250 Jahre nach der Erfindung der Lochkarte gibt es endlich wieder ein Speichermedium aus Papier. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Klage eines Journalisten statt, der vom BND gemäß §§ 7, 4 BNDG Auskunft über seine dort gesammelten persönlichen Daten verlangte. Der BND gab ihm nur Auskunft über die elektronisch gespeicherten Daten, nicht aber über jene, die sich in nicht elektronischer Form in den Akten befanden. Der Grund: Die in den Akten enthaltenen Informationen seien nicht i.S.d. § 7 BNDG gespeichert.
Zu Unrecht, befand das BVerwG. § 7 BNDG sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass zu den "gespeicherten" Daten auch jene gehören, die in nicht-elektronischer Form in Akten enthalten sind. Dies gebiete das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG).
Da die Nähe zur informationellen Selbstbestimmung beim Auskunftsrecht stets besteht, dürfte diese Auslegungsweise auch auf andere, vergleichbare Vorschriften anwendbar sein, z.B. auf §§ 19 Abs. 1, 34 Abs. 1 BDSG, § 9 MADG, § 23 Abs. 1 SÜG oder § 34 AZRG. Nicht anwendbar sein wird diese Einbeziehung aber auf sonstige datenschutzrechtliche Regelungen: Die Erwägungsgründe der Datenschutzrichtlinie (95/46/EG) schließen "Akten und Aktensammlungen" ausdrücklich aus deren Geltungsbereich aus (Erwägungsgrund 27). Die analoge Anwendung reicht also nur so weit, wie es für die Geltendmachung von Auskunftsrechten erforderlich ist.
Die Pressemitteilung enthält übrigens eine Ungenauigkeit, die hoffentlich nicht ihren Weg ins – noch nicht veröffentlichte – Urteil gefunden hat: Sie enthält die Aussage, in § 4 Abs. 1 BNDG sei "von der Speicherung von Informationen in Dateien die Rede". Genaugenommen steht dort etwas von "Daten" – der Gesetzgeber aber unterscheidet eindeutig zwischen "Daten" und "Dateien", wie sich aus § 3 Abs. 2 BDSG sowie aus den Gesetzesmaterialien ergibt (z.B. BT-Drs. 14/4329, S. 32).