Die Aufgaben des Urheberrechts sind komplex: Auf der einen Seite soll es die Lebensgrundlage für Autoren, Journalisten, Programmierer und Künstler sichern. Auf der anderen Seite muss es den Spagat zwischen einem „kreativen Monopol“ und dem Interesse der Gesellschaft an freiem Zugang zu Wissen und kulturellen Errungenschaften schaffen.
Abseits dessen hat sich das Urheberrecht aber auch in einem anderen Bereich durchaus bewährt: Als juristisches Werkzeug im Kampf gegen kritische Veröffentlichungen.
Der Fall Duisburg
Ein aktuelles Beispiel: Die Berichterstattung über die Loveparade-Tragödie in Duisburg. Ein Blog hatte interne Gutachten der Stadt Duisburg zum Fall Loveparade veröffentlicht. Prompt wurde die Veröffentlichung per einstweiliger Verfügung verboten. Grund: Die Veröffentlichung verstoße gegen das Urheberrecht.
Und tatsächlich: Geht man davon aus, dass ein behördeninternes Dokument urheberrechtlichen Schutz genießt, ist eine vollständige Veröffentlichung ohne Einwilligung des Autors zunächst verboten. Das Urheberrecht scheint das ideale Mittel zu sein, um gegen solche Veröffentlichungen vorzugehen.
Urheberrechtlicher Schutz und Schöpfungshöhe
Ein solcher urheberrechtlicher Schutz ist schnell erreicht. Solange es sich bei einem Dokument nicht um alltägliche Arbeitspapiere handelt, stehen die Chancen gut, dass eine „persönlich-geistige Schöpfung“ im Sinne des Urheberrechtsgesetzes vorliegt. Die Rechtsprechung spricht von einem „Überragen des Alltäglichen“ (OLG München, Urteil v. 16.10.2007, Az. 29 W 2325/07). Und je aufsehenerregender ein Fall ist, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass auch die dazugehörigen Dokumente nicht alltäglich sind.
Eine kleine Einschränkung gilt für „amtliche Werke”: Nach § 5 UrhG sind diese nicht urheberrechtlich geschützt. Das gilt aber nur für die in Absatz 1 der Norm aufgeführten Dokumente: Also Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse, Bekanntmachungen, Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze. Alle anderen Dokumente fallen nicht darunter – erst recht nicht, wenn sie rein behördenintern sind. Selbst Gesetzesentwürfe sind von § 5 UrhG nicht erfasst und damit prinzipiell schutzfähig.
Großzitate als Ausnahme
Doch auch das Urheberrecht kennt in seinem Schutz Ausnahmen, so genannte Schrankenbestimmungen. Denkbar wäre es zum Beispiel, „geleakte“ Dokumente als Zitat im Sinne von § 51 UrhG zu behandeln. Schließlich dienen solche Dokumente häufig als Beleg für dazugehörige Berichte und Artikel. Doch das Zitatrecht sieht in aller Regel nur die Veröffentlichung von Auszügen aus urheberrechtlich geschützten Werken vor. Die Nutzung muss in ihrem Umfang „durch den besonderen Zweck gerechtfertigt“ sein, sagt § 51 Abs. 1 UrhG. Großzitate – das heißt Zitate vollständiger Dokumente – sind nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig. Wo auch ein Teilzitat ausreicht, muss auf ein Großzitat in der Regel verzichtet werden. Schon hier wird es für „geleakte“ Dokumente oft eng.
Das Zitatrecht kennt aber noch weitere Fallstricke: Ein Zitat ist nämlich nach § 51 Abs. 1 UrhG nur bei „veröffentlichten Werken“ zulässig. Dazu müssen drei Bedingungen erfüllt sein:
1. Das Werk muss an eine Öffentlichkeit gerichtet sein,
2. es muss der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sein,
3. die Veröffentlichung muss mit Zustimmung des Berechtigten erfolgt sein.
Zwar bedeutet „Öffentlichkeit“ nicht zwangsläufig, dass das Werk für jedermann verfügbar sein muss. Da es sich bei § 51 UrhG jedoch um eine Ausnahmevorschrift handelt, wird auch der Begriff der „Öffentlichkeit“ in diesem Zusammenhang eng ausgelegt. Und bei „geleakten“ Dokumenten liegt es in der Natur der Sache, dass sie vorher nur einem eher begrenzten Personenkreis zugänglich waren. In der Regel wird man deshalb nicht davon ausgehen können, dass diese Dokumente bereits „veröffentlicht“ waren, wie es § 51 Abs. 1 UrhG fordert. Und war ein Dokument noch nicht veröffentlicht, ist es nicht „zitierfähig“ im urheberrechtlichen Sinn.
Die entscheidenden Abwägungen verschieben sich
Wir fassen also zusammen: Je mehr sich ein Dokument vom Alltäglichen abhebt, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass es urheberrechtlich geschützt ist. Und je geheimer die Informationen darin gehütet wurden, desto wahrscheinlicher ist es bislang unveröffentlicht – und damit nicht zitierfähig. Die Maßstäbe, anhand derer sonst juristisch beurteilt wird, ob Informationen veröffentlicht werden dürfen oder nicht, werden auf den Kopf gestellt.
Während im Presse- und Äußerungsrecht stets eine Abwägung zwischen dem „Geheimhaltungsinteresse“ des Einzelnen und dem „Informationsinteresse“ der Öffentlichkeit vorgenommen werden muss, bewegt sich der Streit im Urheberrecht vor allem auf Ebene der Schutzfähigkeit des betroffenen Werkes. Ist ein Dokument urheberrechtlich geschützt, ist die Veröffentlichung gegen den Willen des Urhebers erst einmal verboten – unabhängig vom Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu diesem Dokument.
Und während im Presse- und Äußerungsrecht kritische Informationen eher dann veröffentlicht werden dürfen, wenn sie besonders brisant und von öffentlichem Interesse sind, gilt im Urheberrecht genau das Gegenteil. Auch Tatbestandsmerkmale, wie man sie aus Vorschriften zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen kennt, wie „Schädigungsabsicht“ oder „rechtswidrige Erlangung“ spielen im Urheberrecht keine Rolle.
Der Grund ist klar: Das Urheberrecht ist nicht als äußerungsrechtliches Instrument gedacht. Es schützt die Urheber, die Kreativen und Leistungserbringer und nicht diejenigen, die bestimmte Informationen vor der Öffentlichkeit geheim halten wollen.
Ausweitung des Zitatrechts
Wird das Urheberrecht aber als Waffe in äußerungsrechtlichen Streitigkeiten missbraucht, wird diese Absolutheit des urheberrechtlichen Schutzes zu einem Problem, das sich verfassungsrechtlich kaum rechtfertigen lässt. Eine Lösung könnte sein, das Zitatrecht nach § 51 UrhG im Lichte der Meinungs- und Informationsfreiheit auszulegen und damit faktisch auszuweiten. Man könnte also „geleakte“ Dokumente ausnahmsweise als Großzitat interpretieren und die Veröffentlichung somit durch § 51 UrhG zulassen – wenn sonst ein massiver Eingriff in die Meinungs- und Pressefreiheit droht.
Das Bundesverfassungsgericht hat Ähnliches bereits in seiner Entscheidung „Germania 3“ gemacht – damals im Zusammenhang mit der Kunstfreiheit (Beschluss vom 29.06.2000, Az. 1 BvR 825/98). Dort entschied das Gericht:
„[Bei der Auslegung von § 51 UrhG] ist grundlegend zu beachten, dass mit der Veröffentlichung ein Werk nicht mehr allein seinem Inhaber zur Verfügung steht. Vielmehr tritt es bestimmungsgemäß in den gesellschaftlichen Raum und kann damit zu einem eigenständigen, das kulturelle und geistige Bild der Zeit mitbestimmenden Faktor werden. Es löst sich mit der Zeit von der privatrechtlichen Verfügbarkeit und wird geistiges und kulturelles Allgemeingut […].“ (Hervorhebungen nicht im Original)
Es ist also kein völlig exotischer Gedanke, die Zitatfreiheit im Urheberrecht weiter als bisher zu fassen, um äußerungsrechtliche Grenzfälle angemessen zu berücksichtigen. Auch der BGH schließt eine weite Auslegung von Schrankenregelungen im Einzelfall nicht aus (Urteil vom 20.03.2003, Az. I ZR 117/00 – Gies-Adler):
„Besteht beispielsweise an der Wiedergabe eines geschützten Werkes ein gesteigertes öffentliches Interesse, kann dies unter Umständen schon bei der Auslegung der dem Urheber zustehenden Befugnisse, in jedem Fall aber bei der Auslegung der Schrankenbestimmungen berücksichtigt werden und im Einzelfall dazu führen, daß eine enge, am Gesetzeswortlaut orientierte Auslegung einer großzügigeren, dem Informations- und Nutzungsinteresse der Allgemeinheit Rechnung tragenden Interpretation weichen muß.“ (Hervorhebungen nicht im Original)
Gleichzeitig sieht der BGH – in der selben Entscheidung – eine solche Ausweitung der Schrankenregelungen aber auch kritisch:
„Das Urheberrechtsgesetz enthält grundsätzlich eine abschließende Regelung der aus dem Urheberrecht fließenden Befugnisse. Das dem Urheber vom Gesetz eingeräumte Ausschließlichkeitsrecht ist das Ergebnis einer vom Gesetzgeber bereits vorgenommenen Abwägung zwischen dem Interesse des Urhebers an einer möglichst umfassenden und uneingeschränkten Ausschließlichkeitsbefugnis und den Interessen der Allgemeinheit an einem möglichst unbeschränkten Zugang und einer möglichst umfassenden Nutzung des urheberrechtlich geschützten Werks.” (Hervorhebung nicht im Original)
Eine weite Auslegung des Zitarechts ist nach Ansicht des BGH also nicht ausgeschlossen, aber nur in außergewöhnlichen Sonderfällen zulässig. Zu beachten ist allerdings auch, dass das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich von der „Veröffentlichung” spricht, mit der dem Urheber nicht mehr die alleinige Verfügungsgewalt über sein Werk zusteht. Und auch der Fall des BGH behandelte ein veröffentlichtes Werk. Eins zu eins lassen sich diese Entscheidungen also nicht auf „geleakte” Dokumente übertragen. Die Wertung ist allerdings auch hier anwendbar: Besteht ein gesteigertes Interesse der Öffentlichkeit an einem Werk, können Schrankenregelungen ausnahmsweise weiter gefasst werden, als sie im Gesetz verankert sind.
Europa- und völkerrechtliche Vorgaben
Als sei das alles noch nicht kompliziert genug, spielen im Urheberrecht noch weitere Faktoren eine Rolle. So heißt es in Art. 5 Abs. 3 Ziff. d) der Urheberrechtsrichtlinie 2001/29/EG, dass Mitgliedsstaaten Ausnahmen vornehmen dürfen:
„d) für Zitate zu Zwecken wie Kritik oder Rezensionen, sofern sie ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand betreffen, das bzw. der der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde […].” (Hervorhebung nicht im Original)
Auch europarechtlich kommen wir also nicht an der Hürde vorbei, dass ein Werk zunächst veröffentlicht sein muss, bevor es zitiert werden darf.
Und nicht nur das Europarecht, auch das Völkerrecht spielt ins deutsche Urheberrecht mit hinein. So heißt es etwa in Art 9 Abs. 2 des Revidierten Berner Übereinkommens:
„Der Gesetzgebung der Verbandsländer bleibt vorbehalten, die Vervielfältigung in gewissen Sonderfällen unter der Voraussetzung zu gestatten, dass eine solche Vervielfältigung weder die normale Auswertung des Werkes beeinträchtigt noch die berechtigten Interessen des Urhebers unzumutbar verletzt.“ (Hervorhebungen nicht im Original)
Der Spielraum der Gerichte wird damit zusätzlich eingeschränkt. Denn nach den völkerrechtlichen Vorgaben, nach denen unser Urheberrecht zu großen Teilen konzipiert ist, obliegt es allein dem Gesetzgeber solche besonderen Grenzfälle zu definieren – nicht aber den Gerichten. Natürlich können diese Vorgaben deutsche Gerichte nicht davon abhalten, urheberrechtliche Normen gemäß unserer Verfassung auszulegen. Für die Gerichte ist das aber eine Gratwanderung zwischen dem sehr eindeutig formulierten Urheberrecht, dem deutschen Grundgesetz, den europarechtlichen Vorgaben und dem völkerrechtlichen Rahmen.
Keine einheitliche Linie in Sicht
Kein Wunder also, dass auf Ebene der Instanzgerichte von der Möglichkeit, Schrankenregelungen ausnahmsweise weit auszulegen, ausgesprochen selten Gebrauch gemacht wird (so etwa das LG Köln, Urteil v. 13.05.2009, Az. 28 O 811/08 zu § 50 UrhG, das eine Ausweitung der Schranke diskutiert, aber ablehnt). Dementsprechend ist die Rechtsprechung weit von einer einheitlichen Linie entfernt. Und auch die juristische Literatur ist uneinig: Selbst die oben zitierte BGH-Entscheidung „Gies-Adler“ wird in der Literatur sehr unterschiedlich interpretiert.
Gleichzeitig ist zu erwarten, dass die Zahl der Fälle, wo interne Dokumente im Internet „geleakt“ werden, in Zukunft noch deutlich zunehmen wird. Speicherplatz ist billig und die Veröffentlichung von Original-Quellen bietet eine gute Gelegenheit, hohe Reichweiten zu erzielen. Unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit ist das auch durchaus wünschenswert: Der Leser kann sich selbst ein Bild von Original-Dokumenten machen und ist nicht auf die Interpretation und Auswertung von Journalisten angewiesen. Doch das bedeutet auch ein gesteigertes Interesse daran, solche Veröffentlichungen zu verhindern. Große Auseinandersetzungen sind bislang zwar ausgeblieben. Es ist aber nur eine Frage der Zeit, bis Urheberrecht und Meinungsfreiheit in einem großen Fall aufeinander prallen werden. Und ein derart komplizierter juristischer Streit dauert viele Jahre, verschlingt sehr viel Geld und birgt für alle Beteiligten ein kaum kalkulierbares Risiko.
Fazit
Nicht jede Veröffentlichung geheimer Dokumente ist gerechtfertig. Oftmals gibt es gute Gründe, gegen „geleakte“ Dokumente vorzugehen. Doch das Urheberrecht bietet kaum Raum, sich mit diesen Gründen auch zu beschäftigen und ist deshalb eine gefährliche und einseitige Waffe im Kampf um kritische Informationen. Auch den Gerichten sind oftmals die Hände gebunden – der Spielraum ist einfach zu gering. Es wäre deshalb Aufgabe des Gesetzgebers, neue Regelungen zu schaffen, um der Meinungsfreiheit im Duell mit dem Urheberrecht eine Chance zu geben.
Dazu auch bei Telemedicus: Wilikeaks und die Pressefreiheit.