Computerspiele und Kunst – passt das zusammen? Diese Frage beschäftige Olaf Zimmermann (Deutscher Kulturrat) und Hans-Heinrich Grosse-Brockhoff (Staatssekretär Kultur in NRW) in einem Live-Chat. Und unterschiedlicher könnten die beiden Positionen nicht sein: Zimmermann sieht in PC-Spielen Kulturgüter, die staatlich gefördert werden sollen; Grosse-Brockhoff setzt sich für Verbote bestimmter gewalttätiger Spiele ein. Solche Verbote sind jedoch schwierig, wenn auch die sog. „Killerspiele“ von der Kunstfreiheit erfasst sind.
Was ist denn nun „Kunst“?
Das Grundgesetz stellt nämlich in Art. 5 Abs. 3 Kunstwerke unter einen besonderen Schutz. Dieser erstreckt sich auf das Werk selbst, aber auch auf seine Herstellung und Vermittlung (sog. „Wirkbereich“). Aber was fällt unter den Begriff „Kunst“? Dazu schweigt das Gesetz – nicht aber das BVerfG. Dieses bietet gleich drei mögliche Definitionen an: Der formale Kunstbegriff erfasst alles, was sich unter die herkömmlichen Kunstkategorien (Literatur, Musik, bildende Kunst etc.) fassen lässt. Der materielle Kunstbegriff ist weniger streng. Hier ist der Vorgang der Schöpfung selbst von Bedeutung: Der Künstler verarbeitet Eindrücke, er macht diese in dem Werk wahrnehmbar. Der offene Kunstbegriff geht am weitesten. Demnach reicht es für das Vorliegen eines Kunstwerkes aus, wenn es so gestaltet ist, dass es dem Rezipienten viele Deutungsmöglichkeiten eröffnet. Qualität und Moralvorstellungen spielen für die Einordnung also keine Rolle. Dazu Zimmermann:
„Aber selbstverständlich kann auch ein gewalthaltiges Spiel eine solche Gestaltungshöhe haben, dass es Kunst ist und dass man es auch nicht einfach verbieten kann. So nebenbei spielt Gewalt in der Kunst eine sehr große Rolle.“
Und wo sind die Grenzen?
Fällt ein Werk einmal unter den Schutz der Kunstfreiheit, darf es nicht ohne weiteres verboten werden: Nur andere Verfassungsgüter rechtfertigen eine Einschränkung der Kunstfreiheit. Ein solches Verfassungsgut ist die Menschenwürde. Sie wird speziell durch § 131 StGB geschützt. Diese Norm verbietet gewaltverherrlichende Darstellungen. Dazu wieder Zimmermann:
„Aber das bedeutet umgedreht auch, dass Spiele, die nicht diesen engen Regeln unterliegen wie gewalthaltige Spiele, für Erwachsene zugänglich [sein] dürfen. (…) Ich bin fest davon überzeugt, dass wir als Erwachsene auch ein Recht auf Schund haben. Und wenn ich ein schlechtes Computerspiel, ein dümmliches, gewalthaltiges Computerspiel spielen möchte, dann darf ich das spielen, außer es widerspricht den deutschen Strafgesetzen. Aber wenn es diesen nicht widerspricht, gehört dies zu meinen Freiheiten als Erwachsener, dieses Spiel zu spielen. Aber nicht als Kind, nicht als Jugendlicher.“
Denn auch der Schutz von Kindern und Jugendlichen ist ein solches Rechtsgut, das von der Verfassung geschützt wird. Damit stellen auch die Regeln zum Jugendschutz eine Einschränkung der Kunstfreiheit dar. Das Jugendschutzgesetz ermächtigt die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, Auflagen für den Vertrieb bestimmter Schriften, Bild- und Tonträger zu erlassen. Diese „indizierten“ Medien dürfen Minderjährigen nicht zugänglich gemacht werden. Anders als Spiele, die unter § 131 StGB fallen, sind sie also nicht völlig verboten und Erwachsene können sie erwerben. So wird gewährleistet, dass der Jugendschutz nicht zu einem Verbot für Erwachsene führt. Die Kunstfreiheit soll so weit als irgend möglich gewährt werden.