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Dating-Plattform darf keinen überzogenen Wertersatz verlangen

Übt ein Verbraucher sein gesetzliches Widerrufsrecht gegenüber einer Online-Partnervermittlung aus, so darf diese ihm keinen überzogenen Wertersatz in Rechnung stellen. Dies hat das LG Hamburg vorgestern entschieden (Az.: 406 HKO 66/14). In dem Fall hatte die Betreiberin der Plattform Parship von ihren Kunden 75 % des gesamten Abo-Preises verlangt. Sie begründete dies damit, dass die Kunden bereits während der Zeit bis zum erklärten Widerruf Kontakte knüpfen könnten und auf diese Weise ein Missbrauch des Widerrufsrechts verhindert würde. Gegen diese Praktik ging nun die Verbraucherzentrale Hamburg vor und verlangte Unterlassung. Das Gericht schloss sich den Verbraucherschützern an – der gesetzlich zu zahlende Wertersatz bemesse sich nach dem objektiven Wert. Dazu aus den Entscheidungsgründen:

Dieser besteht vorliegend darin, dem Nutzer im Rahmen der Premium-Mitgliedschaft für den vereinbarten Zeitraum die Möglichkeit zu eröffnen, anhand von Partnervorschlägen der Beklagten oder auch unabhängig von diesen andere Nutzer des Online-Angebotes der Beklagten zu kontaktieren und unter diesen nach einem Partner zu suchen. Die von Beklagtenseite garantierte Mndestanzahl an Kontakten macht dabei ersichtlich nicht den Kern des Leistungsversprechens der Beklagten aus. Kein Nutzer würde für die Garantie von 5 oder 7 Kontakten, die auch in einer Absage bestehen können, mehrere hundert Euro investieren. Kern des Leistungsversprechens der Beklagten ist es vielmehr, über den vereinbarten Zeitraum mit Unterstützung der Beklagten unter den anderen Nutzern des Online-Angebotes der Beklagten nach einem Partner suchen zu können. Dieses zeitbezogene Element ergibt sich eindeutig aus der zeitbezogenen Nutzungsmöglichkeit des Angebotes der Beklagten über den jeweils vereinbarten Zeitraum. Auch die vereinbarten Entgelte spiegeln dies wider, da sie mit der Dauer der vereinbarten Nutzung steigen. Daher ist auch der vom Verbraucher im Falle des Widerrufs zu leistende Wertersatz zeitbezogen zu berechnen, wie dies zutreffend im Rahmen des Klagantrages erfolgt.

Das Argument der Beklagten, auf diese Weise solle ein Missbrauch des Widerrufsrechts vermieden werden, ließ das Gericht nicht gelten. Ein derartig befürchteter Missbrauch ließe sich bereits dadurch verhindern, dass die Beklagte erst nach Ablauf der Widerrufsfrist uneingeschränkten Zugang zum vollen Angebot ermögliche. Das Urteil ist bislang noch nicht rechtskräftig. Parship will laut eigener Pressmitteilung Berufung einlegen.

Zur Meldung auf vzhh.de.
Das Urteil des LG Hamburg vom 22.07.2014 (Az.: 406 HKO 66/14) in unserer Datenbank.

, Telemedicus v. 24.07.2014, https://tlmd.in/a/2810

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