Telemedicus

, von ,

Das Internet ist kein privater Richtplatz

Ein Gastbeitrag von Florian Jäkel, Marburg

Wer im Mittelalter die Ehre eines Mitmenschen verletzt hat, landete am Pranger – und wurde der öffentlichen Schande ausgesetzt. Seitdem hat sich viel getan. Der moderne Rechtsstaat kennt dieses Mittel der Bestrafung nicht mehr. Und dennoch ist der Pranger auch heute noch aktuell.

Der moderne Pranger

Kürzlich hatte im Fall der in Emden ermordeten elfjährigen Lena ein User auf Facebook Name und Adresse des ersten, 17-jährigen Tatverdächtigen veröffentlicht, ein weiterer dazu aufgefordert, die Emder Polizei zu stürmen und den „Täter“ dort herauszuholen. Rund 50 aufgebrachte Bürger fanden sich hiernach vor der Emdener Polizei ein. Auch weitere Personen aus dem Umfeld des Verdächtigen wurden verbal angegriffen und öffentlich kompromittiert. Wie mittlerweile bekannt ist, handelte es sich bei dem Verdächtigen jedoch nicht um den tatsächlichen Täter.

Diesem Fall von privatem Anprangern im Internet gesellt sich nun ein weiterer hinzu. Die prominente Leichtathletin Ariane Friedrich veröffentlichte unlängst Name, Wohnort und die E-Mail eines mutmaßlichen Stalkers, der ihr auch ein Bild seiner Genitalien zugesendet haben soll, auf ihrer Facebook-Seite und sieht diese Veröffentlichung nach eigenen Angaben als einen „großen Schritt“.


Screenshot der Facebook-Seite von Ariane Friedrich

So menschlich nachvollziehbar die Reaktion Friedrichs wie auch der Emdener User sein mag, sie überschreitet dennoch eine in dieser Form rechtlich wie gesellschaftlich nicht zu tolerierende Schwelle. So ist das Phänomen des Internetprangers hierzulande bislang zwar noch wenig zu Tage getreten, hat anderenorts jedoch bereits starke Verbreitung gefunden. Südkorea beispielsweise verzeichnet mit dem sogenannten „Cyber-Mobbing“, quasi einer Unterform des Anprangerns im Internet, ein gesellschaftliches Problem, das schon zu einigen Selbstmorden geführt hat.

Eine Frage des Einzelfalls

Die rechtlichen Konsequenzen des Anprangerns im Internet sind, wie so oft, letztlich eine Frage des Einzelfalls. Während in Emden allem Anschein nach keinerlei vorherige Beziehung zwischen dem Tatverdächtigen und den Anprangernden bestand, und damit das Verhalten der Internetnutzer weniger (persönlichkeits-)rechtliche Abwägungsfragen ergibt, begab sich der mutmaßliche Stalker Ariane Friedrichs durch seine Annäherungen und das Versenden besagten Bildes wohl durchaus bereits im Vorfeld Teilen seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Gestalt seiner Privat- und Intimsphäre.

Diese Öffnung der Privatheit gegenüber Friedrich beispielsweise ist jedoch nicht ausreichend, um ein Anprangern vor einem praktisch globalen Publikum zu rechtfertigen. Das Verhalten des Angeprangerten ist fraglos zu missbilligen. Eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts vermag es jedoch nicht zu rechtfertigen. Denn die Veröffentlichung des Namens und Wohnortes bei Facebook, die gegenwärtig für jeden registrierten Nutzer zu lesen ist, beeinträchtigt bereits die informationelle Selbstbestimmung des Genannten. Durch das öffentliche Verbreiten trotz Allem privat kommunizierter, sexueller Inhalte wird weiterhin ein Teil seiner Privat- und Intimsphäre öffentlich gemacht.

Eine Einwilligung des mutmaßlichen Stalkers hierin ist nicht anzunehmen. Wenn jedoch, wie Friedrichs Trainer betont, das Thema „nichts mit der Öffentlichkeit zu tun hat“, kann auch kein übergeordnetes, ohnehin gegebenenfalls fragwürdiges öffentliches Interesse an einer solchen Information angenommen werden. Gleichermaßen ist damit einer – fraglichen – Öffnung des Sachverhalts für die Öffentlichkeit von Seiten des mutmaßlichen Stalkers widersprochen. So bleibt es bei einer Veröffentlichung des Sachverhaltes durch Friedrich.

Der Pranger als Notwehr?

Eine „Notwehrsituation“ im Rechtssinne anzunehmen fällt schon nach den Angaben Friedrichs schwer, die es laut ihrer Facebook-Seite „leid“ und insgesamt „nicht mehr bereit“ sei, sich „doppelt zum Opfer zu machen und stets zu schweigen“. Auch diese Motive sind nachvollziehbar, jedoch juristisch nicht ausreichend. Zudem wird nicht klar, wie ein Angriff auf die Rechtsgüter Friedrichs durch ein solches Verhalten – im Notwehrsinne – „abgewehrt“ werden sollte. Weiterhin stellt sich die Frage, welche Zielsetzung Friedrich mit ihrem Verhalten verfolgt. Sollte der Tatbestand des § 238 StGB erfüllt und der mutmaßliche Täter eindeutig zu identifizieren sein, verspricht eine strafrechtliche Verfolgung desselben Erfolg, wie der Polizeikommissarin schon aufgrund ihrer Profession bekannt sein müsste. Sollte aber wiederum der Täter nicht eindeutig feststehen, ist schon deswegen Zurückhaltung mit öffentlichen Verurteilungen geboten.

Bis auf wenige Ausnahmen (z.B. wechselseitig begangene Beleidigungen, § 199 StGB) ist dem deutschen Recht eine „Kompensation“ gegenseitiger Rechtsverletzungen fremd, so dass ein öffentliches Anprangern im Internet in nahezu allen Fällen rechtlich nicht einfach hinzunehmen ist, sondern auch rechtliche Konsequenzen für die Veröffentlichungen haben kann. So soll die Emdener Staatsanwaltschaft gegen die betreffenden Nutzer im dortigen Fall ermitteln. Zivil- (insbesondere § 823 und § 1004 BGB) und strafrechtliche (bspw. § 164 StGB) Sanktionen des sich mitunter vermeintlich im Recht Befindenden können insoweit durchaus eintreten – dies sollte vor der Veröffentlichung entsprechender Äußerungen Berücksichtigung finden.

Shitstorms und die Büchse der Pandora

Neben diesen originär rechtlichen Konsequenzen sind es jedoch auch rechtspolitische Erwägungen, die ein striktes Vorgehen gegen Internetnutzer, die beispielsweise Facebook als modernen Pranger nutzen, nötig machen. Ohne Frage ist es ein zutiefst menschliches Bedürfnis, auf derartige Aktionen wie die des mutmaßlichen Stalkers eine (möglichst abschreckende) Reaktion folgen zu lassen, nicht „stets zu schweigen“. Die Frustration, das Ohnmachtsempfinden und andere menschliche Regungen, die in einem Fall wie dem Emdener entstehen, mögen dazu verleiten, das „Heft selbst in die Hand zu nehmen“. Das Gewaltmonopol, sowohl bei der Verfolgung potenzieller Straftätern wie auch der Verfolgung anzüglicher E-Mails, liegt indes weiterhin in der Hand des Staates und seiner Gewalten. Damit einher geht für den Einzelnen, sich auch auf die Zuhilfenahme dieser staatlichen Gewalt zu konzentrieren und nicht eigenhändig tätig zu werden. Diese zivilisatorische Last mag im Einzelfall gar als lästig empfunden werden, ist für einen Rechtsstaat und seine Angehörigen jedoch verpflichtend. Anderenfalls würde eine Büchse der Pandora geöffnet, die – ohne defätistisch sein zu wollen – mittelalterliche Züge im Internet und dem in seinen Wirkungen folgend der Gesellschaft mit sich brächte.

Die Denunziation hat historisch betrachtet schon immer großen Zuspruch gefunden. Dass es gelungen ist, diese gesamtgesellschaftlich in nicht unbeträchtlicher Weise einzuhegen, ist eine nicht zu unterschätzende Errungenschaft der Moderne. Gleichermaßen beweist unter anderem das Phänomen des „Shitstorms“, dass bei einem mangelnden Empfinden der öffentlichen Kopplung vermeintlich privater Äußerungen, wie es im Internet häufig anzutreffen ist, weiterhin eine Neigung einer ebenfalls nicht zu unterschätzenden Bürgerzahl besteht, ihrem Ärger öffentlich „Luft zu machen“.

Dies ist zwar einerseits durchaus demokratiefördernd, wenn es sich sachlichkonstruktiv ausnimmt und auf Sachthemen von öffentlichem Interesse bezieht. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, gegebenenfalls flankiert von Art. 8 Abs. 1 GG, schützt und unterstützt dieses Verhalten ausdrücklich. Wenn es jedoch dazu dient, Privates nach außen zu tragen oder die als zu langsam empfundene staatliche Reaktion auf missbilligendes Verhalten Dritter eigeninitiativ zu „beschleunigen“, ist dem gleichermaßen rechtlich zu begegnen.

Die mittelfristig anderweitig anzunehmenden Folgen für eine Gesellschaft, in der das öffentliche Anprangern im Internet salonfähig wäre, überwiegen dabei die Interessen des Einzelnen an einer vermeintlich schnellen und „effizienten“, gleichermaßen privaten Verfolgung Dritter, auch wenn diese sich ihrerseits mit dem Recht überworfen haben mögen. Dies mag den Einzelnen bisweilen anstrengen, ist aber im Interesse gesamtgesellschaftlichen Friedens und kann einer zivilisierten Gesellschaft nur förderlich sein. Tendenzen, das Internet künftig verstärkt als Pranger oder Richtplatz zu nutzen, ist daher auch von rechtlicher Seite mit Nachdruck zu begegnen.

Florian Jäkel, geboren 1986, ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Rechtsvergleichung / Forschungsstelle für Medienrecht und Medienwirtschaft der Philipps-Universität Marburg. Seine Forschungs- und Interessenschwerpunkte liegen dabei im Bereich des Internet-, Rundfunk- und Persönlichkeitsschutzrechtes. Im Rahmen seiner Dissertation beschäftigt er sich mit verfassungsrechtlichen und regulatorischen Aspekten eines telekommunikationsrechtlichen Themas. Der Beitrag gibt ausschließlich die persönliche Ansicht des Verfassers wieder. Kontakt: [email protected]

, Telemedicus v. 23.04.2012, https://tlmd.in/a/2248

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Newsletter

In Kooperation mit

Kommunikation & Recht

Hosting

Domainfactory