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Datenschutz: Bußgeld gegen Meinprof.de

Der Berliner Datenschutzbeauftragte hat ein Bußgeld gegen die Betreiber des Professoren-Bewertungsportals Meinprof.de erlassen. Meinprof.de bietet Studenten die Möglichkeit, online Professoren zu bewerten und führt zu diesem Zweck eine Liste mit deutschen Professoren. In dieser Form sei das jedoch unzulässig, meint der Berliner Datenschutzbeauftragte Alexander Dix.
Denn nach § 33 Abs. 1 BDSG müssten die Professoren über die Speicherung ihrer Daten, sowie über jede Bewertung benachrichtigt werden. Außerdem müsse Meinprof.de sicherstellen, dass die Daten und Bewertungen nur von solchen Studenten abgerufen werden können, die die Veranstaltungen der Dozenten auch nachweislich besucht hätten. Konkret beruft sich der Datenschutzbeauftragte dabei auf § 29 BDSG. Die Nutzer müssten demnach ein „berechtigtes Interesse“ an den Daten haben, damit eine geschäftsmäßige Übermittlung durch Meinprof.de zulässig wäre.

Vor knapp einem Jahr hatte das LG Berlin hingegen entschieden, dass die Veröffentlichung der Professorendaten bei Meinprof.de zumindest zivilrechtlich zulässig sei, weil es sich um Daten aus „öffentlich zugänglicher Quelle“ im Sinne von § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG handele. Dieser Auffassung folgte der Berliner Datenschutzbeauftragte jedoch nicht. Zumindest im Hinblick auf die Benachrichtigungspflicht sind die Fälle auch nicht ganz vergleichbar. Denn nach § 33 Abs. 1 BDSG entfällt die Benachrichtigungspflicht bei Daten aus „öffentlich zugänglicher Quelle“ nur dann, wenn sie sich auf „diejenigen Personen beziehen, die diese Daten veröffentlicht haben“. Es ist zumindest fraglich, ob das auch bei wirklich allen Dozenten der Fall ist, die bei Meinprof.de aufgeführt sind.

Die Betreiber haben jedenfalls angekündigt, sich gegen die Maßnahme zu wehren: Die Forderungen seien praktisch nicht umsetzbar. Außerdem seien Evaluationen nur dann sinnvoll, wenn sie sowohl von aktuellen, als auch von zukünftigen Studenten und anderen Hochschulvertretern eingesehen werden könnten. Notfalls wolle man auch gerichtlich um die Existenz des Portals kämpfen.

Die Meldung bei Heise online.

Weitere Hintergrundinformationen bei kriegs-recht.de.

Zum Urteil des LG Berlin vom 31.05.2007, Az. 27 S 2/07.

, Telemedicus v. 29.04.2008, https://tlmd.in/a/770

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