Ab dem 25. Mai 2018 gilt die Datenschutzgrundverordnung in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar. Bleibt der Gesetzgeber in Deutschland weiterhin so untätig wie bislang, dürfte dieses Datum in Deutschland eine Zäsur für alle Bereiche der professionellen Kommunikation bedeuten, soweit sie nicht dem Presseprivileg unterfallen. Denn ohne die dringend notwendigen Anpassungsleistungen verdrängt die DSGVO wichtige rechtliche Grundlagen, auf denen heute moderne Presse- und Öffentlichkeitsarbeit von Firmen, Behörden und NGOs fußen. Zudem können zu weitreichende Betroffenenrechte der DSGVO als Instrument im Meinungskampf missbraucht werden. Das könnte zeitgemäße PR in Deutschland praktisch zum Erliegen bringen.
Ein Gastbeitrag von Jan Mönikes im Rahmen der Artikelreihe „Disconnecting Frameworks” in Kooperation mit der PinG.
Moderne Öffentlichkeitsarbeit ist seit dem Eintritt in das Internetzeitalter längst mehr als die Beantwortung von Medienanfragen oder der Versand von Mitteilungen an Redaktionen, in der Hoffnung, dass die Botschaft dort zur Nachricht wird: Im Gleichschritt mit den fundamentalen Veränderungen, denen die Medien durch die Digitalisierung unterworfen sind, bedienen Kommunikationsabteilungen im staatlichen und privatwirtschaftlichen Bereich, aber besonders auch in politischen Organisationen, längst auch reichweitenstark eigene Kanäle und produzieren vielfältige eigene, meinungsbildende Inhalte. Die Grenzen zwischen PR und Journalismus verschwimmen, der Öffentlichkeitsarbeiter wird selbst zum Publizisten.
Rechtlich ist dies bislang insoweit unproblematisch, als die Informations- und Meinungsfreiheit des Art. 5 GG nicht nur Presse und Rundfunk schützt, sondern auch alle anderen Teilnehmer des „öffentlichen Meinungskampfes“, auch wenn sie keine klassischen Journalisten sind und sich nicht für einen Verleger, sondern im Interesse einer Behörde, eines Unternehmens oder eines Tendenzbetriebs publizistisch betätigen.
Staatliche Institutionen, die selbst keine Grundrechtsträger sein können, stützen sich dagegen häufig allein auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das im Urteil vom 2. März 1977 die Bedeutung staatlicher Öffentlichkeitsarbeit unterstrichen hat: Sie soll die Bürgerinnen und Bürger über entscheidende Sachfragen umfassend informieren. Denn nur so könne jeder Einzelne die getroffenen Entscheidungen, Maßnahmen und Lösungsvorschläge staatlicher Institutionen richtig beurteilen, sie billigen oder verwerfen (BVerfGE 44, 125 (164)).
Diese unmittelbar aus der Verfassung abgeleitete Erlaubnis zu staatlicher PR hat den Gesetzgeber wohl auch verführt, Behörden nur in recht seltenen Fällen auf einfachgesetzlicher Ebene auch einen Auftrag zur Information der Öffentlichkeit als explizite Aufgabe zu übertragen und Grenzen der damit verbundenen (vorbereitenden) Tätigkeit zu bestimmen. Eine Ausnahme hiervon stellt beispielsweise § 2 Abs. 1 Nr. 12 BfRG dar, wonach es Aufgabe des Bundesinstituts für Risikobewertung ist, die Öffentlichkeit über Risiken gesundheitlicher Art, sowie sonstige Erkenntnisse der Arbeit des Institutes, zu unterrichten.
Dass der Gesetzgeber so selten den mit Bezug auf die mit Öffentlichkeitsarbeit gebotenen qualifizierten Gesetzesvorbehalt geschaffen hat, ist umso bemerkenswerter, als der Umfang behördlicher Öffentlichkeitsarbeit heute weit über die Information der Bürger mit Hilfe der Presse und der Verbreitung amtlicher Informationen hinausgeht und – anders als noch 1977 – längst alle Behörden, auf allen staatlichen Ebenen, Öffentlichkeitsarbeit betreiben, die das Maß vergleichbar großer privater Institutionen deutlich übertrifft.
Die Friktionen, die sich aufgrund des generellen „Verbots mit Erlaubnisvorbehalt“ im Datenschutzrecht gegenüber der Presse- und Meinungsfreiheit und der Öffentlichkeitsarbeit ergeben können, ist ein weithin erkanntes Problem. Da das generelle Verbot im Datenschutz der generellen Freiheit von Presse- und Meinungsfreiheit diametral entgegensteht und nach Ansicht des BVerfG wegen der herausragenden Bedeutung der Kommunikationsfreiheit im Zweifel dort alles erlaubt sein soll, was nicht ausnahmsweise rechtlich verboten ist, besteht hier eine zwangsläufige Normenkollision, die allein durch Abwägung oder mit den Mitteln der „praktischen Konkordanz“ nicht lösbar ist. In der Kombination mit Regelungen wie dem #NetzDG können sich daraus erhebliche Gefahren für die Meinungs- und Informationsfreiheit in Deutschland ergeben.
Der EU-Gesetzgeber hat bei Verabschiedung der DSGVO darauf reagiert, indem er die nationalen Gesetzgebern verpflichtet, durch Rechtsvorschriften den Datenschutz einerseits und die Informations- und Meinungsfreiheit andererseits „in Einklang zu bringen“ (Art. 85 Abs. 1 DSGVO) und Ausnahmen oder Abweichungen zugunsten der Verarbeitung zu journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen und literarischen Zwecken festzulegen (Art. 85 Abs. 2 DSGVO). Dies ist in Deutschland bislang jedoch – bezogen auf den Kommunikationsbereich – nicht geschehen und mit Blick auf den nahen Stichtag 25. Mai 2018 leider bisher auch nicht absehbar:
Die bislang bekannt gewordenen Gesetzentwürfe, mit denen die Länder, die in Deutschland für die Medienregulierung zuständig sind, ihre jeweiligen Datenschutzgesetze an die DSGVO anpassen, sehen immerhin allesamt Ausnahmevorschriften für die institutionelle Presse und den Rundfunk vor (Übersicht hier abrufbar). Die Freiheit der Presse, für Berichterstattungszwecke personenbezogene Daten verarbeiten und veröffentlichen zu dürfen, soll nach dem Willen der Landesgesetzgeber somit wie bislang gewahrt bleiben, ohne dass der Betroffene dem mit anderen Instrumenten als dem bewährten Presse- und Persönlichkeitsrecht entgegentreten könnte. Dies geschieht, obwohl die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder sich nachdrücklich dagegen ausgesprochen hatten, der Presse die vorhandenen Freiheiten zu erhalten.
Nur in wenigen Bundesländern sind darüber hinaus jedoch ausdrückliche Regelungen geplant, die auch für andere Bereiche meinungsbildender öffentlicher Publikation gelten können: So sieht beispielsweise § 13 des Entwurfes des Datenschutzgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesdatenschutzgesetz – DSG M-V) eine dem Medienprivileg vergleichbare Beschränkung von Betroffenenrechten vor, um die Normkollision zwischen der Freiheit, in personenidentifizierender Weise öffentlich seine Meinung zu verbreiten, und diesbezüglich widersprechenden Ansprüchen, etwa auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung des Betroffenen, aufzulösen.
Solche Ausnahmeregelungen wären jedoch noch umfassender und vor allem bundesweit einheitlich und vor allem dringend geboten:
Noch wurde offensichtlich kaum erkannt, dass die in der DSGVO vorgesehenen Erlaubnistatbestände für die meisten Konstellationen im Zusammenhang mit professioneller Öffentlichkeitsarbeit nicht ausreichen werden und es vielmehr einer eindeutigen gesetzgeberischen Willensbekundung auf nationaler Ebene bedarf, wenn die Abweichungsbefugnis aus Artikel 85 DSGVO für sämtliche heute mindestens vergleichbar relevanten Bereiche der Ausübung der freien Meinungsäußerung und des Informationszugangs zum Tragen kommen sollen.
Den bisherigen Bestand der Meinungs- und Äußerungsfreiheit zu sichern und als allgemeines Prinzip in den nationalen Datenschutzanpassungsgesetzen zu verankern, gebietet dabei schon unsere nationale Verfassung. Denn nach Art. 5 GG steht die Meinungs- und Informationsfreiheit allen Menschen zu und ist nicht etwa nur ein Privileg der Presseunternehmen und Rundfunkanstalten. Schon von daher wäre es geboten, auch in solchen Bereichen die notwendigen Freiräume zu sichern, die ansonsten keinem der Anwendungsbereiche des Medienfachrechts zugeordnet werden können.
Anders als es zumindest teilweise auf Landesebene diskutiert wird, ist auf der Ebene des Bundes bislang jedoch nichts an entsprechenden Plänen bekannt geworden. Einige in direkten Gesprächen geäußerten Argumente aus dem hierfür federführenden Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV): Anpassungen des Medienrechts wären allein Sache der Bundesländer; weitere Anpassungen für die übrigen Bereiche der Meinungs- und Informationsfreiheit nach Art. 85 DSGVO wären nicht nötig; zudem seien weitreichende Ausnahmen für die Sicherung der Ausübung der Meinungsfreiheit außerhalb des Bereichs der Presse und des Rundfunks auch politisch von der Hausleitung nicht gewollt.
Mit Blick auf „Hate-Speech“ und der Kritik von Datenschützern an Urteilen wie das des BGH zum Bewertungsportal „Spick Mich“, mögen solche Argumente manchem vielleicht sogar politisch nachvollziehbar erscheinen. Übersehen wird dabei aber: Ohne abgestimmtes Zusammenspiel von bundes- und landesrechtlichen Regelungen kann der Vorrang der DSGVO in Deutschland ansonsten dramatische Folgen für den gesamten Bereich moderner Öffentlichkeitsarbeit haben und damit viele für die Meinungsbildung relevante Aktivitäten – und auch den Staat und seine Institutionen selbst in unerwünschter Weise beschränken.
Das sei hier nachfolgend nur an wenigen Beispielen skizziert:
Eines der ersten Opfer dieser gesetzgeberischen Untätigkeit werden die in Zeiten audiovisueller Kommunikation besonders relevanten Personenabbildungen und ihre Verbreitung im weltweiten Internet sein:
Die in der Praxis wichtigste Rechtsgrundlage zur Verbreitung von Aufnahmen etwa von Veranstaltungen, Versammlungen oder Events, bei denen zwangsläufig Personen in identifizierbarer Weise abgebildet und damit als „personenbeziehbares Datum“ verarbeitet sind, ist das seit dem Jahr 1907 geltenden Kunsturhebergesetz (KUG), dessen Grenzen durch eine umfängliche Rechtsprechung in Deutschland fein gezogen sind.
§ 22 KUG erlaubt – unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der Herstellung einer Aufnahme – die Verbreitung von Abbildungen grundsätzlich nur unter dem Vorbehalt der Einwilligung des Betroffenen und ist insoweit dem Prinzip des „Verbots mit Erlaubnisvorbehalt“ im Datenschutz vergleichbar.
Das KUG statuiert insbesondere in § 23 jedoch eine Reihe von praktisch höchst relevanten Ausnahmen von diesem Einwilligungserfordernis, da es z.B. bei zeitgeschichtlichen Ereignissen, Events oder Versammlungen, insbesondere bei geschäftsunfähigen oder minderjährigen Personen, dem Verbreiter praktisch unmöglich ist, die ansonsten nötigen ausdrücklichen Einwilligungen in rechtssicherer Weise einzuholen bzw. den Abgebildeten sicher zuzuordnen. Anders als in der Werbung und im Marketing, wo meist mit „gecasteten“ und vertraglich verpflichteten „Models“ gearbeitet wird und damit eine sichere Grundlage für die Verarbeitung der „visuellen Daten“ existiert, machen die auf § 23 KUG beruhenden Abbildungen dabei den größeren Teil aus, der in der Öffentlichkeitsarbeit von Regierungen, Behörden, Parteien, Gewerkschaften, Vereinen, Verbänden, aber eben auch Unternehmen und anderen Institutionen tägliche Verwendung findet. Ohne die Ausnahmen in § 23 KUG wäre z.B. das Foto vom Besuch einer Schulklasse bei einem Abgeordneten im Bundestag nicht öffentlich verwendbar.
Anders als bislang, geht das KUG den Regelungen zum Datenschutz ab 25. Mai 2018 jedoch nicht mehr als „lex specialis“ vor, sondern wird fast vollständig von der DSGVO verdrängt (vgl. dazu ausführlich: Klein in „Personenbilder im Spannungsfeld von Datenschutzgrundverordnung und Kunsturhebergesetz“, 2017). Damit aber dürfte in der Praxis das Recht zur Verbreitung einer Mehrheit der heute verwendeten Aufnahmen entfallen!
Die schlechte Nachricht, insbesondere für alle, die Kritik an der DSGVO schon grundsätzlich nicht gelten lassen wollen:
Einen Ausweg hinsichtlich der negativen Folgen, die sich daraus für die Praxis der Öffentlichkeitsarbeit ergeben werden, lässt sich in der DSGVO selbst nicht finden. Vergleichbar typisierte Erlaubnistatbestände, wie sie z.B. in § 14 Abs. 2 Nr. 5 BDSG in der noch bis zum 25. Mai 2018 geltenden Fassung (Verarbeitung allgemein zugänglicher Daten) oder im KUG vorhanden sind, bestehen dort schlicht nicht. Und außerhalb gesetzlicher Aufgabenerfüllung (z.B. Fahndungsfotos der Ermittlungsbehörden) oder des als „berechtigt“ anerkannten Interesses der „klassischen“ Presse als „öffentlicher Wächter“, lassen sie sich – gerade bei weltweiter Verbreitung im Internet und insbesondere für behördliche Pressestellen – höchstens in ganz seltenen Ausnahmen konstruieren, auch wenn die Formulierungen des Art. 6 Abs. 1 e) oder f) DSGVO oder Art. 9 Abs. 2 d) oder e) DSGVO falsche Hoffnungen wecken mögen.
Da zukünftig zudem jede freiwillige Einwilligung in digitale Aufnahmen und ihre Verbreitung – anders als heute – nach Art. 7 DSGVO jederzeit und völlig frei widerruflich ist, würde die Verwendung von Personenbildern im bisherigen Umfang ohne einen den Bestand des KUG vergleichbar sichernde nationale Gesetzesnorm somit ein zukünftig rechtlich kaum noch zu vertretendes Kosten- und Rechtsrisiko darstellen. Damit aber würde ein ganz großer Teil der Öffentlichkeitsarbeit, die Berichterstattung über öffentliche Veranstaltungen, Events und Aktionen, die mit eigenen Aufnahmen illustriert ist, auf den eigenen Kanälen im Internet entfallen.
Unternehmen und Behörden, wie etwa das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (BPA), investieren erhebliche Summen in die qualitative Auswertung von Nachrichten aus öffentlichen Quellen. Dieses geschieht – anders als noch vor einigen Jahrzehnten – heute längst nicht mehr durch das Lesen, Ausschneiden und Aufkleben von Zeitungsartikeln auf Papier und ihre Zuordnung in physische Akten zu Personen oder Sachverhalten, sondern durch computergestützte Auswertung digital zugelieferter Medieninhalte. Aufgrund des Umfangs der Nachrichten inzwischen häufig durch Monitoring-Systeme, die sich bald schon an so etwas wie „künstliche Intelligenz“ annähern werden.
Hier findet somit täglich etwas statt, was in der Terminologie des Datenschutzes als „Profiling“ zu bewerten sein dürfte und besonders im politischen Kontext sogar „sensible Daten“ im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO umfasst. Letztere dürften jedoch beispielsweise nach Abs. 9 Abs. 2 e) DSGVO überhaupt nur noch verarbeitet werden, soweit es sich „auf personenbezogene Daten, die die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat“, bezieht. Eine „Selbstoffenbarung“ aber dürfte – beispielsweise bei einer Berichterstattung über einen von der Presse aufgedeckten Skandal – regelmäßig nicht vorliegen.
Aber, selbst wenn man die Verarbeitung dennoch als gestattet ansehen will, bei Behörden beispielsweise durch eine weite Auslegung des § 3 BDSG-neu in Verbindung mit der Öffentlichkeitsarbeits-Rechtsprechung des BVerfG zu Art. 5 GG: Weil für die Presse vergleichbare Ausnahmen fehlen, werden öffentliche wie nicht-öffentliche Pressestellen solche Informationen zur künftigen Verwendung nicht mehr so frei wie heute speichern dürfen.
Einen tiefen Einschnitt dürften etwa Art. 13 und 14 DSGVO für die Praxis bedeuten. Danach besteht – selbst wenn ausschließlich öffentliche Quellen ausgewertet werden – eine umfassende Informations- und Aufklärungspflicht des Betroffenen, von denen nur in engen, für Kommunikationsabteilungen oder auch staatliche PR meist nicht einschlägigen Gründen abgewichen werden kann.
Selbst wenn man den damit verbundenen bürokratischen Aufwand nicht scheut, werden durch die DSGVO aber weitere Rechte des so zu Informierenden eröffnet, die insbesondere im „öffentlichen Meinungskampf“ zu unerwünschten Ergebnissen führen können. Dem Funktionär einer Partei würde etwa in diesem Feld durch das Auskunftsrecht, das Recht auf Berichtigung oder das „Recht auf Vergessenwerden“ Instrumente an die Hand geben, den Datenschutz als Mittel zur Unterdrückung ihm unpassender Investigation oder öffentlicher Stellungnahme zu missbrauchen, weil etwa die konkurrierende Partei oder gesellschaftliche Organisation nicht der klassischen Presse zuzurechnen ist und daher keine der Presse entsprechende Privilegierung für sich beanspruchen kann.
Hierfür erforderliche Ausnahmen von den Betroffenenrechten könnten durch den nationalen Gesetzgeber durchaus erlassen werden. So können die Mitgliedstaaten z.B. gemäß Art. 23 Abs. 1 e) DSGVO Beschränkungen der Betroffenenrechte zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen, wozu bei richtiger Auslegung auch der Verantwortliche zählt, festlegen. Und auch aufgrund des schon erwähnten Art. 85 DSGVO könnte der nationale Gesetzgeber Ausnahmen und Abweichungen von den Betroffenenrechten zugunsten der Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit erlassen. Dies wäre auch notwendig, wenn das bisherige Gefüge konkurrierender Interessen in sachgerechter Weise beibehalten werden soll. Allein: Es gibt derzeit keine Anzeichen dafür, dass der nationale Gesetzgeber solche durch den EU-Gesetzgeber verursachten Ungleichgewichte zu Lasten legitimer und für die Öffentlichkeitsarbeit notwendiger Datenverarbeitung abmildern wollen würde.
Der Vorranganspruch der DSGVO mit seinem generellen „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“ und das Schweigen des nationalen Gesetzgebers gefährden schließlich auch den vom Bundesverfassungsgericht festgestellten umfassenden Informationsauftrag des Staates gegenüber seinen Bürgern:
Da dem Staat in Ausübung öffentlicher Aufgaben der Rückgriff auf ein allgemeines legitimes Interesse i.S.d. Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO zur Rechtfertigung der Verarbeitung personenbezogener Daten verwehrt ist, verbleibt allein Art. 6 Abs. 1 e) DSGVO. Danach ist die Verarbeitung von Daten erlaubt, wenn dieses „für die Wahrnehmung einer Aufgabe“ erfolgt, die im „öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde“. Der Bundesgesetzgeber hat dieses mit § 3 BDSG-neu insoweit noch weiter konkretisiert, als die Datenverarbeitung einer Behörde zulässig sein soll, „wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist“.
Bezogen auf das Beispiel der Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung wird man unschwer davon ausgehen dürfen, dass dieser Behörde schon vom Namen her Öffentlichkeitsarbeit als „Aufgabe“ zugewiesen und auch, dass dem BPA dieses als dem Kanzleramt direkt unterstehendes Amt im vom Bundesverfassungsgerichtes bestätigten Rahmen von der Bundesregierung „übertragen“ werden sollte.
Allein: Art. 6 Abs. 1 e) DSGVO ist allein für sich genommen keine ausreichende Erlaubnisnorm für die Beschränkung der weitreichenden Datenschutzrechte Dritter nach der DSGVO. Es bedarf vielmehr einer entsprechenden Rechtsnorm im nationalen Recht, aus der sich nicht nur diese Aufgabe und ihre Übertragung klar ergeben, sondern auch die damit für eine Behörde einhergehenden Befugnisse.
Die Bundesverfassungsgerichtsentscheidung 44, 125 (164) allein dürfte dabei – auch nicht in Verbindung mit § 3 BDSG-neu – keine hinreichende Rechtsgrundlage im Sinne des Art. 6 Abs. 1 e) DSGVO sein, da Richterrecht die Voraussetzungen, die die EU an die Ausgestaltung entsprechender Rechtsgrundlagen stellt, nicht erfüllt: Zwar ist der nationale Gesetzgeber in der Schaffung einer Rechtsgrundlage nach EU-Recht recht frei und können auch Rechtsverordnungen und Satzungen eine solche Rechtsgrundlage darstellen. Auch muss der Zweck der Datenverarbeitung nicht ausdrücklich geregelt sein. Bereits Erwägungsgrund 41 der DSGVO verlangt jedoch, dass die Rechtsgrundlage klar und präzise formuliert und ihre Anwendung vorhersehbar sein muss. Das Bundesverfassungsgericht hat aber weder zu Aspekten des Datenschutzes Stellung genommen, noch zu den seit 1977 veränderten Bedingungen moderner Öffentlichkeitsarbeit.
Bezogen auf eine (noch zu schaffende) Regelung für die Arbeit nicht nur des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, dürfte angesichts des Umfangs und Erheblichkeit der eingesetzten Ressourcen besonders hinsichtlich der eigentlich von der DSGVO (streng) geschützten Daten auch bei Verarbeitung aus öffentlichen Quellen, aber auch schon nach der Wesentlichkeitslehre des BVerfG (vgl. BVerfGE, 49, 89 – Kalkar) nunmehr die Notwendigkeit bestehen, dass der Gesetzgeber die wesentlichen Fragen der Datenverarbeitung für den gesamten Bereich der (staatlichen) Öffentlichkeitsarbeit durch ein formelles (Bundes-) Gesetz regelt. Ansonsten wird der Anspruch der DSGVO, dem Datenschutz Vorrang zu gewähren, im Zweifel voll greifen und würde das generelle Verbot der Verarbeitung von Daten auch aus öffentlichen Quellen zumindest für alle jene Behörden gelten, die nicht im Rahmen einer dezidierten gesetzlichen Regelung personenbeziehbare Daten aus öffentlichen Quellen erheben, verarbeiten und verbreiten müssen oder dürfen, wie es etwa ausdrücklich für Verfassungsschutz und Nachrichtendienste oder das BfR, nicht aber für die Onlinekommunikation von Pressestellen aller Arten von Behörden, gesetzlich geregelt ist.
Die Untätigkeit der Gesetzgeber in Land und Bund mit Bezug auf moderne Presse- und Öffentlichkeitsarbeit beschränkt also den Staat selbst in der Erfüllung seines Informationsauftrages, steht aber zugleich insgesamt dem Bedürfnis nach klaren und sozialadäquaten Regelungen für die gesamte moderne Presse- und Öffentlichkeitsarbeit entgegen.
Des Schutzes vor widersprüchlichen, ansonsten viel zu leicht missbräuchlich nutzbaren Instrumenten der DSGVO bedürfen auch alle anderen Bereiche legitimer Presse- und Öffentlichkeitsarbeit im nicht-staatlichen Bereich. Überall dort, wo eine professionelle, dem modernen Journalismus entsprechende publizistische und recherchierende Tätigkeit stattfindet, sollten der institutionellen Presse und dem sonstigen Journalismus vergleichbare Ausnahmeregelungen geschaffen werden. Besonders dringend sind entsprechende Normen zur Ausgestaltung des Art. 85 DSGVO im deutschen Recht – insbesondere in Bereichen wie dem KUG, wo es andernfalls für alle Beteiligten in der Praxis kaum noch rechtssicher möglich sein wird, ihr Recht auf freie Meinungsäußerung und Information auszuüben. Handelt der Gesetzgeber hier nicht rasch, gefährdet er den Fortbestand aller Formen von Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, wie wir sie heute in der Praxis kennen.
Jan Mönikes ist auf IT- und Medienrecht spezialisierter Rechtsanwalt aus Berlin. Er ist als externer Datenschutzbeauftragter für Unternehmen und Verbände tätig und ehrenamtlich u.a. als Vicepresident des German Chapter der Internetsociety ISOC.de e.V. und politisch in der SPD aktiv. Als Presserechtler und Justitiar des deutschen (BdP) und des europäischen (EACD) Pressesprecherverbandes berät er Pressestellen im öffentlichen und nicht-öffentlichen Sektor.