der GPL 2 nicht geregelt sind. Da muss man als Urheber entscheiden, welche Lizenz einem besser gefällt.
Es kommt aber auch darauf an, welchen Code man in sein Projekt einfügen möchte. Wenn man zum Beispiel Apache-Code oder Code, der unter der GPL 3 steht, benutzen möchte, dann muss man natürlich zwangsläufig auf die GPL 3 umsteigen.
Wenn man aber manche Regelung nicht mag oder kritisch sieht, zum Beispiel zu Patentabkommen oder zu den DRM-Regelungen, kann man auch weiterhin die Version 2 verwenden. Die hat sich ja auch weitestgehend bewährt.
Glauben Sie, dass die neue GPL insgesamt gelungen ist, oder hätten Sie sich einige Punkte anders gewünscht?
Jeder hätte gerne in den Details etwas anders gehabt. Insgesamt finde ich sie aber gelungen, weil sie viele neue Aspekte berücksichtigt.
Bedauerlich finde ich, dass sie so umfangreich und komplex geworden ist, so dass sie für den Laien kaum noch verständlich ist. Weniger Regelungen und weniger Details wären mir an manchen Stellen lieber gewesen. Aber in einem Prozess mit so vielen Beteiligten ist das wohl kaum möglich.
Wird es eine Neuauflage Ihres GPL-Kommentars geben?
Kurzfristig nicht. Man wird erst einmal abwarten, wie die GPL sich in der Praxis bewährt. Wir werden aber sicherlich etwas dazu veröffentlichen. Zum Beispiel Analysen oder einen Fachartikel für die GRUR (Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht). Ob man in fernerer Zukunft dann den Kommentar neu auflegt, ist noch offen.
Danke für das Interview.
Die GPL 3 im Volltext (englisch).
Institut für Rechtsfragen der freien und Open Source Software.