Der Chaos Computer Club hat einen Entwurf für einen neuen Glücksspiel-Staatsvertrag veröffentlicht. Darin enthalten sind Regelungen, die vermuten lassen, dass mit dem neuen Staatsvertrag auch Internetsperren eingeführt werden sollen, womöglich sogar Deep Packet Inspection, also die inhaltliche Auswertung von Internet-Daten.
Die gesetzliche Regelung
In § 9 Abs. 1 Nr. 5 Glücksspiel-StV-E heißt es:
(1) […] Die zuständige Behörde des jeweiligen Landes kann die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. Sie kann insbesondere
[…]
5. Diensteanbietern im Sinne des Telemediengesetzes nach vorheriger Bekanntgabe unerlaubter Glücksspielangebote die verantwortliche Mitwirkung am Zugang zu den unerlaubten Glücksspielangeboten untersagen. Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird durch Satz 1 eingeschränkt. Hierdurch sind Telekommunikationsdaten im Sinne des § 88 Abs. 3 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes betroffen.
Nach der Begründung des Entwurfes soll § 9 Abs. 1 Nr. 5 lediglich der Klarstellung dienen. Und in der Tat enthält bereits § 59 Abs. 3 und 4 des Rundfunkstaatsvertrages eine ähnliche Formulierung. Danach kann die zuständige Aufsichtsbehörde Sperrverfügungen gegen rechtswidrige Internetangebote aussprechen, notfalls sogar gegen die jeweiligen Hoster.
Doch die Regelung im Entwurf des Glücksspiel-Staatsvertrags enthält einen entscheidenden Unterschied: Den Verweis auf das Fernmeldegeheimnis und das Telekommunikationsgesetz. In § 88 Abs. 3 TKG heißt es:
Den [Diensteanbietern] ist es untersagt, sich oder anderen über das für die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen. Sie dürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten Zweck verwenden. Eine Verwendung dieser Kenntnisse für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge bezieht.
Hervorhebung von uns.
Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses
Der Verweis auf das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 GG dient der Erfüllung des Zitiergebots aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Danach müssen Gesetze, die bestimmte Grundrechte – darunter auch das Fernmeldegeheimnis – einschränken, die entsprechenden Artikel des Grundgesetzes zitieren.
Tatsächlich enthält der Rundfunkstaatsvertrag weder ein Zitat des Art. 10 GG, noch einen Verweis auf § 88 Abs. 3 Satz 3 TKG. Warum also diese Regelung im Glücksspiel-Staatsvertrag? Der Verdacht liegt nahe, dass die Sperrungen nach Glücksspiel-Staatsvertrag weiter gehen sollen, als die des Rundfunkstaatsvertrages: Es sollen nicht nur Angebote direkt beim Anbieter oder beim Hoster gesperrt werden, sondern auch auf Transportebene. Warum sonst soll es nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 Glücksspiel-StV-E möglich sein, auch das Fernmeldegeheimnis einzuschränken und auf Inhaltsdaten zuzugreifen?
Wie es aus den zuständigen Wirtschaftsministerien der Länder heißt, habe man zunehmend Schwierigkeiten bei der Sperrung rechtswidriger Glücksspielangebote. Oft seien weder die Anbieter selbst, noch die Hoster oder Registrare für die Aufsichtsbehörden greifbar. Deshalb suchte man nach einer Lösung, entsprechende Angebote auch ohne die Mitwirkung der Beteiligten sperren zu können. Insofern scheint mit der Formulierung aus § 9 Abs. 1 Nr. 5 tatsächlich Deep Packet Inspection gemeint zu sein.
Diskussion um Netzsperren und Glücksspielrecht
Schon im Mai letzten Jahres gab es erste Diskussionen um Sperrverfügungen im Glücksspiel-Staatsvertrag. Damals hatte Wolfgang Kubicki, der Fraktionsvorsitzende der FDP in Schleswig-Holstein, „entsprechende Regelungen” angekündigt – und später dementiert. Nun scheinen die neuen Pläne zu Netzsperren dennoch ihren Weg in den Gesetzesentwurf gefunden zu haben.
Zwar stammt der Entwurf, den der CCC veröffentlicht hat, von Ende letzten Jahres. Nach unseren Informationen gibt es auch bereits eine neuere Fassung mit Stand April 2011. Allerdings soll § 9 Abs. 1 Nr. 5 auch nach dieser neuen Fassung unverändert geblieben und sogar bereits vergangene Woche in die Ministerpräsidentenkonferenz gegangen sein. In den nächsten Tagen wird die finale Version des Gesetzesentwurfes erwartet. Änderungen sind nicht wahrscheinlich – es sei denn, dass die Ministerpräsidenten aus dem Debakel um das Zugangserschwerungsgesetz und dem gescheiterten Jugendmedienschutzstaatsvertrag gelernt haben.
Der Entwurf des Glücksspiel-Staatsvertrages (Stand: Dezember 2010).
Telemedicus zu Sperrverfügungen im Glücksspiel-Staatsvertrag vom Mai 2010.