Der Bundesnachrichtendienst (BND) hat auf Wunsch von Journalisten, die nicht zu vertraulichen Hintergrundgesprächen geladen werden, Auskünfte zu deren Treffen, TeilnehmerInnen und zum behandelten Thema zu erteilen. Dies hat das BVerwG entschieden. Es hat damit den Auskunftsanspruch der Presse gegenüber Bundesbehörden, der laut einem Grundsatzurteil des BVerwG direkt aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG folgt, ein weiteres Mal konkretisiert und gestärkt.
Der Fall
Ein Journalist des Tagesspiegels hatte vom BND Auskünfte darüber verlangt, wieviele Hintergrundgespräche in einem Zeitraum von zwei Jahren stattgefunden und welche Personen teilgenommen haben, was das jeweilige Thema war und zu welchen Zeiten und an welchen Orten die Treffen stattfanden. Der Journalist selbst war zu diesen Runden nicht eingeladen worden. Weiter begehrte er Auskünfte über den Umgang mit Erkenntnissen im Zusammenhang mit dem Militärputsch in der Türkei im Juli 2016. Der BND lehnte die Erteilung der Auskünfte ab. Der Journalist klagte vor dem BVerwG und stellte gleichzeitig im Wege des Eilrechtsschutzes einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Die Entscheidung und die Gründe
Die Richter gaben dem klagenden Journalisten im Ergebnis weitgehend Recht. Sie begründeten ihre Entscheidung vor allem mit zwei Argumenten:
Unterlegen war der klagende Journalist lediglich in Bezug auf eine Detailfrage zum Militärputsch in der Türkei. Einer Beantwortung dieser Frage stehen nach Ansicht des BVerwG schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des BND entgegen.
Kann der BND in Zukunft noch vertrauliche Hintergrundgespräche führen?
Nach dem aktuellen Urteil erscheint es fraglich, ob die bisherige Praxis des BND, sich mit ausgewählten Pressevertretern unter vollständiger Vertraulichkeit zu treffen, so fortgesetzt werden kann. Grundsätzlich muss nun jeder Journalist, der sich beim BND über Hintergrundgespräche informiert, damit rechnen, dass der BND dies später offen legen muss.
Das Urteil dürfte außerdem auf andere Bundesbehörden übertragbar sein. Auch diese müssen also in Zukunft auf Anfrage über ihre Treffen mit ausgewählten Journalisten Auskunft geben. Daraus wiederum lassen sich Rückschlüsse ziehen: Beispielsweise darauf, wie „beliebt“ bestimmte Medien bei der betreffenden Behörde sind, aber auch darauf, bei welchen Ereignissen die Behörden in ihrer Öffentlichkeitsarbeit auf vertrauliche Hintergrundgespräche setzen.
Wie geht´s weiter?
Bisher liegt zu dem Urteil nur eine Pressemitteilung des Gerichts vor, aber noch keine Urteilsgründe. Unter Umständen ergeben sich aus diesen weitere Details, die derzeit noch nicht bekannt sind.
Es bleibt auch abzuwarten, inwieweit dieses Urteil Einfluss darauf haben wird, ob es auf Bundesebene noch zu einem „Presseauskunftsgesetz” kommt. Zuletzt hatte die FDP-Fraktion einen Antrag auf Etablierung eines solchen Gesetzes gestellt. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hatte sogar bereits einen Gesetzesentwurf vorgelegt. Zu beiden Anträgen fand am 11.03.2019 eine öffentliche Anhörung im Innenausschuss des Bundestags statt.
Uneinigkeit bestand dort bereits darüber, ob der Bund ein allgemeines Presseauskunftsgesetz überhaupt erlassen darf. Dagegen wurde eingewendet, ein solches Gesetz greife in die Gesetzgebungskompetenz der Länder für Pressesachen ein. Die verschiedenen Landespressegesetze regeln jedoch nur die Ansprüche gegenüber den Landesbehörden, da die Landesgesetzgeber sich nicht als berechtigt ansehen, auch Bundesbehörden zu verpflichten. Als Lösung für dieses Dilemma hatte das BVerwG in einem früheren Urteil erklärt, dass die Regelung von Presseauskünften durch den Bund auf Basis einer „Annexkompetenz“ möglich sei.