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Call-In-Shows: Regelung im Rundfunkstaatsvertrag angedacht

Am vergangenen Donnerstag fand in München ein von der Gemeinsamen Stelle Programm, Werbung und Medienkompetenz (GSPWM) initiiertes Gespräch über die Problematik der sog. Call-In-Shows statt (Telemedicus berichtete). Teilnehmer waren neben den Vertretern der Landesmedienanstalten auch die Anbieter der Call-In-Shows sowie der Verband Privater Rundfunk und Telemedien (VPRT).
Die Parteien kamen bei dem Gespräch darin überein, sich bei künftigen Problemen an den Anwendungs- und Auslegungsregeln der Landesmedienanstalten in der Entwurfsfassung vom 2. April 2007 zu orientieren. Ein Maßnahmenkatalog der Veranstalter, der diese Regeln konkretisiert, befindet sich zur Zeit aber noch in Abstimmung. Folgende Ziele sollen dabei verfolgt werden: Der Abbau von künstlichem Zeitdruck durch die Moderation, die Offenlegung der technischen Mechanismen, eine Dokumentation der ausgezahlten Gewinne, klare Referenzen bei Wortsuchspielen, die Konkretisierung und Transparenz von Auflösungen und die Verbesserung der Chancengleichheit.
Zudem stand der Schutz Minderjähriger bei dem Gespräch auf der Tagesordnung: Hinweise auf die Altersbeschränkung sollen künftig sowohl in der Moderation als auch auf dem Bildschirm zu erfolgen. Für die KJM erklärte deren Vorsitzender Ring:

Für mich kommt es darauf an, dass dem Anreiz für Kinder und Jugendliche, sich an Gewinnspielen zu beteiligen, energisch im Sinne einer „Abschreckung“ entgegen gewirkt wird. Damit wird das besondere Gefährdungspotential von Gewinnspielen gerade auf Jugendliche deutlich gesenkt.

Call-In-Show „Quiznight“ von Landesmedienanstalt beanstandet

Gesprächsbedarf hatte die Medienaufsicht aufgrund der zunehmenden Beschwerden über die Call-In-Show-Formate gesehen, die als Hinweis dafür gewertet wurden, dass die mit den TV-Anbietern abgestimmten Regeln nicht exakt genug greifen. Erst unlängst hatte die für Sat 1 zuständige Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK) zwei Ausgaben der im Sat 1-Nachtprogramm ausgestrahlten Call-in-Sendung „Quiznight“ beanstandet. Während in der einen Ausgabe Zuschauer durch irreführende Aussagen der Moderatorin bezüglich des Endes der Sendung unter Zeitdruck gesetzt worden seien, sei im anderen Fall eine Spielvariante zum Einsatz gekommen, die nicht in den von Sat.1 im Internet und im Videotext veröffentlichten Teilnahmebedingungen erläutert wurde.

Die Versammlung der LMK hatte hierin einen Verstoß gegen die im Rundfunkstaatsvertrag festgelegten allgemeinen Programmgrundsätze i. V. m. Vorgaben des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gesehen. Diese Normen werden durch die bisherigen, von der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten im Herbst 2005 beschlossenen, Anwendungs- und Auslegungsregeln für die Aufsicht über Fernsehgewinnspiele konkretisiert. Hiernach ist ein Veranstalter u. a. zur Veröffentlichung umfassender Teilnahmebedingungen verpflichtet, irreführende Aussagen in einer Sendung oder der Aufbau nicht vorhandenen Zeitdrucks sind unzulässig. Jedoch erfolgte die Beanstandung der beiden oben genannten Sendungen erst 4 Monate nach ihrer Ausstrahlung und wird wohl auch keine weiteren Konsequenzen haben, da den Landesmedienanstalten, so DWDL, die Mittel dazu fehlen.

Neuregelung im Rundfunkstaatsvertrag?

Die Wirkung solcher Beanstandungen ist daher begrenzt, räumt auch Peter Widlock, Pressesprecher der LfM, im Gespräch mit DWDL ein. Aus diesem Grund wurde zwischen den Landesmedienanstalten und dem VPRT im Weiteren verabredet, mit dem Gesetzgeber zu erörtern, ob im 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag eine Norm zu den Gewinnspielen verankert werden sollte. Während eine solche Norm den Sendern Rechtssicherheit böte, hätten die Landesmedienanstalten die Möglichkeit, Verstöße als Ordnungswidrigkeiten zu ahnden und die Sender mit Bußgeldern zu belegen, so Peter Widlock weiter. Interessanterweise soll dieser Vorschlag von den Betreibern der Call-In-Shows selbst gekommen sein.

Zur Pressemitteilung der GSPWM

Zur Pressemeldung der LMK

Zu den bisherigen Anwendungs- und Auslegungsregeln (PDF)

Zu der Entwurfsfassung vom 02. April (doc)

, Telemedicus v. 08.05.2007, https://tlmd.in/a/197

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