Als Arcor kürzlich all seinen Kunden den Zugang zu einem Web-Pornoanbieter sperrte, stieß das Unternehmen bei seinen Kunden nur auf Unverständnis. Kaum einer der betroffenen Kunden konnte oder wollte nachvollziehen, wieso sich der Access-Provider zur Sperrung rechtlich verpflichtet sah. Wie sich nachher herausstellte, war dem auch nicht so: Das deutsche Jugendschutzrecht verlangt nicht von Access-Providern, rechtswidrige Internetseiten für die eigenen Kunden zu sperren. Die rechtlichen Hintergründe erklärt Kai Welp, Doktorand am Institut für ITM in Münster.
Zum J!Cast 50 – Zur Sperrungspflicht von Zugangsprovidern im Internet.