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Die Bundesregierung und das Ende der Abofallen

Die Bundesregierung hat gestern einen Gesetzesentwurf zur sog. „Button-Lösung” beschlossen, der nichts weniger bewirken soll, als das Ende von Abo-Fallen im Internet. Ob dieses große Ziel erreicht werden kann, ist allerdings mehr als fraglich.
Die Änderungen im Überblick

Kernstück des Gesetzesentwurfs ist eine Änderung des § 312g BGB. Die Absätze 2 bis 4 sollen wie folgt lauten:

„(2) Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt nicht für Verträge über die in § 312b Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen.

(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

(4) Die Erfüllung der Pflicht aus Absatz 3 ist Voraussetzung für das Zustandekommen eines Vertrages nach Absatz 2 Satz 1.”

Im Klartext: Wer Produkte und Dienstleistungen online betreibt, muss Verbraucher vor der Bestellung darauf hinweisen, dass ein kostenpflichtiger Vertrag zustande kommen soll.

Die Umsetzung

Zunächst fällt auf, dass die Formulierungen im Gesetzesentwurf zu großen Teilen misslungen sind. So heißt es in Absatz 2, die Beschriftung des Buttons habe mit „nichts anderem” als den Worten „zahlungspflichtig bestelllen” zu erfolgen – „oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung”. Eine ausgesprochen unglückliche Formulierung. Der Button darf nur mit den Wörtern beschriftet werden, die im Gesetz stehen. Oder mit anderen, ähnlichen.

Darüber hinaus ist auch die Formulierung „zahlungspflichtig bestellen” irreführend. Bei der Bestellung von Online-Dienstleistungen mag die Formulierung noch nachvollziehbar sein. Wer aber in einem Online-Shop Waren einkauft, zahlt für die Bestellung nichts. Im Gegenteil ist in den meisten AGB festgelegt, dass der Vertrag erst durch die Annahme des Shopbetreibers zustande kommt – erst dann entsteht die Zahlungspflicht. Für den Nutzer könnte die Formulierung in diesem Fall mehr Unklarheiten als Transparenz bringen: Wird für das Bestellen noch zusätzliche Kosten berechnet? Geht man mit dem Klick nun eine weitere Zahlungsverpflichtung ein?

Das nächste Problem ist die „Schaltfläche”, von der das Gesetz spricht. Wird die Bestellung mit einem Button ausgeführt (zum Beispiel „Jetzt bestellen”) muss der Hinweis direkt auf diesem Button stehen. Es reicht nicht aus, wenn der Hinweis hinter einem Auswahlkästchen steht, das der User anklicken muss. Warum es unbedingt eine „Schaltfläche” sein muss, wird wahrscheinlich für immer im Verborgenen bleiben.

Die Rechtsfolgen

Neben den handwerklichen Mängeln sind es aber vor allem die Rechtsfolgen für den Fall, dass die Button-Beschriftung fehlt. Würde ein Shop-Betreiber die Voraussetzungen des Gesetzesentwurfs nicht erfüllen, käme kein wirksamer Vertrag zustande. Das soll die Kunden vor unerwarteten Kosten schützen. Was aber, wenn dem Kunden auch ohne Hinweis klar ist, dass er einen kostenpflichtigen Vertrag eingehen soll und er auch genau das möchte? In diesem Fall hat der Kunde keine Chance einen wirksamen Vertrag abzuschließen – nur weil eine Schaltfläche falsch beschriftet ist. Diese Konstellation kann für alle Beteiligten unvorhersehbare Folgen haben – vor allem, wenn sich erst im Nachhinein herausstellt, dass der vermeintliche Kaufvertrag gar nicht bestand. Gewährleistungsansprüche, Rückgabe- und Widerrufsrecht, viele für den Kunden sehr nützlichen Rechte setzen einen wirksamen Kaufvertrag voraus. Kommt dieser aufgrund der Button-Lösung nicht zustande, hat der Gesetzgeber dem Kunden einen Bärendienst erwiesen. Er ist dann zwar nicht vollkommen schutzlos gestellt, aber die Sache wird bedeutend komplizierter.

Gleichzeitig betrifft die Neuregelung Abofallen nur marginal. Deren Geschäftsmodell basierte noch nie auf tatsächlich wirksamen Verträgen – schon nach der aktuellen Rechtslage kommen bei den meisten Abofallen keine Verträge zustande. Geld wird vor allem dadurch verdient, dass man die Nutzer täuscht und durch massiven Druck die Illusion eines wirksamen Vertrages schafft. Daran ändert auch der aktuelle Gesetzesentwurf nichts. Wer als Abofallenbetreiber die neuen Informationspflichten ignoriert, steht genau da, wo er vor der „Button-Lösung” stand.

Alternativen

Durch das Nicht-Zustandekommen des Vertrages beschert man dem Nutzer insgesamt also mehr Nach- als Vorteile. Dabei wäre die „Button-Lösung” mit wenigen Modifizierungen noch einigermaßen zu retten:

Anstatt den Vertrag gar nicht erst zustande kommen zu lassen, wäre es viel sinnvoller, dem Kunden ein erweitertes Widerrufsrecht zu gewähren. Wer nicht ordentlich über die Kosten informiert wurde, könnte so aus dem Vertrag herauskommen, ohne Nachteile zu befürchten. Beispielsweise könnte man die Regelung für Dienstleistungen so gestalten, dass dem Kunden ein unbegrenztes Widerrufsrecht zusteht, wenn der Dienstleister nicht nachweisen kann, dass der Kunde die anfallenden Kosten zur Kenntnis genommen hat. Bei Warenlieferungsverträgen würde eine weniger strikte Regelung ausreichen: Abofallen, bei denen dem Nutzer ein körperlicher Gegenstand zugesendet wird, sind eher selten.

Bei den technischen Vorgaben wäre der Gesetzgeber außerdem gut beraten, sich in den Details zurückzuhalten. Ob nun ein Button oder ein Auswahlkästchen zum Nachweis des Hinweises genutzt wird, spielt keine Rolle. Und auch als Texter sollte sich der Gesetzgeber nicht ohne Not betätigen: Wie genau die Zahlungspflicht kommuniziert wird, ist nicht entscheidend – solange sie beim Nutzer ankommt.

Über eines sollte man sich aber im Klaren sein: Gegen Abofallen helfen all diese Maßnahmen nur wenig. Wer seine Kunden betrügt, der ignoriert auch neue Informationspflichten wie die Button-Lösung. Eigentlich wäre es Aufgabe der Staatsanwaltschaften und Ordnungsbehörden gegen solche Geschäftsmodelle vorzugehen. Anstatt also das Zivilrecht mit neuen Sonderregelungen zu überfrachten, wäre der Gesetzgeber gut beraten, die konsequente Verfolgung von Abofallen zu fördern.

Pressemeldung des BMJ zum Gesetzesentwurf.

Weitere kritische Anmerkungen zur Button-Lösung bei Telemedicus.

„Über den Sinn der Button-Lösung” von Thomas Stadler.

, Telemedicus v. 25.08.2011, https://tlmd.in/a/2062

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