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Der Bundestrojaner ist da: Parlament beschließt BKA-Gesetz

Heute Abend hat der Deutsche Bundestag eine gravierende Entscheidung getroffen: Mit der Verabschiedung des neuen heftig um- und bekämpften BKA-Gesetzes wurden gleich mehrere Prinzipien der deutschen Verfassung strapaziert, wenn nicht sogar gänzlich missachtet. Die Neuregelung beauftragt die Kriminalpolizei des Bundes jetzt auch mit der „Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus“ (§ 4a BKAG). Dazu werden ihr neue Befugnisse erteilt; erstmalig darf sie nun auch schon im Vorfeld von Straftaten ermitteln – eine konkrete Gefahr oder ein Tatverdacht sind für die Überwachungstätigkeiten nicht mehr erforderlich. Damit wird die lange gepflegte Trennung von (präventiv operierenden) Geheimdiensten und der Polizei als Strafverfolgungsbehörde aufgeweicht; dieses Trennungsgebot gilt als Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG).
Neue Befugnisse zur Überwachung

Die neuen Überwachungsinstrumente sind in den §§ 20a-x BKAG geregelt. Prominenteste Neuregelung ist wohl der sog. Bundestrojaner in § 20k BKAG. Damit ist es dem BKA nun erlaubt, die umstrittene Online-Durchsuchung vorzunehmen. Allerdings ist diese Regelung vorerst bis zum Jahr 2020 begrenzt. Auf dieses Moratorium hatte sich die große Koalition in der letzten Woche noch kurzfristig geeinigt. In diesen Verhandlungen wurde außerdem beschlossen, dass die beschlagnahmten Daten zunächst vom Datenschutzbeauftragten des BKA (nicht des Bundes!) gesichtet werden müssen. So soll der „Kernbereich privater Lebensgestaltung“ der Betroffenen geschützt werden. Diesen Schutz hatte das BVerfG in seiner Entscheidung zum IT-Grundrecht vorgeschrieben. Prinzipiell ist für solche Maßnahmen ein Richtervorbehalt erforderlich; in besonderen Fällen kann der BKA-Präsident sie aber auch selbst anordnen.

Weitere Befugnisse des BKA zur Terrorabwehr sind unter anderem die akustische und optische Wohnraumüberwachung, die Rasterfahndung, die Telekommunikationsüberwachung und die Lokalisierung von Mobilfunkgeräten. Dafür wurden im Rahmen der Novelle auch das TMG, das TKG und die TKÜV angepasst. Mit diesen Regelungen wird gleich in mehrere Grundrechte eingegriffen. Betroffen sind die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG), das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) und die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG). Bereits im November 2007 wurde das Zeugnisverweigerungsrecht in der StPO geändert. Auf diese Neuregelungen verweist auch das BKAG. Danach steht nur noch Abgeordneten, Strafverteidigern und Seelsorgern ein absoluter Schutz zu; Ärzte, Anwälte und Journalisten können unter bestimmten Voraussetzungen vom BKA überwacht werden. Damit ist auch deren Berufsausübung beeinträchtigt. Insbesondere die Pressefreiheit (Art. 5 GG) kann unter dieser neuen Regelung leiden.

Eine breite Phalanx der Kritik

Die heutige Entscheidung des Parlaments galt bereits als sicher; deswegen haben viele Interessenvertreter ihre Stellungnahmen schon im Voraus veröffentlicht – und eine seltene Eintracht an den Tag gelegt: Bürgerrechtsorganisationen und Berufsverbände haben das neue Gesetz mit kritischen Pressemitteilungen und Ankündigungen regelrecht bombadiert. Zustimmung findet man kaum. Nur Politiker der Koalitionsfraktionen verteidigen die Novelle als „Schutzgesetz für die Freiheitsordnung“ (Wolfgang Schäuble, CDU) oder „herausforderungsgerechte Weiterentwicklung“ (Fritz Rudolf Körper, SPD, während der Diskussion im Bundestag). Stimmen aus der Opposition sehen hingegen die Gefahr eines „deutschen FBI“ (Wolfgang Wieland, Die Grünen) bzw. „einen ganz schweren rechtsstaatlichen Mangel“ (Max Stadler, FDP, im Deutschland Radio).

Die Kritiker setzen schon bei der Gesetzgebungsbefugnis des Bundes an: Dr. Fredrik Roggan von der Humanistischen Union sieht die weiten präventiven Befugnisse nicht vom Wortlaut der neuen Kompetenznorm Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a GG gedeckt:

„Auf einfachgesetzlicher Ebene versucht § 4a Abs. 1 Satz 2 BKAG-E, die Unterscheidung zwischen Gefahrenabwehr im genannten Sinne einerseits und die Straftatenverhütung andererseits zu nivellieren. Dies geschieht dadurch, dass die „Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus“ offenbar als Oberbegriff aller präventiven Tätigkeit im Bereich der „Terrorabwehr“ verstanden wird. Damit würden selbst abstrakte Gefährdungen in den Gefahrenbegriff einbezogen und dieser seinerseits aufgeweicht.

Der Wortlaut des genannten Kompetenztitels im Grundgesetz weist im Unterschied hierzu darauf hin, dass es sich bei der Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben in zentralisierter Zuständigkeit um einen Ausnahmefall handeln soll. Eine generelle Zuständigkeit des BKA für die Aufklärung terroristischer Strukturen, ohne dass konkrete Gefahren vorliegen müssten, würde eine weitreichende Parallelzuständigkeit von BKA und Landespolizeien mit parallelen Befugnissen nach sich ziehen und damit die Gefahr von doppelten Datenerhebungen in sich bergen.“

Keine Gewährleistung des Kernbereichsschutzes

Auch der Landesdatenschutzbeauftragte von Schleswig-Holstein Thilo Weichert sieht das ganz Gesetz zu weit geraten, insbesondere der Kernbereichsschutz werde nicht gewährleistet:

„Der Kernbereich privater Lebensgestaltung, nach der Verfassungsrechtsprechung unantastbar, wird durchlöchert. Dass diese Löcher nun von drei BKA-Beamten nachträglich gestopft werden sollen, wovon einer der Beamten Vorkenntnisse im Bereich des Datenschutzes haben muss, ist kein wirklicher Trost. Dem BKA-Präsidenten werden Eilbefugnisse zugestanden, mit denen der Richtervorbehalt ausgehebelt werden kann. Damit folgt die Bundesrepublik dem schlechten Beispiel vieler westlicher Industriestaaten, die mit der Begründung der Terrorismusbekämpfung die Freiheitsrechte abgebaut haben und weiter abbauen.“

Am meisten Bauchschmerzen bereitet vielen immer noch die Online-Durchsuchung. Der Abgeordnete Jörg Tauss (SPD) hat bereits im Vorfeld angekündigt, nicht für das Gesetz zu stimmen. In seiner Erklärung heißt es:

„Darüber hinaus wird eine heimliche Ausforschung regelmäßig auch andere Personen (als die Zielperson) betreffen, deren Daten, aus welchen Gründen auch immer, auf dem „Zielcomputer“ gespeichert sind. Schon diese „Streubreite“ der Maßnahme sollte Anlass sein, Online-Durchsuchungen grundsätzlich infrage zu stellen. (…) Darüber hinaus trifft der vorliegende Gesetzentwurf keinerlei Vorkehrungen dafür, die Durchsuchung des „richtigen“ Computers zu garantieren. Online-Durchsuchungen unterscheiden sich von Lauschangriffen oder auch Telekommunikationsüberwachungen, bei denen die Orte bzw. die Gelegenheiten der Überwachung – von tatsächlichen Irrtümern abgesehen – mit Gewissheit feststehen. Bei Online-Durchsuchungen hingegen besteht ein erhebliches Risiko, dass Unverdächtige betroffen werden, wenn die Infiltration des Zielsystems „von außen“ (über eine Internetverbindung) bewirkt wird.“

Auch Heribert Prantl von der Süddeutschen Zeitung hat Probleme mit diesen heimlichen Eingriffen. Er sieht dadurch die Rechtsschutzgarantie in Gefahr:

„Was der Bürger nicht weiß, macht den Bürger nicht heiß. Das neue Gesetz gibt nämlichen der obersten Bundespolizeibehörde, also der öffentlichen Gewalt, die Macht zu allen möglichen Grundrechtseingriffen – von denen aber der betroffene Bürger nichts erfährt; also kann er sich auch nicht dagegen wehren.“


Berufsverbände laufen Sturm

Die Interessenvertretungen verschiedener Berufe befürchten ebenfalls negative Konsequenzen durch das neue BKA-Gesetz – wenn auch aus ganz unterschiedlichen Gründen: Der Deutsche Journalisten-Verband kritisiert insbesondere das aufgeweichte Zeugnisverweigerungsrecht zum Schutz von Quellen und Informanten. Damit stehe „der Schutz von Journalistinnen und Journalisten bei Recherchen in Deutschland“ auf dem Spiel. Ähnlich sieht das die Bundesärztekammer, deren Mitglieder von dieser Regelung ebenfalls betroffen sind. Das neue „Zwei-Klassen-System“ sei durch nichts zu rechtfertigen, Patienten verdienten den gleichen Schutz wie die Mandanten von Strafverteidigern. Einen anderen Aspekt beleuchtet die Kritik des BITKOM: Er sieht „das Vertrauen unbescholtener Computer-Nutzer in ihre Privatsphäre“ in Gefahr. Die Deutsche Polizeigewerkschaft befürchtet „fatale Auswirkungen auf das Sicherheitsempfinden in der Bevölkerung“.

Diese kritischen Stimmen wurden auch schon während der Entwurfs-Phase geäußert. Gebracht hat es nichts. Die Gegner der Novelle wollen sich aber nicht geschlagen geben. Die Journalistin Bettina Winsemann (Twister) hatte schon erfolgreich gegen die die Online-Durchsuchung in NRW Verfassungsbeschwerde erhoben; sie hat auch im Fall des BKA-Gesetzes – sollte es den Bundesrat passieren – den Gang nach Karlsruhe angekündigt.

Zur BT-Drucksache (pdf).

, Telemedicus v. 12.11.2008, https://tlmd.in/a/1042

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