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Das Staffelfinale im Fall Rapidshare

Es war symptomatisch, als das Oberlandesgericht Hamburg vergangene Woche sein Urteil im Streit zwischen dem One-Click-Hoster Rapidshare und der Verwertungsgesellschaft GEMA verkündete. „Oberlandesgericht gibt GEMA recht” feierte die GEMA, „Die GEMA jubelt zu früh” konterte Rapidshare. Fast möchte man meinen, das Oberlandesgericht habe ein Unentschieden verkündet.

So läuft es schon seit bald fünf Jahren: Gericht um Gericht entscheidet über die Haftung der Hoster, deren Geschäftsmodell in der Verbreitung von Dateien jeder Art besteht. Ein Gewinner des Streits will sich aber nicht so richtig abzeichnen. Im Juli soll der Bundesgerichtshof für Klarheit sorgen. Ob das allerdings gelingt ist fraglich. Denn in der Szene hat sich in den vergangenen Monaten viel getan.

Das Geschäftsmodell ‚One-Click-Hoster‘

Das Geschäftsmodell der One-Click-Hoster ist relativ simpel: Nutzer laden Dateien bei den Diensten hoch und erhalten einen Link zu ihren Uploads. Was sie mit diesen Links anstellen, ist ihre Sache. Sie können für private Backups genauso genutzt werden wie für das Verschicken großer Dateien in Teams. Oder aber – und hier liegt das juristische Problem – zur Verbreitung von Raubkopien.

Denn die Einfachheit des Geschäftsmodell verzichtet auch auf jegliche Identifizierung der Nutzer. Selbst eine Registrierung ist bei einigen Anbietern nicht zwingend erforderlich. Geld verdienen die Hoster durch Werbung oder durch Premium-Kunden, für die der Download der Dateien bedeutend komfortabler gestaltet wird, als für Nutzer des kostenfreien Dienstes.


Screenshot eines Uploads bei Rapidshare

Sind die Hoster nun Opfer von Missbrauch oder ist das Verbreiten von Raubkopien Teil des Geschäftsmodells? Begehen die Hoster selbst Urheberrechtsverletzungen? Oder können sie für die Raubkopien ihrer Kunden verantwortlich gemacht werden? Das sind die Fragen, die Juristen nun schon seit Jahren umtreiben.

Was bisher geschah…

Kern der juristischen Diskussion sind die Prüfungspflichten der Hoster. Inwiefern müssen sie die Dateien prüfen, die Kunden bei ihnen hochladen? Und sind die Hoster verpflichtet, einschlägige Internetseiten zu überwachen, auf denen Links zu ihrem Angebot illegal verteilt werden? Die Rechtsprechung um diese Fragen ist ein Drama in bislang fünf Episoden – die sechste ist bereits in Produktion.

Episode 1
Technische Filter sind dem Hoster jedenfalls nicht zuzumuten, entschied das Oberlandesgericht Köln im Jahr 2007. Denn Filter mögen zwar urheberrechtlich geschützte Dateien erkennen können. Ob diese jedoch auch illegal verteilt werden oder ob es sich dabei um erlaubte Sicherungskopien handelt, kann eine Software nicht erkennen. Lediglich das Überwachen von Linklisten sei dem Hoster zumutbar.

Episode 2
Deutlich weiter ging im Jahr 2008 das Landgericht Düsseldorf: Können Urheberrechtsverletzungen weder durch manuelle, noch durch automatisierte Filterung verhindert werden, müsse eine Registrierung der Kunden mit Hilfe des Post-Ident-Verfahrens oder eines Schufa-Abgleichs vorgenommen werden, so das Gericht. Ist ein Dienst wie Rapidshare besonders gut für Urheberrechtsverletzungen geeignet, könnte die Störerhaftung gar so weit gehen, dass der Dienst dauerhaft eingestellt werden muss.

Episode 3
So sahen es dann auch die Hamburger Gerichte: Das Geschäftsmodell One-Click-Hoster sei nicht schutzwürdig. Können Urheberrechtsverletzungen nicht verhindert werden müsse der Dienst notfalls eingestellt werden, entschieden Land- und Oberlandesgericht Hamburg im Jahr 2009. Besonders das OLG Hamburg gab den Hostern auch ganz konkrete Prüfungspflichten auf:

  • Überprüfung aller auffälligen Nutzer
    Zumindest solche Accounts, die schon einmal durch Urheberrechtsverletzungen aufgefallen seien, müssten von Rapidshare „intensiv und wirkungsvoll” überwacht werden. In diesem Fall könne nicht der Grundsatz gelten, dass einen Provider keine pro-aktiven Überwachungspflichten treffen.
  • Überwachung von Uploads
    Auch die Uploads dieser Nutzer müssten vor Veröffentlichung überprüft werden. Dazu gehöre auch, Dateiarchive zu entpacken und die darin enthaltenen Dateien einzeln zu überprüfen.
  • Kein Hosting von verschlüsselten Dateien
    Dateien, die verschlüsselt und durch ein Passwort gesichert sind, dürfe Rapidshare von auffälligen Nutzern nicht mehr annehmen, wenn damit eine Überprüfung des Inhalts unmöglich wäre. Den Einwand von Rapidshare, dass damit auch legale Nutzer getroffen werden könnten, wies das Gericht zurück: Diese hätten die Sperrung einzelner Nutzungsvarianten notfalls hinzunehmen.
  • Identifizierung aller Nutzer
    Rapidshare müsse sicherstellen, dass alle Nutzer eindeutig identifiziert werden können. Durch einen gewagten Vergleich mit Ebay fordert das Gericht, dass sich entweder jeder Nutzer registrieren, oder Erkennung durch die IP-Adresse stattfinden müsse, um zumindest Wiederholungsfälle zu identifizieren.
  • Sperrung von dynamischen IP-Adressen und Proxy-Servern
    Diese Identifizierung könne notfalls so weit führen, dass der Zugriff auf Rapidshare nicht über dynamische IP-Adressen oder Proxy Server ermöglicht werden dürfe. Etwas kryptisch formuliert das OLG, dass dies auch für „ausländische Nutzer” mit einer IP-Adresse gelte, die „nicht einem einzelnen Nutzer, sondern einer Mehrheit von Nutzern oder sogar einem ganzen Stadtteil” zugeordnet ist.

Episode 4
Kaum hatte sich so etwas wie eine Mehrheit für eine Haftung von Rapidshare abgezeichnet, da schaltete sich das Oberlandesgericht Düsseldorf im Jahr 2010 in die Diskussion ein: Weder eine Filterung von Uploads, noch eine Überwachung von Internetseiten sei dem Hoster zuzumuten, so die deutliche Ansicht des Gerichts in gleich mehren Entscheidungen.

Dem schloss sich dann auch das LG Düsseldorf an: Ein Sharehoster erfüllt seine Prüfungspflichten im Rahmen der Störerhaftung, wenn er urheberrechtsverletzende Dateien umgehend nach Bekanntwerden der Rechtswidrigkeit löscht und die betroffenen Dateien in Stichwort- und Hashfilter einträgt, so das Urteil.

Episode 5
Letzte Woche hielt dann wiederum das Oberlandesgericht Hamburg dagegen – allerdings mit bedeutend abgeschwächten Worten, wenn man der Pressemeldung des Gerichts Glauben schenken darf. Es müsse in erster Linie darum gehen, die erneute Verbreitung von Dateien zu verhindern, die bereits einmal auffällig geworden sind – etwa durch Hash-Listen oder das Überwachen von Linklisten. Ob auch der Volltext der Entscheidung von der rigorosen Ansicht abrückt, das gesamte Geschäftsmodell sei nicht schutzwürdig, ist noch abzuwarten.

Stay tuned for our next episode
Im Sommer soll nun auch noch der Bundesgerichtshof entscheiden. Dort geht es um eine der parallelen Entscheidungen vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf aus 2010. Ob der BGH die Sache selbst entscheidet oder dem Europäischen Gerichtshof vorlegt, ist noch offen – beide Varianten sind denkbar.

Die wunderbare Wandlung von Rapidshare

Ob nun Bundes- oder Europäischer Gerichtshof entscheidet, es ist noch offen, ob die Entscheidung überhaupt Auswirkungen auf das Geschäftsmodell von Rapidshare haben wird. Seit den Verfahren aus dem Jahr 2010 über die dort entschieden wird, hat sich nämlich Einiges getan.

Vor allem der Fall MegaUpload hat die Szene aufgewirbelt. Als der Sharehoster Anfang des Jahres geschlossen und die Betreiber festgenommen wurden, waren die Reaktionen heftig. Einige One-Click-Hoster stellten den Betrieb zumindest vorübergehend ein, andere sperrten den Zugriff auf den USA. Ganz anders jedoch die Reaktion bei Rapidshare: Dort startete man eine Seriösitätsoffensive. Schon in den Jahren zuvor hatte sich Rapidshare stets bemüht, ein sauberes Image auszustrahlen – anders als viele Konkurrenten. Anstatt den Dienst mit Werbung vollzukleistern konzentrierte man sich auf Premium-Nutzer. Anstatt vor allem zwielichtige Uploader durch Bonusprogramme anzulocken, verzichtete man auf solche Anreize. Schon Anfang 2011, ein Jahr vor dem großen Knall um MegaUpload, vermeldete Rapidshare:

„Wir werden es nicht riskieren, dass unser Service nur wegen eines Punkte-Programms gesperrt oder geschlossen wird und wir so die Sicherheit und Verfügbarkeit der Dateien unserer Kunden aufs Spiel setzen. Es wird deswegen auch in Zukunft kein derartiges Reward-Programm bei RapidShare mehr geben. […]

Wir sind überzeugt, dass alle Filehoster mit zunehmendem juristischen Druck ihre Reward-Programme einstellen müssen, sofern diese dazu geeignet erscheinen, Nutzer zum illegalen Upload von urheberrechtlich geschützten Werken zu verleiten.”

Eine kluge Strategie, wie sich herausstellen sollte. Ob Rapidshare jemals ernsthaft beabsichtigt hat, illegale Uploads effektiv zu bekämpfen, weiß man nicht. Klar ist, dass der Dienst nach wie vor für rechtswidrige Uploads genutzt wird und sicher auch einen bedeutenden Teil der Lücke schließt, die MegaUpload und andere geschlossene One-Click-Hoster hinterlassen haben. In der Außendarstellung hat Rapidshare jedoch viel verändert – und das hat auch juristische Auswirkungen.

Prüfungspflichten gestern und heute

Denn die Prüfungspflichten bemessen sich auch an der Gefahr, die ein Dienst schafft. Je mehr sich ein Dienst also an illegale Nutzer wendet, desto mehr Prüfungspflichten können ihm auferlegt werden. Je größer aber der Anteil rechtmäßiger Nutzer, desto größer ist die Gefahr, durch strenge Prüfungspflichten Kollateralschäden zu verursachen.

Rapidshare ist jedoch nicht mehr der selbe Dienst, wie noch vor ein oder zwei Jahren. Ein Urteil, das gegen Rapidshare auf Basis eines Sachverhaltes aus dem Jahr 2010 ergeht, muss also nicht zwingend Auswirkungen auf das Rapidshare von 2012 haben. Hinzu kommt, dass sich auch das Internet in den letzten Jahren verändert hat. Während es noch vor wenigen Jahren für die meisten Nutzer eine eher exotische Vorstellung war, legale Dateien erheblicher Größe im Internet zu speichern, ist die Cloud heute Teil des technologischen Alltags.

Und auch die Rechtsprechung hat sich in jüngster Zeit verändert. So hat der Europäische Gerichtshof erst Ende Februar im Netlog-NV-Urteil entschieden, dass Host-Providern keine Filtersysteme auferlegt werden dürfen, die faktisch zu einer allgemeinen Überwachung seines Dienstes führen. Ob der EuGH diese Ansicht auch im Fall von Rapidshare beibehalten würde, weiß man natürlich nicht. Auch wenn Rapidshare daran arbeitet, sich von anderen One-Click-Hostern zu unterscheiden, ist und bleibt Rapidshare kein ganz normaler Webhoster. Gut möglich, dass auch der EuGH hier differenzieren würde. Dennoch ist die Richtung des EuGH deutlich.

Das Thema One-Click-Hoster nähert sich langsam dem Showdown. Mit MegaUpload wurde die Dramatik auf die Spitze getrieben, das Oberlandesgericht Hamburg hat vergangene Woche die Überleitung zum großen Finale geliefert. Bleibt nur noch abzuwarten, ob es schon im Sommer dazu kommt, oder ob der BGH den deutschen Rechtsstreit mit einem Cliffhanger zum Europäischen Gerichtshof unterbricht. Wie auch immer es kommt, es bleibt spannend.

Alle Urteile zu Rapidshare in unserer Urteilsdatenbank.
„MegaUpload, Providerhaftung und Filesharing” bei Telemedicus.

Update:
Die Entscheidung ist mittlerweile im Volltext verfügbar.

Das Urteil Az. 5 U 87/09 im Volltext.
Eine Urteilsbesprechung bei Telemedicus.

, Telemedicus v. 20.03.2012, https://tlmd.in/a/2226

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