Kaum eine rechtliche Regelung wird derzeit so viel diskutiert wie das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965. Schon das Datum der Verkündung wird von manchen Kritikern als Argument dafür angeführt, dass dieses Regelwerk der heutigen technologischen Entwicklung ohne eine grundlegende Reform nicht gerecht werden kann. Auch der Hamburger Justizsenator Dr. Till Steffen (GAL) sieht Änderungsbedarf und hat nun ein zwanzigseitiges Diskussionspapier zur Neuanpassung des Urheberrechts vorgestellt. Von Abmahnung bis Zweckbestimmung werden hier Vorschläge zugunsten der Nutzerfreundlichkeit unterbreitet. Sogar über den Titel des Gesetzes hat man sich Gedanken gemacht.
Der Nutzer im Fokus
„Gesetz über Urheberrechte, verwandte Schutzrechte und Nutzungsfreiheiten“ müsste der vollständige Titel des Urheberrechtsgesetzes nach Hamburger Ansicht lauten. Neu dabei wäre die ausdrückliche Erwähnung des Nutzers, der in den gesetzlichen Vorschriften als gleichberechtigter Partner des Urhebers auftauchen soll. In diesem Sinne wird auch eine Abänderung des Normtextes der §§ 1 und 11 UrhG gefordert: In Bestimmungen zu Zweck und Inhalt des Gesetzes soll der schutzbedürftige Werknutzer an der Seite des Urhebers genannt werden. Man möchte weg vom individualistischen Begründungsmodell, hin zu einer programmatischen Neuausrichtung zum nutzer- und konsumentenorientierten Urheberrecht.
Als Gründe für den Reformbedarf werden der Akzeptanzverlust des Urheberrechts in der Gesellschaft sowie die technologische Entwicklung angeführt. Digitalisierung und globale Vernetzung hätten zu technischen Möglichkeiten und veränderten Nutzungsgewohnheiten geführt, die das bisherige Modell des Urheberrechts als überholt erscheinen ließen. So hätten sich neben dem einfachen Werkgenuss auch kreative Nutzungsgewohnheiten entwickelt, die im Internet zunehmend zu beobachten seien. Des Weiteren sei das traditionelle Bild des Urhebers nicht mehr zutreffend: Ein Werk werde nicht isoliert in einer stillen Dachkammer geschaffen, sondern vielmehr aus einem Kulturkreis heraus. Demzufolge müssten die Nutzerinteressen stärker berücksichtigt werden als bisher.
Nutzungsfreiheiten statt Schranken
Im Sinne dieser gleichberechtigten Behandlung des Nutzers als Träger eigener Interessen sollen auch die Schrankenbestimmungen der §§ 44a ff. UrhG angepasst werden. Durch diese werden andere Personen als der Urheber in bestimmten Fällen gesetzlich zur Nutzung von Werken berechtigt. In der Rechtsanwendung haben diese Bestimmungen Ausnahmecharakter und werden grundsätzlich eng ausgelegt. Die Verfasser des Diskussionspapiers fordern eine Abkehr von diesem Verständnis der urheberrechtlichen Schranken. Die gegenwärtige Anwendung werde verfassungsrechtlich verankerten Interessen der Nutzer nicht gerecht – insbesondere betroffen seien die Rechte auf Meinungs-, Informations-, Kunst- und Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 GG.
Schranken seien der „Dreh- und Angelpunkt für einen gerechten und effizienten Interessenausgleich“. Sie sollten nicht als Ausnahmeregeln, sondern als Bestimmungen zur Festlegung des Inhalts des Rechts auf Nutzung verstanden werden, das neben dem Recht des Urhebers bestünde. Aus diesem Grund wird auch eine begriffliche Modifikation vorgeschlagen: „Erlaubte Nutzungshandlungen“ anstelle von „Schranken“ sei der passende Oberbegriff für die betreffenden Regelungen.
Um diese „erlaubten Nutzungshandlungen“ vorzunehmen müsse ferner gewährleistet werden, dass diese nicht zu Lasten des Nutzers beschränkt würden. Denn dies gefährde das Gleichgewicht des gesetzlichen Schutzes. Eine solche Beschränkung könne insbesondere durch Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie durch technische Restriktionen wie Digitales Rechtemanagement erfolgen. Bezüglich der Beschränkungen durch AGB wird im Hamburger Diskussionspapier angeregt, die Beschränkung des Gebrauchs der erlaubten Nutzungsarten in den Katalog der Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit des § 308 BGB aufzunehmen. Demnach könnte etwa eine AGB-Klausel, die das Recht zur Privatkopie (§ 53 UrhG) ausschließt, für unwirksam erklärt werden. Zum Schutz vor technischer Nutzungsrestriktion wird ein erweiterter Anspruch auf die Durchsetzung der Schranken vorgeschlagen. Wie dieser im Detail auszusehen hätte, bleibt jedoch offen.
Kulturflatrate & Co.
Neben den bereits angesprochenen programmatischen Vorschlägen und den Änderungen der Schrankenbestimmungen führt der Hamburger Justizsenator noch eine Reihe weiterer interessanter Einzelvorschläge zur Anpassung des Urheberrechts an. Dabei werden unter anderem eine Modifizierung der Leistungsschutzrechte für Lichtbilder und die Flexibilisierung der gegenwärtig geltenden Schutzdauer von 70 Jahren nach Tod des Werkschöpfers diskutiert. Unter dem Aspekt der Erschließung neuer Vergütungsmöglichkeiten für Urheber widmet man sich auch der „Kulturflatrate“ als Pauschalvergütung für die Nutzung von Werken über das Internet.
Eine effektive Verfolgung der massenhaften Urheberrechtsverletzungen in der digitalen Welt sei nur verbunden mit Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen möglich. Deshalb müsse nach einer angemessenen Vergütungsmöglichkeit der Urheber für die neuen Nutzungsformen gesucht werden. Vorstellbar seien zu diesem Zweck die Einführung einer Herstellerabgabe oder eine „Kulturflatrate“. Dabei stelle sich allerdings die Schwierigkeit des zuverlässigen Einzugs der Vergütung und die Verteilung der Nutzungsansprüche. Das System bedarf nach Einschätzung der Hamburger einer weitergehenden Entwicklung. Realisierbar sei es außerdem wenn überhaupt nur auf europäischer Ebene. Mit dem Fortschritt der Internettechnologie sei die Umsetzung einer „Kulturflatrate“ jedoch durchaus denkbar.
Abmahnung auf nutzerfreundlich
Schließlich beschäftigt sich die Justizbehörde noch mit der Rechtsverfolgung von Urheberrechtsverletzungen. Auch hier seien die Interessen der Nutzer bisher zu kurz gekommen. So wird etwa die uneinheitliche Rechtsprechung zum Anspruch gegen Internet-Service-Provider auf die Herausgabe von Verkehrsdaten (§ 101 Abs. 9 UrhG) auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung kritisiert. Hier mangele es an Transparenz für die Nutzer. Das Urheberrecht müsse einfacher, klarer und verständlicher gestaltet werden.
So bestünde auch erhebliche Rechtsunsicherheit auf dem Bereich der missbräuchlichen Abmahnungen von Urheberrechtsverletzungen, dem eine ausführliche Behandlung zuteil wird. Die grundlegende Schwierigkeit hierbei sei eine „strukturelle Chancenungleichheit“: Während die betroffenen Nutzer möglicherweise nicht einmal eine Rechtsverletzung beabsichtigten, würden die abmahnende Berechtigten über zu weitgehende Rechte und Durchsetzungsmöglichkeiten verfügen. Der Schutzumfang des Urheberrechts ist aus Sicht der Hamburger Justizbehörde zu umfassend, die Haftung der Betroffenen aufgrund des „Störerbegriffs“ ufere geradezu aus.
Es würden außerdem zu hohe Streitwerte angesetzt und zu hohe Anwaltsgebühren erhoben. Auch dürfe im Bereich des Urheberrechts die Regelung des fliegenden Gerichtsstandes nicht gelten, wonach das örtlich zuständige Gericht frei gewählt werden kann. Dies führe zu einer Auswahl der Gerichte nach günstiger Rechtssprechungspraxis zu Lasten des Nutzers. Das Diskussionspapier hält zahlreiche konkrete Regelungsvorschläge im Bereich der Abmahnungen bereit: Die Einführung einer Bagatellklausel, einer Hinweispflicht des Berechtigten bei Vorliegen einer Rechtsverletzung statt sofortiger Einschaltung von Abmahnanwälten und die Beschränkung Kostenerstattung für Abmahnkosten auf den geschäftlichen Verkehr sind nur einige der Ideen, die hier angeregt werden. In diesem Bereich sieht Dr. Till Steffen offensichtlich großen Regelungsbedarf.
Fazit
Insgesamt finden sich in dem vorliegenden Hamburger Diskussionspapier zahlreiche interessante Ansätze, die zur Schaffung eines zukunftsfähigen Urheberrechts beitragen könnten. Durch die Erläuterung gegenwärtiger rechtlicher und technologischer Entwicklungen werden die Anliegen der Verfasser auch ohne detailliertes Hintergrundwissen verständlich gemacht. Jedoch beziehen sich die hier vorgebrachten Vorschläge und Diskussionsansätze fast ausschließlich auf die Stärkung von Nutzerinteressen, wie bereits aus dem Titel „Nutzerorientierte Ausrichtung des Urheberrechts“ hervorgeht.
So lässt dieser Beitrag zum Diskurs um das Urheberrecht der Zukunft manch aktuelle Frage offen, was etwa die Rechte der Verwerter betrifft. Auch die Interessen der Kulturwirtschaft sind zu berücksichtigen, um zu einem fairen Ausgleich im viel zitierten Dreieck von Kreativen, Verwertern und Nutzern zu gelangen. Doch diesen Vollkommenheitsanspruch erhebt das Diskussionspapier der Hamburger Justizbehörde nicht und widmet sich vornehmlich der Nutzerfreundlichkeit. Diese Tendenz ist in der derzeitigen Debatte durchaus konstruktiv und begrüßenswert. Die Gruppe der Nutzer ist im Gegensatz zu ihren Gegenübern auf Urheber- und Verwerterseite schließlich nicht in Verbänden organisiert, die Lobbyarbeit betreiben und ihre Interessen geltend machen. Dabei sind gerade die tatsächlichen Bedürfnisse der kulturkonsumierenden und werknutzenden Bevölkerung entscheidend für eine erfolgreiche Neuregelung des Urheberrechts, die die Akzeptanz der Gesellschaft findet.
Justizbehörde Hamburg – Nutzerorientiertes Urheberrecht (Diskussionspapier und Zusammenfassung).
Interview mit Dr. Till Kreutzer: Urheberrecht und Informationsfreiheit.
Vorschläge für die Enquête-Kommission: Urheberrecht.
Wahlcheck: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (u.a. zum Urheberrecht und der „Kulturflatrate“).