Etwas abseits und im Schatten des elektronischen Personalausweises („ePA”) wird EU-weit im Mai 2011 die sogenannte „elektronische Aufenthaltskarte” eingeführt werden. Die Karte soll als Nachweis der Aufenthaltsberechtigung von Ausländern fungieren. Zu diesem Zwecke will das Bundesinnenministerium (BMI) noch in diesem Jahr mit republikweiten Testläufen in insgesamt 19 Ausländerbehörden beginnen. Brisant ist, dass auf dem Speicherchip des Dokuments in Checkkartenform biometrische Daten der Betroffenen, nämlich zwei Fingerabdrücke und ein Lichtbild, gespeichert werden.
Umsetzung europäischer Vorgaben
Der aktuelle Gesetzesentwurf ist die nationale Umsetzung des Entwurfs eines „Gesetzes zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige”.
Im Gegensatz zum „ePA” ist die Erhebung und Speicherung dieser biometrischen Daten für die betroffenen Nicht-EU-Ausländer verpflichtend. Allein in Deutschland sollen über vier Millionen Ausländer davon betroffen sein. Sie werden sich damit künftig Fingerabdrücke von der zuständigen Ausländerbehörde abnehmen lassen müssen. Vor diesem Hintergrund ist es die Befürchtung vieler Kritiker, dass diese biometrischen Daten in einer zentralen Datei gespeichert werden könnten und von verschiedensten öffentlichen Stellen schließlich genutzt werden.
Datenschutzkonformer Gesetzesentwurf
Zumindest nach dem aktuellen Gesetzesentwurf ist diese Befürchtung jedoch unbegründet. In § 78 Abs. 7 AufenthG-E heißt es nämlich, dass die im Chip der Karte gespeicherten biometrischen Daten von öffentlichen Stellen nicht erhoben, gespeichert oder genutzt werden dürfen. In der Praxis bedeutet dies, dass die Ausländerbehörden die abgenommenen Fingerabdrücke und die Lichtbilder der Betroffenen nach der Übermittlung an die Bundesdruckerei beziehungsweise nach Ausfertigung der „elektronischen Aufenthaltskarte” löschen müssen. Entsprechendes hat auch für die Bundesdruckerei zu gelten.
Im Ergebnis dürfen die Behörden damit künftig die auf dem Chip der „elektronischen Aufenthaltskarte” gespeicherten biometrischen Betroffenenmerkmale nur für Zwecke des § 49 AufenthG auslesen, also zur Feststellung, Überprüfung und Sicherung der Identität eines Ausländers. Eine darüber hinaus gehende Speicherung beziehungsweise Verwendung der Daten durch öffentliche Stellen ergibt sich daraus nicht.
Fazit
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der aktuelle Gesetzesentwurf zur „elektronischen Aufenthaltskarte” datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden ist. Jedoch sollte es Gegenstand des breiten öffentlichen Interesses sein, dass die relevanten Vorschriften, etwa § 78 Abs. 7 AufenthG-E, im Verlauf des weiteren Gesetzgebungsverfahrens nicht noch abgeändert werden. Unbeantwortet ist bislang auch die Frage, wie die Ausländerbehörden und auch die Bundesdruckerei ein hinreichendes Niveau an Datensicherheit garantieren wollen. Die „elektronische Aufenthaltskarte” für nicht EU-Ausländer wird uns damit sicherlich noch längere Zeit beschäftigen.