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BVerwG: Presserechtlicher Auskunftsanspruch aus Art. 5 GG

Ein presserechtlicher Auskunftsanspruch gegen eine Bundesbehörde kann direkt aus dem Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) hergeleitet werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht gestern entschieden. Klare Sache: Das Urteil bietet spannenden Stoff für Presse- und Verfassungsrecht.

Der Fall

Ein Journalist hatte vom Bundesnachrichtendienst (BND) Informationen über die NS-Vergangenheit ehemaliger BND-Mitarbeiter begehrt. Der BND vertröstete den Journalisten auf einen späteren Zeitpunkt. Daraufhin erhob der Journalist Klage vor dem BVerwG.

Dabei berief sich der Journalist presserechtliche Vorschriften: Die Landespressegesetze regeln Auskunftsansprüche gegen öffentliche Stellen. Alternativ wäre zwar auch ein Auskunftsanspruch auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes möglich gewesen. Der aber sieht erhebliche Einschränkungen zugunsten von Behörden vor; außerdem können die Kosten für die Auskunft dem Anfragenden auferlegt werden. Für den Journalisten war also der presserechtliche Auskunftsanspruch das Mittel der Wahl.

Doch der Vertreter der Interessen des Bundes beim Bundesverwaltungsgericht hielt dagegen. Seiner Ansicht nach könnten die Landespressegesetze nicht für Bundesbehörden gelten. Es stünde den Ländern nicht zu, Behörden des Bundes zu irgendetwas zu verpflichten.

Bundesbehörde nicht aus Landespresserecht verpflichtbar!

Im Grunde sah es so auch das BVerwG und erklärte die Vorschriften der Landespressegesetze in diesem Fall für nicht anwendbar: Die Auskunftsansprüche greifen nicht, weil der BND eine Bundesbehörde ist. Eine solche könne nicht aus einem landespresserechtlichen Auskunftsanspruch verpflichtet werden.

Eine vergleichbare Regelung auf Bundesebene exisiert nicht. Die könne der Bundesgesetzgeber zwar schaffen: So sei für Fälle wie vorliegend ein Auskunftsanspruch als Annex zur Gesetzgebungskompetenz in auswärtigen Angelegenheiten sowie in Angelegenheiten der Verteidigung (Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG) zu verstehen – unter die der BND fällt. Heißt: Ein Auskunftsanspruch gegen eine Bundesbehörde (wie hier der BND) fällt unter die Bundeskompetenz – obwohl Presserecht Ländersache ist!

Zwischenfazit: Es gibt keinen direkten presserechtlichen Auskunftsanspruch gegen Bundesbehörden.

Klassiker: Ansprüche direkt aus Grundrechten?

Und doch war der Fall damit noch nicht zu Ende. Denn das Bundesverwaltungsgericht sah noch einen anderen Weg, um einen solchen Auskunftsanspruch herzuleiten: das Grundgesetz.

Grundrechte sind in erster Linie als Abwehrrechte gegen den Staat zu verstehen. So auch die Pressefreiheit aus Art. 5 S. 2 GG: Sie gewährt Presseorganen jeglicher Art das Recht, von der Recherche über die Produktion bis hin zum Gelesenwerden weitgehend ungestört zu agieren. Die Pressefreiheit schützt dabei den gesamten Prozess vor staatlichen Eingriffen und gilt damit als Abwehr- und Institutionsrecht.

In einigen wenigen Fällen werden Grundrechte jedoch auch als Leistungsrechte angesehen. Ein unmittelbarer Anspruch auf staatliche Leistungen wird von Gerichten aber nur selten bejaht.

Das BVerwG hat dennoch den Auskunftsanspruch gegen eine Bundesbehörde unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG angenommen, um der besonderen Bedeutung der Presse in einem freiheitlichen demokratischen Staat Rechnung zu tragen. So heißt es in der Pressemitteilung des BVerwG:

„Fehlt es an einer Regelung des zuständigen Gesetzgebers, ist ein Minimalstandard an Auskunftspflichten in der Weise verfassungsunmittelbar garantiert, dass das Grundgesetz einen klagbaren Rechtsanspruch auf Erteilung einer bestimmten Information zuerkennt, soweit ihm nicht berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen entgegenstehen, wie sie beispielhaft in den Landespressegesetzen aufgeführt sind.”

Anders gesagt: Schlampt der Gesetzgeber, muss das Grundrecht auf Pressefreiheit eingreifen. Der Bundesgesetzgeber wird sich nun verstärkt in der Pflicht sehen, Regelungen für entsprechende Fälle zu schaffen. Denn ansonsten bleibt es den Gerichten überlassen, Einzelfälle zu regeln. Urteile könnten dann wohl sehr unterschiedlich ausfallen: Nicht jedes Gericht sieht freilich die Gewichtung zwischen Geheimhaltung und Pressefreiheit gleich.

Ausblick

Bisher liegt vom BVerwG nur die Pressemitteilung vor. Die genaue rechtliche Beurteilung bleibt also mit Spannung abzuwarten. Schon jetzt lässt sich aber sagen: Mit diesem Urteil hat das BVerwG das Presserecht immens gestärkt. Journalisten wird das Urteil vielleicht ermutigen, sich im Zweifel für den Gang zum Gericht zu entscheiden. Und das wäre in jedem Fall ein gutes Ergebnis für die Demokratie.

Zur Pressemitteilung des BVerwG.

  • Fabian Rack

    Fabian Rack ist Teil des Telemedicus-Kernteams und Rechtsanwalt bei iRights.Law.

, Telemedicus v. 21.02.2013, https://tlmd.in/a/2526

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