Telemedicus

Wochenrückblicke

Schutzfristen ohne Ende? Was es mit dem Streit um Gemälde-Fotografien auf sich hat

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Ein Gastbeitrag von Rike Maier.

„Sie gehören der Allgemeinheit“ schreibt die Wikimedia Foundation über 17 Gemälde, die auf ihrer Seite hochgeladen wurden und wegen derer die Stadt Mannheim sie nun verklagt.

Die urheberrechtliche Schutzfrist der Gemälde aus den Reiss-Engelhorn-Museen ist nämlich abgelaufen – ihre Urheber sind allesamt vor mehr als 70 Jahren gestorben. Das heißt, dass es jedermann frei steht die Gemälde zu fotografieren oder ins Internet zu stellen, ohne dass dadurch Urheberrechte betroffen würden. Artikel vollständig lesen

BGH zu Eigentum an Kohl-Tagebüchern

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Der BGH hat vor einigen Tagen die Entscheidungsgründe zum Fall der „Kohl-Tagebücher” (Az.: V ZR 206/14) veröffentlicht. Das Urteil betrifft den Zusammenhang zwischen Datenträgern und den auf diesen aufgespielten Daten. Damit behandelt der BGH eine der Grundfragen, die sich beim „Internetrecht der Dinge” stellen: Fallen die Verfügungsrechte an Daten und das Eigentum am Datenträger zwangsläufig zusammen? Artikel vollständig lesen

Veranstaltungsübersicht: November 2015

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+++ 5. November: EU-Datenschutzgrundverordnung – bleibt alles anders?, Berlin

+++ 17. November: Öffentlich-rechtliche Medien im Online-Bereich: Auftrag und Finanzierung, Brüssel

+++ 19.-21. November: DGRI-Jahrestagung 2015, Stuttgart

+++ 20. November: Arbeitssitzung „Entwurf für ein Verwertungsgesellschaftengesetz“, München

+++ 23. November: Live aus dem Gerichtssaal? Die aktuelle Diskussion um § 169 GVG, Karlsruhe

+++ 24./25. November: DigiKon15, Berlin

+++ 25. November: Zum Fortgang der Europäischen DS-GVO im Zeitalter von Google Spain und Safe-Harbor-Entscheidung, Frankfurt a.M.

+++ 26. November: netz:regeln 2015: Digital Everything – Wie digital ist unsere Zukunft?, Berlin

+++ 27./28. November: 4. Frankfurter IT-Rechtstag 2015, Frankfurt a.M. Artikel vollständig lesen

Wochenrückblick: Netzneutralität, Facebook, Leistungsschutzrecht

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+++ BVerfG: Anspruch auf Zusendung von Urteilsgründen

+++ Europäisches Parlament beschließt Regeln für Roaming und Netzneutralität

+++ Facebook rückt nicht von der Klarnamenpflicht ab

+++ Leistungsschutzrecht: Keine Einigung vor der Schiedsstelle des DPMA

+++ Das neue Bundesmeldegesetz tritt in Kraft Artikel vollständig lesen

Adblocker: Verlage blocken zurück

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Das Thema Adblocker ist im Netz zurzeit wieder präsent wie nie und sorgt für neue Diskussionen, welche für einige Beteiligten zuweilen auch juristische Konsequenzen haben. Momentan sorgen die großen Verlagshäuser Axel Springer und Gruner+Jahr für Aufsehen. Diese beginnen damit, Nutzer von Adblockern von ihren kostenfreien und werbefinanzierten Angeboten auszusperren. Hiergegen wehren sich wiederum bereits die ersten Nutzer und umgehen die Anti-Werbeblocker. Die Debatte um den Einsatz von Adblockern im Internet ist damit erneut entbrannt und hat eine neue Eskalationsstufe erreicht. Bei dem andauernden Katz-und-Maus-Spiel, welches sich derzeit vorwiegend auf die technische Ebene verlagert hat, sind allerdings schon die ersten neuen juristischen Scharmützel bekannt.
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BGH: Bank muss Kontoinhaber bei Markenfälschung bekannt geben

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Der BGH hat heute erneut dazu entschieden, ob Markeninhaber von einer Bank die Bekanntgabe des Kontoinhabers verlangen können (Az.: I ZR 51/12). Dies geht aus einer aktuellen Pressemitteilung hervor. Bereits im Juli hatte der EuGH zu dem Spannungsverhältnis zwischen IP-Auskunftsansprüchen und dem Bankgeheimnis entschieden. Ein etwaiges Auskunftsverweigerungsrecht dürfe nicht unbegrenzt und bedingungslos gelten. Heute hat der BGH hierzu entschieden, dass eine Bank jedenfalls dann die Auskunft nicht verweigert darf, wenn über das Bankkonto die Zahlung für ein gefälschtes Markenprodukt abgewickelt wurde.

Hierzu aus der Pressemitteilung des Gerichts:

Der Bundesgerichtshof hat auf dieser Grundlage nunmehr entschieden, dass der Klägerin ein Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschrift des Kontoinhabers zusteht. Die Bestimmung des § 19 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 MarkenG ist unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass ein Bankinstitut nicht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO die Auskunft über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigern darf, wenn das Konto für den Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit einer offensichtlichen Markenverletzung genutzt wurde. Das Grundrecht des Kontoinhabers auf Schutz der persönlichen Daten nach Art. 8 EU-Grundrechtecharta und das Recht der Bank auf Berufsfreiheit nach Art. 15 EU-Grundrechtecharta müssen hinter den Grundrechten der Markeninhaberin auf Schutz des geistigen Eigentums und einen wirksamen Rechtsschutz zurücktreten (Art. 17 und 47 EU-Grundrechtecharta). Die Möglichkeit der Einleitung eines Strafverfahrens steht einem Auskunftsanspruch gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG gegen ein Bankinstitut nicht entgegen.

Hervorhebungen nicht im Original

Bislang ist der Volltext der Entscheidung noch nicht veröffentlicht, sodass eine genaue Analyse verfrüht wäre. Interessant ist vor allem, wann und aus welcher Sicht nach dem Maßstab des BGH eine Markenrechtsverletzung offensichtlich ist.

Zur Pressemitteilung des BGH.
Ausführliche Analyse des EuGH-Urteils vom 16.07.2015 (Az.: C-580/13) Artikel vollständig lesen

Wochenrückblick: Safe Harbor, Facebook, Jugendmedienschutz

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+++ EuGH erklärt Safe Harbor für ungültig

+++ Löschen von Hassbotschaften in Sozialen Netzwerken

+++ Patentschutz vs. Menschenrechte

+++ Verbesserungen beim Jugendmedienschutz beschlossen

+++ EU-Parlament für mehr Sicherheit im digitalen Zahlungsverkehr Artikel vollständig lesen

Veranstaltungsübersicht: Oktober 2015

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+++ 01./02. Oktober: Verbraucherforschungsforum 2015 – „Verbraucherforschung für die digitale Welt: Eine Agenda“, Friedrichshafen

+++ 05./06. Oktober: Interdisziplinäre Fachtagung „Privatheit und Selbstbestimmung“, Passau

+++ 09. Oktober: Medienrechtssymposion 2015 „Geoblocking und Portability aus urheber- und europarechtlicher Sicht“, München

+++ 09./10. Oktober: Zündfunk Netzkongress, München

+++ 21./22. Oktober: BvD-Symposium 2015, Nürnberg

+++ 21.-23. Oktober: Medientage und Europa-Tag, München

+++ 22. Oktober: Abschlussveranstaltung der HLCI „Neues aus Brüssel: Die Datenschutz-Grundverordnung“, Berlin

+++ 22. Oktober: UN|COMMONS – Kampf um Gemeineigentum, Berlin

+++ 22./23. Oktober: Fachkonferenz „Wer hat hier das Sagen? – Zivilgesellschaftliches Engagement 2.0“, Berlin

+++ 23. Oktober: Sitzung des Fachausschusses Vertragsrecht, München

+++ 28. Oktober: Symposium zur „IT im Auto der Zukunft – Big Data und IT-Sicherheit“, Münster
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Personenbezug von IP-Adressen: Neues zum EuGH-Verfahren

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Vor knapp einem Jahr schrieb ich hier auf Telemedicus über ein aktuelles Verfahren: Der BGH war im Begriff, dem EuGH die Frage vorzulegen, ob dynamische IP-Adressen als personenbezogene Daten zu werten sind. In dem Verfahren geht es um die Grundsatzfrage, ob von einem relativen oder einem absoluten Personenbezug auszugehen ist, also um den wahrscheinlich ältesten und wichtigsten Meinungsstreit des Datenschutzrechtes.

Der BGH hat diese Frage dann auch vorgelegt, der EuGH führt das Verfahren unter dem Aktenzeichen Rs. C-582/14.

Mittlerweile liegt in dem Verfahren eine Reihe von Stellungnahmen vor, u.a. von der EU-Kommission. Matthias Bergt hatte offenbar die Möglichkeit, diese zu lesen und hat sie im CR-Blog analysiert:

Die EU-Kommission hält in ihrer Stellungnahme zunächst fest, was angesichts des klaren Wortlauts von Erwägungsgrund 26 der Datenschutz-Richtlinie (Richtlinie 95/46/EG, “DS-RL”) klar sein sollte, aber doch immer noch bestritten wird: Es kommt nicht nur darauf an, ob die verantwortliche Stelle selbst die betroffene Person identifizieren kann, sondern es sind auch die Möglichkeiten Dritter zu berücksichtigen. […] Auf den Standpunkt, dass auch dynamische IP-Adressen personenbezogen sind, stellen sich auch die portugiesische (Rn 14 ff. ihrer Stellungnahme) und die österreichische Regierung (Rn 10 ihrer Stellungnahme). […] Nur die Bundesregierung vertritt – wie bereits der vorlegende BGH – in ihrer Stellungnahme an den EuGH den relativen Ansatz […].

Nach Mehrheitsverhältnissen gerechnet sieht es also weniger gut aus für die deutsche Fraktion. Allerdings liegt das Votum eines Generalanwaltes, das wohl am meisten Einfluss auf die Entscheidungsfindung des EuGH haben wird, bisher noch nicht vor. Und jedenfalls aus der Zusammenfassung von Bergt ergibt sich auch nicht, ob und inwieweit die Anhänger der Theorie des absoluten Personenbezugs bereit sind, diese Theorie auch bis zu Ende zu denken und zu vertreten. Denn diese Theorie will jedes Datum als „personenbezogen” (§ 3 Abs. 1 BDSG) einordnen, bei dem irgendjemand die betreffende Person hypothetisch identifizieren kann. Eine so breite Auslegung des Datenschutzrechts würde wohl einige Kollateralschäden verursachen, worauf auch der BGH hingewiesen hat.

Die Details im CR-Blog.
Zum rechtlichen Hintergrund mein ursprünglicher Artikel auf Telemedicus. Artikel vollständig lesen

Artikel zum „Internetrecht der Dinge”

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Auf Datenschutzbeauftragter.info ist ein Artikel erschienen, der sich mit dem #soko15-Vortrag von Sven-Erik Heun und mir zum „Internetrecht der Dinge” beschäftigt:

Auf der Telemedicus Sommerkonferenz in Berlin mit dem Leitsatz „Zwei Schritte vorwärts: Die Zukunft des Internetrechts“, wurde über neue Konzepte und Ideen für die Zukunft des Internetrechts diskutiert. In einem Vortrag wurde die Frage behandelt, wem sog. Smartdevices und die dabei generierten Daten eigentlich gehören. Eine auf den ersten Blick einfach anmutende Frage, die sich bei genauerer Betrachtung gar nicht so leicht beantworten lässt.

Die Folien zu dem Vortrag sind (leicht modifiziert) auch zum Download abrufbar. Eine eigene Zusammenfassung hier im Blog erscheint in den kommenden Tagen.

Zum Artikel auf Datenschutzbeauftragter.info.

Die Folien zum Download. Artikel vollständig lesen