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Das OLG Köln und das gewerbliche Ausmaß

Schon viele Entscheidungen gab es zum „gewerblichen Ausmaß” von Urheberrechtsverletzungen – auch und immer wieder vom OLG Köln. Nun reiht sich ein neuer Beschluss von Ende Januar in die lange Serie ein: Dort geht das OLG Köln noch einmal ausführlich auf den Streit um das „gewerbliche Ausmaß” ein.

Filesharing und Auskunftsansprüche

Auf die Abmahnindustrie zu schimpfen, ist mittlerweile zum Volkssport geworden. Oft nicht ganz zu Unrecht: Beauftragte Unternehmen durchsuchen Filesharing-Plattformen nach Urheberrechtsverletzungen und werden fündig. Sie notieren sich die IP-Adresse des (zumeist privaten) Anschlussinhabers und machen einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Zugangsprovider geltend (§ 101 Abs. 2 UrhG).

Diese Auskunft betrifft sensible Daten, die anfallen, wenn man Vertragspartner eines Zugangsanbieters ist („Verkehrsdaten”). Deshalb muss ein Gericht entscheiden, ob die Auskunft erteilt werden soll (§ 101 Abs. 9 UrhG). Voraussetzung dafür: das „gewerbliche Ausmaß” der Urheberrechtsverletzung. Das Problem dabei ist aber, dass die meisten Obergerichte dieses Merkmal ziemlich extensiv anwenden. So urteilte beispielsweise das OLG München im Juli 2011:

Einer Rechtsverletzung, die im Angebot einer Datei mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt auf einer Internet-Tauschbörse liegt, kommt grundsätzlich gewerbliches Ausmaß zu, ohne dass es weiterer erschwerender Umstände bedürfte.

Keine Frage: Geschützte Werke ohne Berechtigung öffentlich zugänglich zu machen, verstößt gegen das geltende Urheberrecht. Hier kann man sich aber schon fragen: Gewerbliches Ausmaß und privates Filesharing – wie passt das zusammen?

Man könnte meinen, das OLG Köln differenziert

Zwar nur wenig aber dennoch einschränkender hieß es zum Beispiel beim OLG Karlsruhe bereits im September 2009, ein gewerbliches Ausmaß liege vor, „wenn eine besonders umfangreiche Datei, etwa ein vollständiger Kinofilm oder ein Musikalbum oder ein Hörbuch, vor oder unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet öffentlich zugänglich gemacht wird“.

Das lag schon damals und liegt ausweislich des neuen Beschlusses auch heute noch ganz auf der Linie des OLG Köln: Ein gewerbliches Ausmaß liegt vor, „wenn es sich entweder um ein besonders wertvolles Werk handelt” oder „wenn eine hinreichend umfangreiche Datei innerhalb ihrer relevanten Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht wird”.

Einschränkend führt das OLG Köln dann aber ebenfalls aus, dass zumindest eine Rechtsverletzung von einigem Gewicht vorliegen muss:

Aus der Gesetzgebungsgeschichte (BT-Drs. 16/8783 S. 50) ergibt sich (…), dass mit dem Erfordernis des gewerblichen Ausmaßes eine Beschränkung des Auskunftsanspruchs auf schwerwiegende Eingriffe in die Rechte des Urhebers erreicht werden sollte, wie dies wegen der mit der Drittauskunft verbundenen Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 GG, § 101 Abs. 10 UrhG) auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten erscheint

Und dennoch: Die Obergerichte bleiben dabei, dass auch bei Filesharing im „privaten Bereich” ein gewerbliches Ausmaß vorliegen kann. Das OLG Köln sah sich aber scheinbar in der Pflicht, aufgrund der anhaltenden Diskussionen und der unterschiedlichen Ansichten in der Rechtsprechung noch einmal in sich zu gehen und sich Gedanken zum gewerblichen Ausmaß zu machen:

Nach erneuter Überprüfung unter besonderer Würdigung der ergänzenden Argumente der Antragstellerin hält der Senat seine Auffassung weiterhin für gesetzeskonform, systematisch richtig und praktisch geboten. Angesichts des Umstandes, dass die richterliche Gestattung der Drittauskunft weiter­e Erkenntnisse über das Nutzungsverhalten der betroffenen Anschlussinhaber ermöglicht und eine Ausweitung der Gestattungspraxis erhebliche Missbrauchsgefahren in sich bergen würde, kann die Abgrenzung des gewerblichen Ausmaßes einer geltend gemachten Rechtsverletzung nicht etwa – wie die Beschwerde vorbringt – der wirtschaftlichen Entscheidung der Antragsteller für die Verfolgung bestimmter Verstöße überlassen bleiben.

Drei Juristen, vier Meinungen

Ob bei Urheberrechtsverletzungen im privaten Bereich überhaupt noch ein gewerbliches Ausmaß vorliegen kann, wird jedenfalls außerhalb der Rechtsprechung teils kritisch gesehen. Jedenfalls der Wortlaut spricht eher dagegen.

Problematisch sei aber, dass die Gesetzesbegründung zum § 101 Abs. 1 UrhG (dort Seite 50) ausrücklich ein gewerbliches Ausmaß annehme, „wenn eine besonders umfangreiche Datei, wie ein vollständiger Kinofilm oder ein Musikalbum oder Hörbuch, vor oder unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet öffentlich zugänglich gemacht wird” – und hier schließt sich der Kreis. Denn hier setzt auch die Rechtsprechung an, zum Beispiel das OLG Karlsruhe: Entscheidend ist nicht der berufliche oder private Kontext, sondern das Ausmaß der Rechtsverletzung.

Spannend bleibt es, weil das OLG Köln – möglicherweise auch mit Blick auf die Rechtsauffassung des OLG München – die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen hat. Womöglich wird sich also bald der BGH zu alledem äußern – und vielleicht eine abschließende Klärung herbeiführen.

Der Beschluss des OLG Köln im Volltext.
Internet-Law kritisch zum Merkmal des „gewerblichen Ausmaßes“ (insb. im Update und in den Kommentaren).
WBS-Law zum gewerblichen Ausmaß mit weiteren Urteils-Nachweisen.

, Telemedicus v. 29.02.2012, https://tlmd.in/a/2211

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