Die digitale Wirtschaft befindet sich in einer spannenden Zeit des Umbruches: Um die digitale Innovation der letzten Jahre adäquat zu regulieren, wird in der Politik über viele Themen diskutiert, welche den Umgang mit Daten oder dem Internet der Dinge eine rechtliche, aber auch soziale Grundlage bieten sollen. So wurde in der Bundesrepublik Deutschland eine Ethikdatenkommission eingerichtet, eine digitale Agenda aufgestellt und über eine Datensteuer diskutiert. Denn die auf Daten basierende Geschäftsmodelle sind auf dem Vormarsch. Während die Menschen früher ihre Musik in den Plattenläden erwarben, gibt es heute bequeme Streamingdienste, Bücher lassen sich als E-Books auf dem Display kaufen und lesen, Branchenbücher werden in Fachportale übertragen und Taxenzentralen konkurrieren mit Mitfahrportalen. Bei der Nutzung von Diensten und Services im Netz werden Daten erzeugt, die eine Grundlage der Geschäftsmodelle vieler Unternehmen sind und sich beispielsweise für präzisere, personalisierte Werbung nutzen lassen. Und diese Daten gehören den Menschen, die sie produziert haben.
Ein Gastbeitrag von Selina Irnleitner und Prof. Holger Nohr
Interessant in der schönen neuen Welt ist das Verhältnis zwischen Konzernen, die durch die Idee ihres Geschäftsmodells zu globalen Monopolen expandiert sind. Aus den einzelnen Unternehmen wurde ein neuer Branchenzweig, welcher eine schnellwachsend zu einer unsichtbaren Machtinstanz wurde. Die Kommunikation zwischen Menschen hat längst Einzug in die digitale Welt gehalten: 45 Prozent der Weltbevölkerung nutzen soziale Netzwerke. Durch die Bestätigung der allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dabei oft private Daten an die Plattformen „veräußert“. Wer das nicht möchte, ist von der Nutzung ausgeschlossen. Die Nutzer*innenzahlen und die Art der Zwangszustimmung zeigen plakativ die Machtasymmetrie zwischen Plattformen und User*innen. Durch das schnelle Aufkommen von technischen und kulturellen Innovationen hatten digitale Unternehmen bisher auch den Vorteil, selbst Regeln und Bedingungen zu schaffen, denn staatliche Regulierungen bedeuten oftmals einen langwierigen Prozess.
Die Erfassung immer weiterer Lebensbereiche führt zu einem großen Strukturwandel von Wirtschaft und Gesellschaft. Es entstehen datengetriebene Dynamiken durch die immense Menge an Daten, welche Nutzer*innen durch vernetzte Infrastrukturen im alltäglichen Leben produzieren. Auch der Rückgriff auf Techniken der digitalen Datenverarbeitung, dem Senden, Sammeln, Aufbereiten und Auswerten der Daten, verbessert sich stetig. Daraus resultieren Ökonomien, die einen grundlegenden Wandel im Verhältnis zwischen Verbraucher*innen und Unternehmen darstellen. Durch diese Vorgänge entstehen neue Fragen, die beispielsweise durch einen Diskurs des Eigentums an den eigenen Daten beantwortet werden sollen. Welchen Wert haben Daten in der immer größer werdenden digitalen Wirtschaft? Sollen diese im Sinne eines Kollektiv- oder Individualgutes genutzt werden? Welche Bedeutung kommt dem Datenschutz in der Entstehung von datenbasierten Geschäftsmodellen zu? Lassen sich die informationelle Selbstbestimmung beziehungsweise das Grundrecht auf Datenschutz, welches in der EU-Grundrechtecharta verankert ist, und die eigene Privatsphäre in der digitalen Sphäre dabei noch mit den bestehenden Rechtsstrukturen schützen? Denn die Frage, wer über Daten verfügen darf, betrifft nicht nur mögliche Machtverschiebungen in der Ökonomie, sie erzeugt auch eine wachsende Machtasymmetrie zwischen Unternehmen und Verbraucher*innen.
Seit einigen Jahren wird in Politik und Wirtschaft über die Einführung eines Rechts auf Dateneigentum debattiert. Der Vorstoß des aktuellen Diskurses entsprang dem Wunsch der Industrie und wurde vor allem prominent durch ein Strategiepapier des Verkehrsministeriums im Jahr 2017, in welchem der Gedanke unterstützt wird, die eigenen Daten mit Sachen gleichzustellen. Ein Dateneigentumsrecht gibt es momentan weder auf Ebene der EU-Mitgliedsstaaten noch in anderen Industrienationen. International lässt sich eine Diskussion um ein Eigentum an Daten, wenn auch vor einem anderen Hintergrund, bis in die Anfänge der 1990er Jahre zurückverfolgen [1]. Deutlich wird der Wunsch nach einer Entwicklung in der Regulation von Datengeschäften spätestens durch Aufrufe wie „Meine Daten gehören mir“. Die Bundesregierung möchte (laut aktuellem Koalitionsvertrag) nun die Eigentumsfähigkeit und die einhergehenden Ausschließlichkeitsrechte an Daten prüfen. Dabei soll untersucht werden, ob und wie ein solches Recht ausgestaltet sein kann. Die aktuelle Idee, Verfügungsrechte über Daten einer Marktpartei zuzuordnen, kommt ursprünglich aus der Automobilindustrie. Das vernetzte Auto liefert jede Menge Daten, deren Wert es noch zu ermitteln gilt, an denen jedoch viele verschiedene Stakeholder ein wirtschaftliches Interesse haben: Fahrzeughalter, Fahrer, Hersteller, Softwareunternehmen, Werkstätten, Versicherungen … Im Zusammenhang mit den eigenen Daten bedeutet ein Eigentumsrecht also, dass Personen an der ökonomischen Verwertung ihrer eigenen Daten beteiligt werden sollen.
Eigentum verschafft das Recht, mit etwas nach Belieben im Rahmen rechtlicher Leitplanken zu verfahren, es dementsprechend zu nutzen, zu veräußern oder gar zu zerstören. Die Geschichte des Eigentums lässt sich dabei bis in die Antike zurückverfolgen: Im Zusammenhang mit der damals vorherrschenden Okkupationswirtschaft wurde der Eigentumsbegriff in der Frühzeit zur Abgrenzung von Jagdrevieren einzelner Horden und Stämme verwendet [2]. Bis heute geht es beim Eigentum um die Allokation von Ressourcen, Gewinne und Verluste. Die Allokation von Ressourcen ist immer eine Entscheidung darüber, welche und wessen Bedürfnisse bei der Verteilung bevorzugt werden sollen – und damit verbunden ist immer auch eine Verschiebung von Macht.
Allgemeingültig ist es als Ausschließlichkeitsrecht gesetzlich geregelt, welches die exklusiven Regeln beinhaltet, dass die*der Eigentümer*in über Zugang und Zugriff entscheidet sowie die Möglichkeit hat, andere von ihrem Eigentum auszuschließen. Doch Eigentum spaltet auch die Gesellschaft: Während die Kluft zwischen arm und reich weiterhin auseinandergeht und Eigentum hier an Relevanz gewinnt, führt die Ausdehnung der Sharing Economy sowie die vermeintliche Gratiskultur des Internet zur Verblassung von Besitz und Eigentum [3]. Das Erwerben von materiellen Gegenständen verliert an Wert, durch eine Wirtschaft des Teilens mit dem Prinzip „Nutzen statt Besitzen“, in der Autos geliehen und nicht gekauft werden, Informationen im Internet kostenfrei abgerufen werden können oder Tauschbörsen für Kleidung.
Während die Thematik im ökonomischen und juristischen Kontext bereits aus verschiedenen Sichtweisen diskutiert wurde, bleibt der gesellschaftliche Aspekt einer Eigentumsregelung an Daten weitgehend unbeachtet [4]. Denn seit jeher befassen sich Theoretiker*innen aus verschiedenen Disziplinen mit der Frage nach dem Eigentum. Ein kleiner Exkurs in die philosophischen Eigentumstheorien zeigt die Geschichte des dinglichen Mein und Dein.
Nach John Locke, einem der ersten liberalen Philosophen und Vordenker der Aufklärung, wurde die Welt den Menschen ursprünglich als Gemeinschaftsbesitz gegeben. Als Vertragstheoretiker geht er dabei von einem hypothetischen Naturzustand aus. Demnach ist der Mensch von Natur aus berechtigt, zum Zwecke der Selbsterhaltung einen Teil der Natur sich anzueignen. Eigentum steht unter seiner Definition nicht aus einem Vertrag, sondern beruht allein auf überpositivem Naturrecht. Mit seiner Arbeitstheorie ging Locke in seiner Begründung des Eigentums in der frühen Neuzeit einen völlig neuen Weg. Das Gebot, sich die Erde untertan zu machen, erfüllt sich nach Locke aus der Arbeit. Durch die Bearbeitung eines Naturgutes durch den Menschen bringt er seinen Teil in den Gegenstand ein, wodurch dieser an Wert gewinnt. Als Beispiel nennt Locke das Wasser, dass erst im Krug zum unstrittigen Eigentum wird. Als wichtige Prämisse erwähnt Locke, dass staatliche Eingriffe ins Eigentum die Zustimmung der Bürger benötigt. Besonders wird auch der Freiheitsbegriff in Lockes Eigentumstheorie gewertet.
In der Eigentumstheorie von Karl Marx, dem Philosophen und historischen Protagonisten der Arbeiter*innenbewegung, spielen die Begrifflichkeiten der „Arbeit“ und „Freiheit“ auch eine große Rolle, mit einem erheblichen Unterschied: denn Eigentum wird nach Marx als Gemeineigentum definiert. Der Mensch tritt demnach nicht als Arbeiter*in, sondern als Eigentümer*in der Natur ursprünglich entgegen [5]. Des Weiteren gibt es Privateigentum nach Marx‘ Verständnis nur da, wo die Arbeitsmittel und äußeren Bedingungen der Arbeit Privatleuten gehören. So zielt seine Kritik, dass Eigentum in der bürgerlichen Gesellschaft die Ursache der Entfremdung und der Ausbeutung der Arbeiter*innen wäre, vor allem auf das Eigentum an Produktionsmittel ab – nicht aber auf das persönliche Eigentum. Er begründet dabei die Herrschaftsverhältnisse in der Geschichte, mit dem Instrument des Eigentums. Arbeiter*innen sind nach Marx Individuen, die sich stückweise verkaufen müssen und dadurch zur Ware werden und den Marktschwankungen sowie den Wechselfällen der Konkurrenz ausgesetzt sind [6]. Auch in der Theorie des Eigentums nach Marx wird der Freiheitsbegriff besonders hervorgestellt: Freiheit in der Gemeinschaft entsteht demnach erst dann, wenn jede*r die Mittel hat, „seine Anlagen nach allen Seiten hin auszubilden. (…) In der wirklichen Gemeinschaft erlangen die Individuen in und durch ihren Zusammenschluss zugleich ihre Freiheit“ [7]. Nach marxscher Theorie darf es demnach kein Eigentum an Produktionsmittel mehr geben, sondern die Teilhabe am Gemeinwesen, welche zu Freiheit führt und damit in diesem Sinne Machtstrukturen nicht entstehen lässt.
In der Moderne beschäftigte sich John Rawls mit einer weiteren liberalen Auffassung des Eigentums. Für ihn gilt das Recht auf Eigentum als eine der Grundfreiheiten des Menschen. Diese sollten gemäß der ersten und obersten der beiden Prinzipien seines Hauptwerkes „Theorie der Gerechtigkeit“ [8] jedem Menschen uneingeschränkt zustehen – vorausgesetzt diese Freiheit schränkt die Freiheit anderer nicht ein [9]. Das zweite Prinzip besagt, dass soziale und ökonomische Ungleichheiten nur soweit zulässig sind, soweit die am wenigsten Begünstigten einer Gesellschaft hieraus Vorteile ziehen und eine Umverteilung ebenso nur dann gerechtfertigt ist, wenn sie den am wenigsten Begünstigten einen Vorteil bringt [10]. Im Falle einer offenen Marktwirtschaft würde dies bedeuten, dass von einer Umverteilung dann abzusehen ist, wenn dadurch Wachstum und der damit verbundene allgemeine Wohlstand beeinträchtigt werden. Voraussetzung ist in jedem Falle einer Verteilung die Sicherstellung des Existenzminimums [11]. Dabei schlägt Rawls das Prinzip der egalitären Umverteilung vor: Das Eigentumsrecht wird an den Nutzen der am wenigsten Begünstigten gebunden und schränkt dadurch die Handlungsfreiheit des Eigentums und dessen Ausübung von Macht ein [12].
Einem eigentumstheoretischen Ansatz im Sinne der Wohlfahrtsökonomie haben sich der Wirtschaftswissenschaftler Amartya Sen und die Philosophin Martha Nussbaum gewidmet. In dem Prinzip des Befähigungsansatzes nach Sen und Nussbaum wird die Frage nach den Bedingungen für ein „gutes Leben“ verknüpft. Dieses beruhe auf positiven Freiheiten, welche Selbstbestimmung möglich macht [13]. Die dabei grundlegenden instrumentellen Freiheiten sind: (1) Politische Freiheiten, (2) Ökonomische Institutionen, (3) Soziale Chancen, (4) Transparenz, (5) Soziale Sicherheit. Der Grad an Verwirklichungschancen, über die jemand verfügen kann, hängt vom Ausmaß ab, in dem diese Freiheiten zugegen sind. Zu den Verwirklichungschancen des Individuums in der Ökonomie zählt er die Verfügbarkeit von Ressourcen, die Bedingungen des Tauschens und die Verteilung. Als Eigentum beschreibt Sen eines der Grundelemente der menschlichen Freiheit, welches aber keinen absoluten Wert darstelle. Die verschiedenen Freiheiten bedarf es, auf Grundlage des Privateigentums, in ein ausgewogenes Verhältnis zueinander zu bringen. Eine Verweigerung von Eigentum wäre nach Sen ein „Makel der Gesellschaft“ [14].
Die Eigentumstheorien und die damit einhergehende Beschreibung der Geschichte des Eigentums zeigen wichtige Punkte auf, die es in einer Diskussion um Ausschließlichkeitsrechte zu beachten gilt. Vor allem die Aspekte der Machtverhältnisse, der Freiheit und Gerechtigkeit werden deutlich. Ein Dateneigentumsrecht könnte, je nach Auslegung, die*den Nutzer*in für die Preisgabe ihrer*seiner Daten monetär entlohnen. Es besteht jedoch auch die Gefahr eines gespaltenen Internets: zum einen ein kostenpflichtiges, in dem sich eine Elite die Hoheit über ihre Daten erkauft und das Recht auf Privatsphäre im Netz zum Luxus wird. Oder ein manipulatives Internet der großen Tech-Giganten für die breite Masse, das den Anschein macht, kostenfrei zu sein. Tatsächlich ist beides bereits vielfach Realität. Eine zentrale Frage dabei ist die der Gerechtigkeit. Denn die Zukunft des Internets sollte ohne Diskriminierung, Ausgrenzung oder Manipulation möglichst gerecht und sozial ausgelegt sein.
Eine Etablierung von Eigentumsrechten an Daten stellt daher unmittelbar auch die Frage nach Machtverhältnissen:
Wer mittellos ist, kann in der digitalen Welt schnell auch „datenlos“ werden – mit weitreichenden Folgen für das Leben in der sozialen Gemeinschaft. Die angeführten Beispiele beleuchten auch Machtverhältnisse, etwa zu Versicherern oder Arbeitgebern. Konzepte, wie die der Datensouveränität, bleiben unter den Bedingungen von Machtasymmetrien Wunschdenken.
Durch Analysen (das „Profiling”) von Daten, die über uns gewonnen wurden, können Erkenntnisse generiert werden, die kaum mehr rückholbar sind. Zwar können wir möglicherweise Daten über uns wieder löschen lassen (durch das sogenannte „Recht auf Vergessenwerden” in der DSGVO), allerdings werden wir kaum den durch diese Erkenntnisse gewonnen Mehrwert wieder aus der Welt schaffen können.
Die Frage nach den Machverhältnissen und ihren Verschiebungen durch Datenanalysen oder gar durch ein Eigentumsrecht an Daten werden zu einer der zentralen – und bislang wenig reflektierten – Fragen der Gestaltung unserer digitalen Zukunft.
Im Diskurs um ein Eigentumsrecht an Daten werden die Steigerung von Innovationskraft, Förderung von Wettbewerb und Erschließung neuer Geschäftsmodelle als große Vorteile genannt. Auch die gegebenenfalls stärke Transparenz, Wahlfreiheit und Regulierung im Umgang mit persönlichen Daten werden von Befürworter*innen genannt. Allerdings bestünde hinsichtlich der Regulierung gegebenenfalls ein bislang nicht gelöster Konflikt zwischen den zu etablierenden Eigentumsrechten und dem Datenschutzrecht, welches für den Umgang mit persönlichen Daten bereits Regeln bereithält. Doch es bedarf auch großer Vorsicht. Denn der technologische Fortschritt scheint dem Gesellschaftlichen bereits einige Schritt voraus zu sein, weshalb das Gemeinwohl, die soziale Gerechtigkeit und eine Stärkung des Wohlfahrtsstaates nicht vergessen werden sollte. Denn ein Eigentumsrecht an Daten ist auch geeignet, die soziale und wirtschaftliche Spaltung der Gesellschaft zu verstärken und ebenso Machtverhältnisse einseitig zu verschieben.
Selina Irnleitner studiert seit 2018 im Master of Media Research an der Hochschule der Medien in Stuttgart und forscht zum Thema des Dateneigentums und dem Aspekt der Gerechtigkeit im Diskurs. Das Forschungsvorhaben und die einhergehende Masterarbeit werden im Herbst 2019 fertiggestellt.
Professor Holger Nohr lehrt und forscht im Master of Media Research an der Hochschule der Medien Stuttgart, insbesondere zu den Themen Datenschutz/Privacy und Netzpolitik.
[1] Vgl. Fishbein, Estelle (1991): Ownership of research data. In: Academic Medicine. Heft 66. Nummer 3. S. 129-133.
[2] Vgl. Theil, Wolfgang (2001): Eigentum und Verpflichtung: Einige juristische Aspekte. In: Stadermann, Hans-Joachim; Steiger, Otto (Hrsg.): Verpflichtungsökonomik: Eigentum, Freiheit und Haftung in der Geldwirtschaft. Marburg: Metropolis. S. 175-200.
[3] Vgl. Plumpe, Werner (2018): Vom Wandel einer Institution. Die Geschichte des Eigentums. In: Stiftung Familienunternehmen (Hrsg.): Eigentum. Warum wir es brauchen. Was es bewirkt. Wo es gefährdet ist. Freiburg im Breisgau: Verlag Herder GmbH. S. 49-61.
[4] Eine ausführliche Diskussion in Irnleitner, Selina/Nohr, Holger (2019): Die Gerechtigkeitsfrage im Diskurs um die Einführung eines Rechts auf Eigentum an Daten. In: PinG – Privacy in Germany, Heft 4/2019.
[5] Marx, Karl (1861): Zur Kritik der politischen Ökonomie (Manuskript 1861-1863). In: Marx, Karl; Engels, Friedrich (Hrsg.): Gesamtausgabe (MEGA). II Abt., Band 3. 1. Berlin: Dietz Verlag, S. 88.
[6] Marx, Karl (1972): Manifest der kommunistischen Partei. In: Marx, Karl; Engels, Friedrich (Hrsg.). Berlin: Dietz Verlag, S. 468.
[7] Marx, Karl (1932): Die deutsche Ideologie. Moskau: Marx-Engels-Lenin-Institut, S. 74.
[8] Rawls, John (1979): Eine Theorie der Gerechtigkeit. Frankfurt: Suhrkamp.
[9] ebd., S. 57.
[10] Rawls, John (2006): Gerechtigkeit als Fairness. Ein Neuentwurf. Frankfurt: Suhrkamp, S. 78.
[11] Rawls, John (1979): Eine Theorie der Gerechtigkeit. Frankfurt: Suhrkamp, S. 311.
[12] Kersting, Wolfgang (2005): Eigentumsfreiheit und soziale Gerechtigkeit. In: Otto Depenheuer (Hrsg.): Eigentum. Berlin: Springer Verlag, S. 43 ff.
[13] Sen, Amartya (2000): Ökonomie für den Menschen. Wege zu Gerechtigkeit und Solidarität in der Marktwirtschaft. München: Hanser Verlag, S. 24.
[14] ebd., S. 140.