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Chilling Effects als Teil der Kriegsführung

„Chilling Effects” sind (etwas verkürzt definiert) Effekte staatlichen Handelns, die Bürger davon abhalten, von ihren Grundrechten Gebrauch zu machen. Ein großes Problem betrifft ihre Nachweisbarkeit: Wenn ein Bürger sich auf eine bestimmte Weise verhält, bzw. nicht verhält: Warum genau handelte er auf diese Weise? Hätte er sich anders verhalten, wären die Rahmenbedingungen andere gewesen? Die Beweisführung, dass ein bestimmtes staatliches Handeln das Verhalten der Bürger beeinflusst, ist schwer. Speziell betrifft das die Überwachung – hier wird teils bestritten, dass Überwachung sich auf das Verhalten der Bürger überhaupt auswirkt.

Vor diesem Hintergrund ist die Information relevant, dass der deutsche Staat sich des Einschüchterungseffektes von Überwachung ganz absichtlich bedient und dies sogar offen einräumt – an eher überraschender Stelle: bei militärischen Operationen.
Aufmerksam geworden bin ich hierauf über ein Radiofeature des SWR (PDF), das sich mit militärischem Drohneneinsatz beschäftigt. In diesem Feature befragt der Reporter mehrere Soldaten der Bundeswehr über den Einsatz von Aufklärungsdrohnen:

Reporter: Wie hoch fliegen sie jetzt?

Soldat: Unsere Flughöhe ist ungefähr 670 m über Grund, jedoch ist es immer variabel vom Auftrag natürlich und von der Bildqualität. Sollten wir etwas nicht richtig erkennen, können wir natürlich tiefer gehen.

Reporter: Hört man die von unten jetzt?

Soldat: Die Drohne wird man von unten hören, ja.

Reporter: Ist ja auch nicht so schön, wenn so etwas über einem kreist!?

Soldat: Positiver Nebeneffekt ist natürlich: Wenn die Drohne in der Luft ist und Personen hören diese Drohne, wissen sie genau, dass sie überwacht werden oder dass der Bereich überwacht wird, und dann kann es gut sein, dass man sich zwei oder drei Mal überlegt, ob man noch mal rausgeht oder nicht.

Anderer Soldat: Sie mögen das natürlich nicht, wenn man da in ihre Häuser reinschaut, das ist eine ganz normale Reaktion. Und meistens verstecken sie sich. Viele lassen das auch völlig gleichgültig. Es gibt aber auch Reaktionen, wo die Drohne dementsprechend schon beschossen wurde. Mit der Drohne selbst ist nichts passiert, außer, dass sie ein kleines Loch hatte. Das ist sehr schwer, die Drohne auch mit zu treffen. Das war ein Glückstreffer. Aber ansonsten: Denen ist das relativ gleichgültig, wenn da eine Drohne drüber ist.

Und etwas später im Feature:

Reporter: Die Heron höre ich wahrscheinlich nicht, und ich merke auch nicht, wenn ich von ihr beobachtet werde?

Soldat: Das kommt drauf an, was der Bedarfsträger gerne möchte: Möchte er, dass wir nicht gehört werden, dann werden wir nicht gehört; und möchte er, dass wir gehört werden, dann werden wir gehört.

Wenn nun offenbar die Bundeswehr bei Auslandseinsätzen einen Einschüchterungseffekt gezielt als Teil ihrer Strategie einsetzt – dann liegt der Gedanke nahe, dass andere Sicherheitsorgane dies auch bei Inlandseinsätzen tun. Auch wenn ich bisher keine belastbaren Quellen hierfür kenne: Mein Eindruck ist, dass z.B. die Polizei bei Demonstrationen manchmal sehr demonstrativ filmt, mit dem Ziel, dadurch auf die Demonstranten einzuwirken.

Rechtliche Bewertung

Die rechtliche Bewertung eines solchen Verhaltens ist in Teilbereichen einfach, in anderen Bereichen schwierig:

  • Bei der Überwachung ausländischer Bürger, die im Ausland erfolgt, gelten ohnehin nur spezielle Teile der deutschen Rechtsordnung, insbesondere nur ein Teil der deutschen Grundrechte. Soweit es um bewaffnete Konflikte geht, stehen Rechtsgüter wie Leben und die Abwehr äußerer Gefahren für den Staat in Frage. Im Vergleich zu diesen Rechtsgütern ist es wohl hinnehmbar, wenn ausländische Bürger sich überwacht fühlen. (Ob ein solches Vorgehen politisch bzw. strategisch sinnvoll ist, ist allerdings eine andere Frage.)
  • Außerhalb bewaffneter Konflikte kommt man m.E. bereits in Grenzbereiche. Demonstrative Flüge von Überwachungsdrohnen z.B. im Rahmen des KFOR-Einsatzes im Kosovo wären m.E. schon sehr grenzwertig. Ich bin kein Experte im Völkerrecht und kann diese Frage nicht abschließend beurteilen.
  • Was das Inland angeht, ist die Abwägung noch wesentlich komplexer; mit ihr werde ich mich an anderer Stelle befassen. Bereits hier kann ich aber festhalten, dass ein staatliches Verhalten rechtswidrig ist, wenn es absichtlich darauf zielt, durch einen Einschüchterungseffekt erlaubtes, grundrechtlich geschütztes Verhalten zu unterbinden.
, Telemedicus v. 30.04.2014, https://tlmd.in/a/2703

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