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Die Kennzeichenerfassung vor dem BVerfG und in den Bundesländern

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Quellen: Wikipedia; Montage: BK

Das Bundesverfassungsgericht hat in der vergangenen Woche über Verfassungsbeschwerden gegen die automatische Kennzeichenerfassung in Hessen und Schleswig-Holstein verhandelt.


Die in der Presse überlieferten Fragen der Verfassungsrichter an die Vertreter der Länder geben einen ersten Eindruck davon, wo die Richter Schwachpunkte sehen: Bei der Gesetzgebungskompetenz, die für die Strafverfolgung beim Bund liegt, bei der Bestimmtheit und Klarheit der angegriffenen Normen und bei Einzelfragen der Verhältnismäßigkeit ("Bewegungsprofile"). Auch eine Rolle spielen dürfte, ob die Maßnahme offen oder auch verdeckt
durchgeführt werden darf.

Das Urteil wird einen großen Einfluss auf das künftige Polizei- und Ordnungsrecht haben: Bisher hat das BVerfG die Verfassungsmäßigkeit einer systematischen Aufzeichnung menschlichen Verhaltens davon abhängig gemacht, ob sie die Erstellung eines "Persönlichkeitsprofils" bzw. eine "Rundumüberwachung" ermöglicht (2 BvR 2099/04, Abs. 100, 2 BvR 543/06, Abs. 59). Bei der nun anstehenden Entscheidung ist der Eingriff geringer: Die angegriffenen Regelungen ermöglichen allenfalls ein "Aufenthaltsprofil Kfz", das weitaus weniger detailliert ist als z.B. die Aufzeichnung des Kommunikationsverhaltens oder gar des Privatlebens in Wohnungen. Dennoch wäre es wünschenswert, eine klare verfassungsgerichtliche Maßgabe zur Zulässigkeit von Bewegungsprofilen auch unterhalb der Schwelle zum Persönlichkeitsprofil zu erhalten. Dies umso mehr, als die Technik auf dem Weg ist, eine flächendeckende Gesichtserkennung zu ermöglichen.

Gegenstand des verfassungsgerichtlichen Verfahrens sind nur die Regelungen in Hessen und Schleswig-Holstein. In den meisten anderen Ländern bestehen inzwischen Regelungenzur automatisierten Kennzeichenerfassung, in anderen Ländern sind sie in Planung. Die Regelungen unterscheiden sich zum Teil voneinander, u.a. in den Eingriffsvoraussetzungen – einige setzen bestimmte Gefahrenlagen voraus (z.B. Bayern und Brandenburg), andere nicht (z.B. Bremen, Hamburg sowie die angegriffenen Regelungen). Ein Überblick:

, Telemedicus v. 29.11.2007, https://tlmd.in/a/537

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