Die Telemedicus Sommerkonferenz 2016 liegt schon wieder einige Wochen zurück. Trotzdem wollen wir Ihnen noch die Folien unserer Speaker zur Verfügung stellen. Hinter den Kulissen haben derweil schon die Vorbereitungen für die Soko17 begonnen… Artikel vollständig lesen
In zwei Wochen findet die Telemedicus #Soko16 zur „Macht der Plattformen“ statt. Am 3. und 4. September wollen wir Sie im Grimmzentrum in Berlin begrüßen.
Programm
Zur zeitlichen Übersicht haben wir für Sie das Programm online gestellt. Bitte beachten Sie, dass sich noch kurzfristige Änderungen ergeben können. Wir freuen uns schon auf zwei tolle Tage mit vielen interessanten Speakern und spannenden Themen.
Teilnahme, Aktuelles und Presseakkreditierung
Zur Sommerkonferenz 2016 anmelden können Sie sich unter www.telemedicus.info/soko16. Dort finden Sie auch eine Übersicht über die einzelnen Programmpunkte, Speaker, das Abendprogramm sowie eine Pressemitteilung. Sie können uns auch auf Twitter unter @telemedicus folgen oder seine Sie live dabei unter #soko16. Bis in zwei Wochen in Berlin.
+++ LG Berlin: Leistungsschutzrechtsklage abgewiesen
+++ Parlamentsgutachten demnächst öffentlich zugänglich
+++ Gutachten zum Umbrella-Agreement veröffentlicht
+++ Hamburger Datenschutzbeauftragter kritisiert „Hooligan-Datei”
+++ Verfassungsbeschwerde gegen Rundfunkstaatsvertrag Artikel vollständig lesen
Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Jonas Kahl, LL.M.
Die Chemnitzer Freie Presse hat gestern mitgeteilt, dass sie Klage gegen die Stadt Burgstädt beim Verwaltungsgericht Chemnitz erhoben hat. Hintergrund ist, dass die Stadt am 27.01.2016 Pressevertreter von einer örtlichen Einwohnerversammlung ausgeschlossen und lediglich am Folgetag zu einer Pressekonferenz eingeladen hatte. Nunmehr möchte der Verlag vom Gericht festgestellt haben, dass dieser Ausschluss der Medienvertreter unzulässig war. Mittlerweile hat sich sogar das Sächsische Innenministerium geäußert und erklärt, dass ein Rechtsanspruch auf Teilnahme nicht bestehe. Aber gibt es einen solchen Anspruch für die Presse tatsächlich nicht? Artikel vollständig lesen
+++ EuGH: Auch kurze Videos einer Online-Zeitung können audiovisuelle Mediendienste sein
+++ BGH entscheidet zum Bankgeheimnis bei markenrechtlichen Auskunftsansprüchen
+++ Adblocker: Verlage blocken zurück und schlagen härtere Tonart an
+++ EuGH: Keine Umsatzsteuer bei Kryptowährung Bitcoin
+++ Bundeskabinett beschließt Förderrichtlinie für den Breitbandausbau Artikel vollständig lesen
+++ Datenschutzbeauftragte: Cookie-Richtlinie immer noch nicht umgesetzt
+++ Bundeskabinett stellt Weichen für große Frequenzversteigerung
+++ EU-Parlament beschließt Richtlinie zum Datenaustausch über Verkehrsverstöße
+++ Breitbandausbau: Bundesnetzagentur wirft TK-Unternehmen „Rosinenpicken” vor
+++ Internet-Community ringt um Unabhängigkeit der ICANN
+++ Filehoster Rapidshare gibt auf Artikel vollständig lesen
Andreas Neumann und Dr. Alexander Koch sind im Telekommunikationsrecht etabliert und in der Branche bekannte Namen. Die beiden Anwälte aus Bonn wirken und publizieren auf diesem Gebiet bereits seit Jahren. Zu recht untermauern sie deshalb diesen Geltungsanspruch mit der zweiten Auflage ihres Lehrbuchs zum Telekommunikationsrecht. Diese Einführung kann als das maßgebliche Standardwerk angesehen werden. Warum dies so ist, möchte ich in dieser Rezension erläutern. Ich habe mir bereits aus beruflichem Eigeninteresse ein Exemplar bestellt und mir genauer durchgesehen. Artikel vollständig lesen
Das ULD hat angekündigt, gegen das Urteil des OVG Schleswig-Holstein vom 4. September 2014 Revision zum Bundesverwaltungsgericht einzulegen. Das OVG hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in seiner Entscheidung ausdrücklich zugelassen. Entscheidende Rechtsfragen seien bisher nicht höchstrichterlich entschieden worden.
Thilo Weichert zu den Urteilsgründen:
„Die Urteilsbegründung ist so enttäuschend wie der vor drei Wochen verkündete Urteilstenor. Die vom ULD vorgebrachten wesentlichen Argumente werden nur beiläufig erörtert.“
Man verfolge mit der Revision eine bundesweite Klarstellung.
Der seit Jahren geführte Kampf des ULD gegen Facebook geht damit in die nächste Runde. Die Entscheidung des OVG vom 4. September 2014 stellte das vorläufige Ende einer Reihe von vom ULD gegen Facebook angestrengter Verfahren dar.
Ausführlich bei datenschutzzentrum.de.
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+++ Bewertungsportale: BGH zum Verhältnis von Datenschutz und Meinungsfreiheit
+++ EU und Kanada präsentieren ausverhandelten Text des CETA-Abkommens
+++ Routerzwang: Irritationen zwischen BNetzA und BMWi
+++ Auch Hamburg führt Schulterkamera für Polizisten ein
+++ LG Frankfurt erlässt Fahrverbot gegen Uber-Fahrer Artikel vollständig lesen
Übt ein Verbraucher sein gesetzliches Widerrufsrecht gegenüber einer Online-Partnervermittlung aus, so darf diese ihm keinen überzogenen Wertersatz in Rechnung stellen. Dies hat das LG Hamburg vorgestern entschieden (Az.: 406 HKO 66/14). In dem Fall hatte die Betreiberin der Plattform Parship von ihren Kunden 75 % des gesamten Abo-Preises verlangt. Sie begründete dies damit, dass die Kunden bereits während der Zeit bis zum erklärten Widerruf Kontakte knüpfen könnten und auf diese Weise ein Missbrauch des Widerrufsrechts verhindert würde. Gegen diese Praktik ging nun die Verbraucherzentrale Hamburg vor und verlangte Unterlassung. Das Gericht schloss sich den Verbraucherschützern an – der gesetzlich zu zahlende Wertersatz bemesse sich nach dem objektiven Wert. Dazu aus den Entscheidungsgründen:
Dieser besteht vorliegend darin, dem Nutzer im Rahmen der Premium-Mitgliedschaft für den vereinbarten Zeitraum die Möglichkeit zu eröffnen, anhand von Partnervorschlägen der Beklagten oder auch unabhängig von diesen andere Nutzer des Online-Angebotes der Beklagten zu kontaktieren und unter diesen nach einem Partner zu suchen. Die von Beklagtenseite garantierte Mndestanzahl an Kontakten macht dabei ersichtlich nicht den Kern des Leistungsversprechens der Beklagten aus. Kein Nutzer würde für die Garantie von 5 oder 7 Kontakten, die auch in einer Absage bestehen können, mehrere hundert Euro investieren. Kern des Leistungsversprechens der Beklagten ist es vielmehr, über den vereinbarten Zeitraum mit Unterstützung der Beklagten unter den anderen Nutzern des Online-Angebotes der Beklagten nach einem Partner suchen zu können. Dieses zeitbezogene Element ergibt sich eindeutig aus der zeitbezogenen Nutzungsmöglichkeit des Angebotes der Beklagten über den jeweils vereinbarten Zeitraum. Auch die vereinbarten Entgelte spiegeln dies wider, da sie mit der Dauer der vereinbarten Nutzung steigen. Daher ist auch der vom Verbraucher im Falle des Widerrufs zu leistende Wertersatz zeitbezogen zu berechnen, wie dies zutreffend im Rahmen des Klagantrages erfolgt.
Das Argument der Beklagten, auf diese Weise solle ein Missbrauch des Widerrufsrechts vermieden werden, ließ das Gericht nicht gelten. Ein derartig befürchteter Missbrauch ließe sich bereits dadurch verhindern, dass die Beklagte erst nach Ablauf der Widerrufsfrist uneingeschränkten Zugang zum vollen Angebot ermögliche. Das Urteil ist bislang noch nicht rechtskräftig. Parship will laut eigener Pressmitteilung Berufung einlegen.
Zur Meldung auf vzhh.de.
Das Urteil des LG Hamburg vom 22.07.2014 (Az.: 406 HKO 66/14) in unserer Datenbank. Artikel vollständig lesen