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Darf StudiVZ nachträglich seine AGB ändern?

StudiVZ will pünktlich zum Jahresbeginn neue AGB einführen. Aber dürfen die das überhaupt? Denn eine nachträgliche Änderung von AGB ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Die nachträgliche Änderung von AGB

Nach ständiger Rechtsprechung ist eine nachträgliche Änderung von AGB möglich, wenn dies bereits im ursprünglichen Vertrag zugelassen war. Allerdings erlauben dies die Gerichte nur unter sehr engen Voraussetzungen:

1. Die Änderung darf für den Nutzer nicht unzumutbar sein (§ 308 Nr. 4 BGB).

„Unzumutbarkeit“ ist ein sehr schwammiger Begriff. Deswegen lässt sich nur schwer voraussagen, wie ein Gericht über diese Frage entscheiden würde. Einerseits will sich StudiVZ umfassend neue Befugnisse im Umgang mit den Kundendaten verschaffen. Andererseits enthalten die neuen AGB nicht mehr die Drohung mit schweren Vertragsstrafen, die in der alten Version noch enthalten waren. Fazit: Wacklig.

2. In den ursprünglichen AGB muss eine wirksame Ermächtigung vorhanden sein.

Irgendeine Ermächtigung reicht dabei nicht aus: Der Nutzer musste schon in den ursprünglichen AGB erkennen können, in welchem Unfang und aus welchen Gründen der AGB-Steller die AGB nachträglich ändern kann (§ 307 Abs. 1 f. BGB). Einfache, pauschale Ermächtigungen zur Änderung von AGB sind unwirksam (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH III ZR 63/07).

In den alten AGB steht in Ziffer 1 folgender Absatz:

1.4 Der Betreiber behält sich vor, diese AGB jederzeit und ohne Nennung von Gründen zu ändern. Die geänderten Bedingungen werden dem Nutzer zwei Wochen vor ihrem Inkrafttreten per E-Mail zugesandt. Wenn der Nutzer der Geltung der geänderten AGB innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der E- Mail nicht widersprochen hat, gelten die geänderten Bedingungen als angenommen. Der Betreiber verpflichtet sich, den Nutzer in der E-Mail, die die geänderten Bedingungen enthält, gesondert auf die Bedeutung der Zweiwochenfrist hinzuweisen.

Eine Klausel, die es erlaubt, AGB „jederzeit und ohne Angaben von Gründen“ zu ändern genügt den oben genannten Vorgaben wohl nicht. Das weiß StudiVZ auch – in den neuen AGB ist die Ermächtigung zur nachträglichen Änderung nämlich deutlich ausführlicher.

Das ändert aber nichts daran, dass die ursprüngliche Ermächtigungsklausel rechtswidrig war und daher nach § 306 BGB keine Wirkung entfalten konnte. StudiVZ kann also nicht einfach so nachträglich die AGB ändern.

, Telemedicus v. 15.12.2007, https://tlmd.in/a/571

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