Ein Gastbeitrag von Torsten Montag.
Die Künstlersozialkasse ist vielen, die mit den neuen Medien arbeiten, längst ein Begriff. Anders ist es häufig um die Künstlersozialabgabe bestellt. Viele, die zur Zahlung dieser Abgabe eigentlich verpflichtet wären, wissen nicht einmal etwas davon.
Einige Berufsgruppen sind, obwohl freiberuflich oder gewerblich selbstständig tätig, pflichtversichert. Dazu gehören Künstler und Publizisten, die sich, gesetzlich verordnet, über die Künstlersozialkasse versichern können.
Die Künstlersozialkasse ist der Unfallkasse des Bundes angegliedert und hat die Aufgabe, versicherungspflichtige Künstler und Publizisten zu „verwalten, deren Beiträge einzuziehen und Bescheide zu erlassen. Weiterhin ist die Organisation auch dafür zuständig, die Künstlersozialabgabe von sogenannten „Verwertern“ einzuziehen. Dabei handelt es sich um Unternehmen, die künstlerische oder publizistische Leistungen verwerten. Dabei kommt es nicht nur auf die tatsächliche Verwertung an. Hat ein Unternehmen per se den Zweck, künstlerische oder publizistische Werke zu verbreiten, gehört es bereits zum Kreis der Abgabepflichtigen.
Grundlage der Künstlersozialabgabe ist die Struktur der Künstlersozialkasse. Wer über diese Organisation versichert ist, zahlt wie ein sozialversicherungspflichtig Beschäftigter nur den dem Arbeitnehmeranteil entsprechenden Teil von Kranken- und Rentenversicherung. Der „Arbeitgeberanteil“ wird zum einen durch einen Zuschuss des Bundes, zum anderen aber eben auch durch die Künstlersozialabgabe finanziert. Beitragspflichtige Unternehmen leisten damit ihren Anteil an den Versicherungsbeiträgen ihrer Auftragnehmer. Zu zahlen ist diese Abgabe, die ab Januar 2013 einen Anteil von 4,1% des Nettohonorars des Auftragnehmers beträgt, allerdings nur auf die Posten, die auch tatsächlich als künstlerische oder publizistische Leistungen anzusehen sind. Werden Reisekosten, Spesen oder andere Aufwendungen berechnet, werden diese nicht auf die Bemessungsgrundlage für die Abgabe angerechnet.
Das Künstlersozialversicherungsgesetz beinhaltet eine Auflistung über die abgabepflichtigen Branchen. Die Künstlersozialabgabe zahlen müssen zum Beispiel Verlage, Presseagenturen, aber auch Galerien und Kunsthändler sowie Unternehmen, die das eigene Produkt bewerben oder Design-Agenturen. Ebenso zum abgabepflichtigen Kreis gehören Unternehmen, die regelmäßig künstlerische und publizistische Leistungen „einkaufen“ und sie für ihr eigenes Unternehmen nutzen. Dazu gehören in steigendem Maße die Webseitenbetreiber.
Keine Künstlersozialabgabe muss bezahlt werden, wenn künstlerische oder publizistische Leistungen von Privatpersonen nur konsumiert oder nur „gelegentlich“ in Anspruch genommen werden. Von gelegentlich spricht der Gesetzgeber dann, wenn die Leistung nur einmalig eingekauft wird, in vielen anderen Fällen wird doch eine regelmäßige Inanspruchnahme definiert.
Da häufig auf den ersten Blick nicht klar ersichtlich wird, ob eine erbrachte Leistung abgabepflichtig im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes ist, hat die Künstlersozialkasse auf ihrer Webseite einen umfangreichen Fragen- und Antwortkatalog bereitgestellt.
Fragen und Antworten der Künstlersozialkasse.
Überblick zur Künstlersozialabgabe bei der Künstlersozialkasse.
Über den Autor Torsten Montag
Als Dipl. Betriebswirt und SEO-Experte schreibt Torsten Montag zum Thema Betriebswirtschaft, Onlinemarketing und Existenzgründung. Er ist Chefredakteur und Websitebetreiber des Gründerlexikon (www.gruenderlexikon.de) sowie des Lexikon der Betriebsausgaben (www.betriebsausgabe.de).