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BVerwG: Datei „Gewalttäter Sport” jetzt rechtmäßig

Das Bundesverwaltungsgericht hat heute entschieden, dass die Verbunddatei „Gewalttäter Sport” – mittlerweile – rechtmäßig ist (BVerwG 6 C 5.09, Urteil vom 9. Juni 2010). Der Kläger ist Fußballfan. Er ist als „Ultrà“ und Gewalttäter in der Datei erfasst. Sein Antrag auf Löschung seiner Daten wurde von der Polizei abgelehnt – zu Recht, wie das Bundesverwaltungsgericht nun bestätigte. Das Gericht hat seine Klage daher abgewiesen.

Das Gericht widersetzte sich damit den beiden Vorinstanzen, dem Verwaltungsgericht Hannover und dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg. Beide hatten die Datenspeicherung aufgrund fehlender Rechtsgrundlage für rechtswidrig befunden.

Ausschreitungen bei einem Fußballspiel
(cc) lembagg

Die „Gewalttäter Sport”-Datei

Die Datei „Gewalttäter Sport“ erfasst Personen, die bei Sportereignissen straffällig wurden, bzw. sogar nur einer Straftat verdächtig sind. Die auch als „Hooligan-Datei“ bekannte Datensammlung wird vom Bundeskriminalamt (BKA) seit 1994 geführt. Zugriff haben sowohl der Bund wie auch die Länder; die Daten werden in das polizeiliche Informationssystem einbezogen. Man spricht daher von einer „Verbunddatei“. Sinn der Datei soll es sein, Gewalttäter von Sportveranstaltungen präventiv fern zu halten: Vor allem von Sport-Ereignissen im Ausland sollen die registrierten Personen mit (vorübergehenden) Meldeauflagen, Reiseverboten und anderen polizeilichen Maßnahmen fern bleiben. Ähnliche Dateien werden für politisch rechts- und linksmotivierte Straftäter geführt.

Frische Verordnung gibt Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage für diese Speicherung der Daten sieht das Bundesverwaltungsgericht in einer heute in Kraft getretenen Rechtsverordnung des Bundesinnenministeriums. Der brandneuen Verordnung stimmte der Bundesrat erst am 4. Juni 2010 zu. Sie gibt der Speicherung von Verbunddateien, wie der Datei „Gewalttäter Sport” eine Rechtsgrundlage. Diese ist für die Speicherung gemäß § 7 Absatz 6 BKA-Gesetz erforderlich:

Das Bundesministerium des Innern bestimmt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Nähere über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 gespeichert werden dürfen.

Speicherung grundsätzlich auch bei Einstellung des Strafverfahrens

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Speicherung der Daten auch nicht deshalb für unzulässig erklärt, weil bereits das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingestellt wurde. Gemäß § 8 Absatz 3 BKA-Gesetz würde die Speicherung nur dann unzulässig, wenn sich aus den Gründen der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsentscheidung ergebe, dass der Betroffene die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen habe – was hier nach den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht der Fall gewesen sei. § 8 Absatz 3 BKA-Gesetz bestimmt:

Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so ist die Speicherung, Veränderung und Nutzung unzulässig, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, daß der Betroffene die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat.

Weitere Informationen zu dem Urteil liegen noch nicht vor, da das Gericht bislang nur eine Pressemitteilung, noch nicht das Urteil im Volltext veröffentlicht hat.

Pressemitteilung vom 9. Juni 2010.

Kritische Anmerkungen zu der neuen Rechtsverordnung bei „Datenschutzbeauftragter-Info”.

, Telemedicus v. 09.06.2010, https://tlmd.in/a/1781

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