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Die Befugnis der Verbände zur Durchsetzung des § 36 UrhG

Im Streit um die Durchsetzung angemessener Vergütung im Urhebergesetz aus den §§ 32, 32a, 36 UrhG der Novelle von 2003 ist immer noch kein befriedigendes Ergebnis in Sicht.

Ist eine Vergütung nicht angemessen, kann der Urheber seine Ansprüche auf Vertragsanpassung nur höchstpersönlich durchsetzen. Folge jeder Konfrontation kann aber Stigmatisierung sein – einen aufmüpfigen Kreativen beschäftigt niemand gern.

Besonders betroffen ist die Branche der Journalisten und der Filmemacher, die sich ein Produzent oder Verleger und vielen nach Belieben aussuchen kann. Nur die Möglichkeit eines Verbands das entsprechende Recht durchzusetzen, kann die Interessen der Urheber wahren.

Auch die gemeinsamen Vergütungsregeln nach § 36 UrhG sind noch nicht so effektiv wie der Gesetzgeber es sich gewünscht hätte. Bei den wenigen bestehenden aktuellen Beispielen stellt sich die Frage, ob im Falle der Nichtbeachtung jeder Urheber oder besser sogar der entsprechende Verband, die Einhaltung erzwingen kann. Die andere Option wären Regelungen, die für die Parteien nicht bindend wären. Diese Frage ist nicht nur in den Prozessen der Jounalistenverbände der Zeit aktuell.

Diesen Problemen bin ich in meiner Seminararbeit zum Thema „Die Befugnis der Filmverbände zur Durchsetzung des § 36 UrhG” bei Professor Dr. Thomas Hoeren im Sommersemester 2011 an der Universität Münster nachgegangen. Diese Arbeit wurde mit 10 Punkten bewertet.

„Befugnis der Filmverbände zur Durchsetzung des § 36 UrhG” als PDF.

, Telemedicus v. 27.10.2011, https://tlmd.in/a/2089

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